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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1989, Az.: BVerwG 4 B 101.89

Vereinfachtes Planänderungsverfahren; Beteiligungspflicht Dritter; Betroffene

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 101.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 13.02.1986 - AZ: 2 K 1255/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1989 - AZ: 23 A 952/86

Fundstellen

  • NVwZ 1990, 366 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1989, 431-432
  • VerwRspr 77, 398 - 400

Amtlicher Leitsatz

Im vereinfachten Planänderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG müssen Dritte beteiligt werden, wenn sie von den Folgen der Planänderung unmittelbar betroffen werden.

In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang zunächst - u.a. mit verfassungsrechtlichen Erwägungen - die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Änderung eines bereits ausgelegten Planes nur die von einer Landabgabe betroffenen Eigentümer erneut zu beteiligen seien und meint, die verfahrensmäßige Behandlung von Planänderungen und die Reichweite des Anhörungsrechts der Planbetroffenen bedürften höchstrichterlicher Klärung. Dieser Vortrag genügt nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 13, 90). Er enthält insbesondere keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage, die in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren zu beantworten wäre. Mit rechtlichen Angriffen gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz läßt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht darlegen, wenn der Beschwerdeführer sich dabei auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stützt (BVerwG, Beschluß vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14). Die vom Kläger formulierten Fragen, "ob eine wesentliche Änderung der Planung gegeben ist" und "wer als Dritter betroffen ist und daher bei der beabsichtigten Änderung zu benachrichtigen ist", beziehen sich auf einzelfallbezogene Würdigungen des Berufungsgerichts, ohne allgemeine bedeutsame Aspekte hervortreten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193).

3

Übrigens geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zum vereinfachten Änderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG NW bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung auch in der Sache keinen Anlaß zu grundsätzlichen Erwägungen. Daß diese Regelung unbedenklich anwendbar ist, wenn Änderungen des Planes nach seiner Auslegung "dessen Gesamtkonzeption kaum berühren" (BU S. 9), kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Ebensowenig zweifelhaft ist, daß es sich bei der Anlegung eines Rad/Gehweges bei gleichzeitiger Verringerung des Fahrbahnquerschnittes im allgemeinen um eine marginale Planänderung handeln wird, über die im vereinfachten Verfahren entschieden werden kann, ohne verfassungsrechtliche Rechte der (übrigen) Betroffenen zu berühren. § 73 Abs. 8 VwVfG NW verfolgt eine verfahrensökonomische Zielsetzung (so auch zu § 76 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <219>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]). Die Regelung erleichert es der Planungsbehörde, auf die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zu reagieren und den darin vorgetragenen Interessen entgegenzukommen. Diese Zielrichtung des Gesetzes würde verfehlt, wenn, wie der Kläger meint, Drittbetroffene immer schon dann im vereinfachten Änderungsverfahren beteiligt werden müßten, wenn "auch nach sorgfältiger Prüfung nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Dritte aus irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt heraus von der geänderten Planung stärker als von der ursprünglichen Planung in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann". Nach § 73 Abs. 8 VwVfG NW sind Dritte nur dann erneut zu beteiligen, wenn sie durch die Planänderung ("dadurch") in ihren Belangen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Dabei brauchen nur die unmittelbaren Folgen der Planänderungen selbst berücksichtigt zu werden. Anderenfalls wäre bei der prinzipiellen Verflochtenheit aller Belange in der Abwägung eine sinnvolle Begrenzung des Kreises der erneut zu Beteiligenden kaum noch zu bewerkstelligen. Der Vereinfachungszweck der Regelung wäre dann nicht mehr gewährleistet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung sind nicht begründet. Der auch durch das Verfahrensrecht zu gewährleistende Grundrechtsschutz wird nicht in Frage gestellt, wenn bei Änderungen eines Planes nach § 73 Abs. 8 VwVfG NW, die das Gesamtkonzept nicht berühren, nur diejenigen erneut beteiligt werden, deren Belange durch die Planänderungen selbst unmittelbar berührt werden.

4

Übrigens ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Landwirte, die Flächen für den Ausbau zur Verfügung gestellt haben, aber - wie der Kläger - infolge der Änderungen keine zusätzlichen Flächen abgeben müssen, daran ein besonderes rechtlich geschütztes Interesse haben. Soweit sie ein Interesse an der Erhaltung der mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbaren Bankette geltend machen wollen, stehen sie in rechtlicher Hinsicht den übrigen potentiellen Straßenbenutzern gleich, deren Belange in den von der Straßenbaubehörde pflichtgemäß wahrzunehmenden Verkehrsbedürfnissen aufgehen. Daß die Zufahrt zu der neu geplanten Straße von seinem Grundstück durch Rad- und Geweg in beachtlicher Weise erschwert werden könnte, läßt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen.

5

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, welche Anforderungen an eine Radwegeplanung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG zu stellen sind. Aus der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, inwiefern für Radwege im Hinblick auf die Planrechtfertigung etwas anderes gelten soll als für die anderen Teile einer Straße. Der vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelte Gedanke, daß eine Straßenbaumaßnahme gerechtfertigt ist, wenn sie gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Planungsgesetzes "vernünftigerweise geboten" ist, ist vom Berufungsgericht hier in zutreffender Weise auch auf die zusätzliche Anlegung eines Radweges angewendet worden. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erhöht werde, leuchten ohne weiteres ein und lassen Ansatzpunkte für ein Bedürfnis nach höchstrichterlicher Klärung nicht erkennen. Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß eine ins einzelne gehende Prognose über die zukünftige Frequenz des Rad- und Fußgängerverkehrs nicht erforderlich sei. Daß eine Trennung von Kraftfahrzeug- und Faußgängerverkehr auf Landstraßen die Verkehrssicherheit generell erhöht, entspricht einem allgemeinen Erfahrungssatz. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Erhöhung des Sicherheitsstandards auch bei geringem Radfahrer- und Fußgängerverkehr vernünftigerweise geboten sein kann, übrigens wäre insoweit eine inhaltliche Prüfung im Revisionsverfahren nicht möglich. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß beruht auf irrevisiblem Landesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Aus diesem Grunde könnte Fragen der Planrechtfertigung, soweit sie die auf Landesstraßen erforderliche Verkehrssicherheit betrifft, nicht nachgegangen werden.

6

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird vom Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Dazu gehört die Bezeichnung widersprechender Rechtssätze im angefochtenen Urteil und einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 6 PB 3.81 - Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Der Kläger rügt, daß die Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Planrechtfertigung vor Art. 14 Abs. 3 GG stelle, bei weitem zu gering seien und die Entscheidung insofern von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - (BVerwGE 72, 282) abweiche, da die darin gestellten Anforderungen erkennbar nicht eingehalten würden. Divergierende Rechtssätze lassen sich aus diesem Vorbringen nicht entnehmen. In seinen weiteren Ausführungen beschränkt der Kläger sich auch in diesem Zusammenhang darauf, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, ohne Gründe darzulegen, die nach § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulassung der Revision führen. Übrigens liegt eine Abweichung auch nicht vor. Es ist bereits dargelegt worden, daß die Entmischung des Kraftfahrzeugverkehrs und des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs auf Landstraßen durchweg den nach der Rechtsprechung des Senats an eine Planrechtfertigung zu stellenden Anforderungen entspricht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann