Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1977, Az.: 1 StR 787/76
Förderung der Prostitution; Das Nicht Nachgehen der Prostitution durch das Opfer als Voraussetzung für den Tatbestand des Menschenhandels; Nötigung zur Wiederaufnahme der Prostitution
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 787/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 09.08.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Kaufmann Jürgen G. aus M., geboren am ... 1949 in Gr./Hochschwarzwald
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1976 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe der Förderung der Prostitution, begangen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig ist (§§ 180 a Abs. 4, 240, 22, 23, 52 StGB).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen versuchten Menschenhandels, begangen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. In übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.
I.
Förderung der Prostitution.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im Fall II 1 der Urteilsgründe den Tatbestand des § 180 a Abs. 4 StGB erfüllt, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Der Angeklagte wirkte auf Erika L., die zur Tatzeit 16 Jahre alt war und die er für jünger als 21 Jahre hielt, ein, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß das Mädchen schon vor der Beeinflussung durch ihn der Prostitution nachging (UA S. 5, 6). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß es erwog, die Prostitution aufzugeben. Der Angeklagte gab der Zeugin L. die Fernsprechnummer eines "Eros-Centers" und veranlaßte sie, dort anzurufen. Am nächsten Tage brachte er sie dorthin. Sie hatte an diesem Tage mit drei Freiern gegen Entgelt Geschlechtsverkehr.
Eine Strafbarkeit dieses Verhaltens des Angeklagten nach § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) scheidet aus, weil nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte Erika L. für jünger als 18 Jahre hielt.
II.
Förderung der Prostitution, begangen in Tateinheit mit versuchtem Menschenhandel.
1.
Auch gegen die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution im Falle II 2 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte wirkte in diesem Fall durch die Drohung mit einem Zeitungsartikel, der dem Vater der Erika L. schaden sollte, auf das Mädchen ein, die Prostitution im "Eros-Center" fortzusetzen. Wiederum begleitete er die Zeugin dorthin und vereinbarte, als Erika L. erfolglos vorsprach, daß er sie am Abend wieder abholen werde. Zur erneuten Prostitutionsausübung kam es nicht, weil die Zeugin sich trotz der Einschüchterungsversuche des Angeklagten weigerte.
Die tatsächliche Fortsetzung der Prostitution ist nicht tatbestandliches Erfordernis der zweiten Alternative des § 180 a Abs. 4 StGB, vielmehr genügt die Einwirkung allein. Der Gesetzgeber erachtet diese als derart sozialgefährlich, daß er sie dem erfolgreichen Zuführen zur Prostitution in der ersten Alternative der Vorschrift gleichstellt (Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl. § 180 a Rdn. 43).
2.
Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Menschenhandels (§§ 181 Nr. 1, 22, 23 StGB) nicht bestehen bleiben.
Der Tatbestand des Menschenhandels in der Form des § 181 Nr. 1 StGB erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen, daß das Opfer zur Zeit der Tat der Prostitution nicht nachgeht und daß die Einwirkung des Täters erfolgreich war, d.h. daß die Genötigte tatsächlich der Prostitution nachgegangen ist (Protokolle des Sonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, S. 1739; Schönke-Schröder a.a.O. § 181 Rdn. 4, 5).
Daran fehlt es hier. Erika L. ging zur Tatzeit bereits der Prostitution nach, die Einschüchterung durch den Angeklagten blieb erfolglos.
3.
Der Angeklagte verwirklichte aber insoweit tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB). Er versuchte, Erika L. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Wiederaufnahme der Prostitution zu nötigen. Die Drohung, dem Vater des Mädchens zu schaden, genügte, da sie auch der Bedrohten als empfindliches Übel erschien (BGHSt 16, 316, 318).
Der Angeklagte kann sich gegenüber dem neuen strafrechtlichen Vorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen als bisher. Der Senat ist deshalb in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch zu ändern.
III.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Die Strafkammer hat die Einzelstrafe im Fall II 2 dem Strafrahmen des § 180 a Abs. 4 StGB entnommen (UA S. 13). Der Senat kann nach Lage der Dinge ausschließen, daß sich eine zutreffende rechtliche Einordnung durch den Tatrichter im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn