Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1989, Az.: III ZR 82/88
Strafentschädigung; Anspruch auf Entschädigung; Beweislast; Ausschlußfrist; Betragsverfahrens; Strafrichterliche Maßnahme; Verbindliche Grundentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 82/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 108, 14 - 20
- MDR 1989, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2619-2621 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1299 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1990, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Verfahren über den "Betrag" des Entschädigungsanspruchs ist der Antragsteller grundsätzlich gehalten, innerhalb der Fristen der §§ 10, 12 StrEG unter Angabe von Beweismitteln Art und Umfang der Nachteile, für die er Entschädigung begehrt, konkret zu bezeichnen.
2. Im Verfahren nach § 13 StrEG hat das Zivilgericht den Beginn der Ausschlußfrist des § 12 StrEG, die Bestandteil des "Betragsverfahrens" ist, selbständig zu prüfen. Dazu gehört auch die Feststellung, welche von mehreren strafrichterlichen Maßnahmen die verbindliche Grundentscheidung nach § 8 StrEG darstellt.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).
Die Polizei beschlagnahmte am 6. November 1982 den Führerschein des Klägers, nachdem dieser in den Verdacht geraten war, im Zustande alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen zu haben. Das Amtsgericht ordnete am 22. November 1982 die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Es hob diesen Beschluß am 21. Februar 1984 wieder auf und veranlaßte die Rückgabe des Führerscheins.
Im Urteil vom 29. Mai 1984, durch das der Kläger von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde, ordnete das Amtsgericht an: »Für die Beschlagnahme des Führerscheins ist der Angeklagte zu entschädigen.« Auf Anregung der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 3. August 1984 folgenden Beschluß: »Der Anspruch über die Entschädigung für die Beschlagnahme des Führerscheins im Urteil vom 29. 05. 1984 wird dahingehend ergänzt, daß Entschädigung für die Zeit vom 6. 11. 1982 bis 21. 2. 1984 zu leisten ist.«
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1984, zugestellt am 6. November 1984, belehrte die Staatsanwaltschaft den Kläger über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und die dabei zu beachtenden Fristen. Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt schrieb daraufhin am 3. Dezember 1984 an die Staatsanwaltschaft.
»(von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Eine Entschädigung für Vermögensschäden gem. § 7 des Gesetzes über eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. 3. 71 (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) melde ich dem Grunde nach an.
Der Höhe nach wird diese Entschädigung noch beziffert werden. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 1985 forderte der Kläger unter Darlegung seines angeblichen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 25 963,76 DM. Der Generalstaatsanwalt setzte die Entschädigung auf 133,93 DM fest und wies den weitergehenden Antrag zurück.
Die Klage, mit welcher der Kläger im ersten Rechtszug weitere 22 949,36 DM und im Berufungsrechtszug 18 425,74 DM verlangt hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Sechsmonatsfrist des § 10 Abs. 1 StrEG, die mit der Zustellung des staatsanwaltschaftlichen Belehrungsschreibens am 6. November 1984 zu laufen begonnen habe, versäumt. Zwar habe er seine Ansprüche bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 1984, das fristgerecht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, »dem Grunde nach« angemeldet. Darin könne jedoch eine »Geltendmachung« von Entschädigungsansprüchen im Sinne des § 10 Abs. 1 StrEG nicht gesehen werden. Den Anforderungen dieser Vorschrift genüge grundsätzlich nur ein solcher Antrag, der die Entschädigungsansprüche ihrer Art nach konkret bezeichne und der Höhe nach beziffere. Einen derartigen Antrag habe der Kläger erst mit Schreiben vom 15. Juli 1985, also nach Fristablauf, gestellt.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Staatsanwaltschaft eine schuldhafte Fristversäumung gemäß § 10 Abs. 1 StrEG verneint und mit der Bescheidung des Entschädigungsantrages in der Sache von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei verspätetem Antrag »Nachsicht« zu gewähren (dazu Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 10 Rdn. 8). Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, in einem solchen Fall unterliege die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Antrag trotz der Fristversäumung sachlich zu bescheiden, der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach § 13 StrEG (dazu D. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung 2. Aufl. § 10 StrEG Rn. 16), so bleibt fraglich, ob das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers rechtsbedenkenfrei bejaht hat.
Dies bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls die Frist des § 12 StrEG versäumt hat und deshalb mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche ausgeschlossen ist.
2. Die absolute Ausschlußfrist des § 12 StrEG, bei deren Versäumung weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine »Nachsicht«-Gewährung stattfindet und deren Ablauf auch nicht von der Belehrung über das Antragsrecht nach § 10 Abs. 1 StrEG abhängt, ist in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu beachten (Senatsurteile BGHZ 66, 122, 130; 79, 1, 2 ff.; OLG Düsseldorf JMBI NW 1986, 30; Schätzler aaO § 12 Rn. 2; D. Meyer aaO § 12 Rn. 2; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 12 StrEG Rn. 1).
3. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, hier also mit der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung nach § 8 StrEG.
a) Das Amtsgericht hat sich in zwei getrennten Entscheidungen, nämlich sowohl im Urteil vom 29. Mai 1984 als auch im Beschluß vom 3. August 1984, mit der Entschädigungspflicht befaßt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist für den Fristbeginn die Rechtskraft des Beschlusses vom 3. August 1984 maßgebend. Es meint, erst mit diesem Beschluß, den die Zivilgerichte im Verfahren nach § 13 StrEG als verbindlich hinnehmen müßten und dessen Wirksamkeit sie grundsätzlich nicht mehr überprüfen dürften, habe das Amtsgericht endgültig über die Entschädigungspflicht entschieden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung des Strafrichters nach § 8 StrEG die Entschädigungspflicht »dem Grunde nach« feststellt und daß sie im Verfahren nach § 13 StrEG, in dem nur noch über den »Betrag« des Anspruchs zu befinden ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann (Senatsurteile BGHZ 63, 209, 210 f. [BGH 31.10.1974 - III ZR 87/73]; 103, 113, 115; vom 15. Februar 1979 - III ZR 164/77 - WM 1979, 1161, 1162; vom 9. April 1987 - III ZR 3/86 - BGHR StrEG § 8 Abs. 1 - Anspruchsgrund 1 = WM 1987, 975, 976, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt). Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung des Zivilgerichts, den Beginn der Ausschlußfrist des § 12 StrEG, die Bestandteil des »Betragsverfahrens« ist, selbständig zu prüfen. Dazu gehört auch die Feststellung, welche von mehreren strafrichterlichen Maßnahmen die verbindliche Grundentscheidung nach § 8 StrEG darstellt.
b) Im Streitfall ist für die Fristberechnung die im Urteil des Strafrichters getroffene Anordnung über die Entschädigungspflicht maßgebend. Dem steht nicht entgegen, daß nicht schon das Urteil, sondern erst der Beschluß vom 3. August 1984 den Zeitraum, für den die Entschädigung zugesprochen werden sollte, ausdrücklich bezeichnet hat. Nach § 8 Abs. 2 StrEG ist der Zeitraum in der Entscheidung nur »gegebenenfalls« anzugeben. Solche Angaben sind bei freiheitsentziehenden Maßnahmen notwendig und auch in sonstigen Fällen nicht ausgeschlossen, vielmehr durchaus zweckmäßig (Senatsurteile BGHZ 103, 113, 115; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73 - NJW 1975, 347, 349). Sie sind stets geboten, wenn den Umständen nach Zweifel auftreten können, für welchen Zeitraum die Entschädigung gewährt werden soll. Im vorliegenden Fall bestand indessen kein Zweifel, daß sich die im amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Entschädigung auf den gesamten Zeitraum der »Beschlagnahme des Führerscheins«, also auf die Zeit vom 6. November 1982 bis zum 21. Februar 1984, beziehen sollte. Einer ausdrücklichen Bezeichnung dieses Zeitraums bedurfte es danach aus Rechtsgründen nicht. Soweit der amtsgerichtliche Beschluß vom 3. August 1984 diese Bezeichnung nachgeholt hat, kommt ihm daher lediglich klarstellende Bedeutung zu. Die Berechnung der Frist des § 12 StrEG wird durch diesen Beschluß nicht berührt.
c) Die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 29. Mai 1984 ist mit dem Ablauf des 5. Juni 1984 rechtskräftig geworden (§§ 8 Abs. 3 StrEG, 311 Abs. 2, 43 StPO). Die einjährige Ausschlußfrist des § 12 StrEG endete somit am 5. Juni 1985.
4. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Er hat seinen Anspruch auf Entschädigung erst mit Schreiben vom 15. Juli 1985, also nach Fristablauf, bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. In dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Dezember 1984 kann eine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG genügende »Geltendmachung« des Entschädigungsanspruchs nicht gesehen werden.
a) Die Vorschriften der §§ 10 ff. StrEG verbinden mit der Beschränkung des Streitgegenstandes auf den »Betrag« des Entschädigungsanspruchs die Normierung von Antragsfristen, wobei die Jahresfrist des § 12 StrEG als verschuldensunabhängige (absolute) Ausschlußfrist ausgestaltet ist. Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren nach den §§ 10 ff. StrEG unter Beschränkung auf die für den Umfang der Entschädigung maßgebenden Gesichtspunkte einer alsbaldigen Entscheidung zuzuführen. Dabei sollen die gesetzlichen Fristbestimmungen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens Rechnung tragen und verhindern, daß der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann (Senatsurteil BGHZ 66, 122, 130). Sie dienen damit nicht nur dem fiskalischen Interesse, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit abzuschließen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, BT-Drucks. VI/460 S. 13; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu diesem Entwurf, BT-Drucks. VI/1512 S. 4) und dem Staat alsbald einen Überblick über bestehende Entschädigungspflichten zu verschaffen (Senatsurteil BGHZ 79, 1, 3 [BGH 16.10.1980 - III ZR 94/79]; D. Meyer aaO § 12 Rn. 1), sondern auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (Schätzler aaO § 12 Rn. 1). Die Verpflichtung, das Entschädigungsverfahren beschleunigt durchzuführen, hat auch in Teil I unter B. II. 6. der Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (in Nordrhein-Westfalen: AV vom 2. August 1971, JMBI S. 183) ihren Niederschlag gefunden.
Daraus folgt, daß der Antragsteller grundsätzlich gehalten ist, innerhalb der Fristen der §§ 10, 12 StrEG unter Angabe von Beweismitteln Art und Umfang der Nachteile, für die er Entschädigung begehrt, konkret zu bezeichnen. Nur so ist die vom Gesetzgeber angestrebte beschleunigte Abwicklung des Entschädigungsverfahrens gewährleistet. Andernfalls könnte der Antragsteller mit der fristgerechten Erklärung, er melde seinen Entschädigungsanspruch an, die Ausschlußfrist des § 12 StrEG unterlaufen und eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens erreichen.
Die Anforderungen an die Vollständigkeit des Antrags dürfen allerdings nicht überspannt werden. So ist eine Bezifferung der Schadenshöhe nicht in jedem Fall erforderlich (Schätzler aaO § 10 Rn. 7; D. Meyer aaO § 10 Rn. 12; Kleinknecht/Meyer aaO § 10 Rn. 4). Das Fehlen einzelner Angaben und Nachweise schadet nichts (Kleinknecht/Meyer aaO). Einzelne Schadensposten können nachgeschoben werden (D. Meyer aaO). Insgesamt muß der Antrag aber das Begehren des Berechtigten so konkret erkennen lassen, daß er die zuständige Justizverwaltungsbehörde in die Lage versetzt, sogleich in eine erste Prüfung des Anspruchs einzutreten, wobei dem Antragsteller gegebenenfalls eine Ergänzung seiner Angaben und die Beibringung von Beweismitteln aufzugeben ist. Die bloße Erklärung, der Entschädigungsanspruch werde »dem Grunde nach« angemeldet, genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Sie enthält keine über die bindende Grundentscheidung hinausreichenden Angaben zu Art und Umfang der begehrten Entschädigung und bietet der Behörde damit keine Grundlage für eine Prüfung.
b) Hiernach kann in dem Schreiben vom 3. Dezember 1984, mit dem der Kläger seinen Anspruch »dem Grunde nach« angemeldet hat, eine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG genügende »Geltendmachung« des Anspruchs nicht gesehen werden. Der Kläger war ersichtlich auch nicht gehindert, die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der Ausschlußfrist des § 12 StrEG konkret darzulegen. Das ergibt sich aus der Art der behaupteten Schäden, wie sie in seinem Schreiben vom 15. Juli 1985 im einzelnen angeführt sind.