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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1995, Az.: BVerwG 11 B 72.95

Tatbestand der gebührenpflichtigen Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die Sachaufklärungsrüge; Zulässigkeit der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in einer Satzung bei Vermeidbarkeit durch Wahl eines bestimmten Begriffes unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot; Gebührenrechtliche Unterscheidung zwischen einem Plakatanschlag an Tafeln und der Werbung an Haltestellen unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 72.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1995 - AZ: 23 A 2742/93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.783 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die zunächst geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

Die Auffassung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen § 86 VwGO verstoßen, weil es nicht aufgeklärt habe, ob die streitigen Werbetafeln überhaupt in den öffentlichen Straßenraum hineinragen und deshalb der Tatbestand einer (gebührenpflichtigen) Sondernutzung vorlag, trifft nicht zu. Zwar hat die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht, öffentlicher Straßenraum werde an der fraglichen Stelle durch Werbetafeln nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid demgegenüber dargelegt, daß dies doch der Fall sei. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die "örtlichen Feststellungen der Beklagten" festgestellt, daß es sich bei der Aufstellung der hier streitigen Werbetafeln durch die Klägerin "tatbestandlich um eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetze NW" handelt (UA S. 5), allerdings die Wirksamkeit der satzungsmäßigen Erhebungsgrundlage verneint. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen weiterhin der Auffassung war, daß die Werbetafeln ohne jedwede Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums allein auf privatem Grund und Boden stünden und schon deshalb keine Abgabenpflicht gegeben sei, hätte sie darauf im berufungsgerichtlichen Verfahren hinweisen und gegebenenfalls förmliche Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen müssen, zumal sie sich im Schriftsatz vom 14. April 1994 (vgl. Bl. 98 der Gerichtsakte) "den zutreffenden Tatbestand und die überzeugenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen" gemacht hat. Das ist ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts nicht geschehen. Unter diesen Umständen mußte sich dem Berufungsgericht keine weitere Beweiserhebung zu den tatsächlichen Verhältnissen aufdrängen (vgl. etwa Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161). Im übrigen hat die Verfahrensrüge auch deshalb keinen Erfolg, weil sich ihr nicht entnehmen läßt, welche konkreten Beweismittel zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts in Betracht gekommen wären und inwieweit sich daraus für die Klägerin ein für sie günstiges Ergebnis ergeben hätte.

4

2.

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Grundsatzrevision eine bisher nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts voraussetzt.

5

a)

Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob der Satzungsgeber sich auch dann eines unbestimmten Rechtsbegriffs in einer Gebührensatzung bedienen darf, der aus sich heraus in der Wortauslegung keine abschließende Klärung bringt, wenn es ihm aufgrund des Normzwecks und des geregelten Lebenssachverhalts unschwer möglich ist, den unbestimmten Rechtsbegriff durch die Angaben metrischer Maße oder Flächeninhalte zu ersetzen und ob die Satzung mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff dann noch dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht". In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu bereits geklärt, daß das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegensteht. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben hat allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Das setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Abgabenrecht enge Grenzen und reduziert es auf die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 Nr. 113, jeweils m.w.N.). Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Normgeber nicht, einen Abgabentatbestand allenthalben mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Dem Bestimmtheitsgebot ist hiernach bei Abgabenrechtsregelungen genügt, wenn er die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer oder Abgabe mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 207 <215>;  78, 205 <212>[BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87];  79, 106 <120>[BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]). Anhaltspunkte dafür, daß die Konkretisierung des hier streitigen Begriffs "großflächige Werbetafeln" in den Sondernutzungssatzungen der Beklagten entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist und zu klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts führt, sind von der Beschwerde weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die von ihr genannte Entscheidung des VGH Mannheim (Baurecht 1981, 462) ist zu einer anderen Rechtsvorschrift mit anderem Kontext ergangen und schon deshalb in ihrer Aussage zur Nichtbestimmbarkeit des darin verwendeten Rechtsbegriffs "Großflächenwerbung" auf die hier in Rede stehende Satzungsvorschrift nicht übertragbar.

6

b)

Die Beschwerde hält ferner für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann vorliegt, wenn gebührenrechtlich zwischen einem Plakatanschlag an Tafeln und der Werbung an Haltestellen differenziert wird und dadurch ein Wirtschaftsunternehmen "durch eine geringere finanzielle Belastung mit Gebühren einen Wettbewerbsvorteil erzielt, indem die Leistung aufgrund des Wegfalls der Gebührenpflicht preiswerter angeboten werden kann". Auch diese Fragestellung wirft keine revisionsgerichtlich noch klärungsbedürftige Frage auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit entschieden, daß der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Gebührenrecht besagt, daß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Dem Ortsgesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden läßt (vgl. hierzu etwa Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - und Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 11 bzw. Nr. 71, S. 21, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die in der Sondernutzungssatzung vorgesehene Ungleichbehandlung von Plakatanschlägen an Tafeln und an Wartehallen wegen tatsächlicher Unterschiede für gerechtfertigt gehalten. Ob diese Sachverhaltswürdigung zutrifft oder nicht, mag zwar für die Beurteilung der Gültigkeit der zum nichtrevisiblen Recht gehörigen Satzung von Bedeutung sein, wirft aber keine grundsätzlicher Klärung bedürftige Frage aus dem Bereich des revisiblen Rechts auf.

7

c)

Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob der Satzungsgeber im Rahmen der Festlegung von Sondernutzungsgebühren berechtigt ist, jede begrifflich vorliegende Sondernutzung unterschiedslos der Gebührenpflicht zu unterwerfen, oder ob es das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebietet, eine Bagatellgrenze festzusetzen, unterhalb deren zwar eine Sondernutzung vorliegt, die sich auf den Gemeingebrauch entweder nicht oder nur in einem Umfang auswirkt, der vernachlässigt werden kann, weil der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder ob dies insbesondere dann der Fall ist, wenn lediglich der Luftraum über der öffentlichen Sache betroffen ist". Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, daß die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird; die Höhe der geforderten Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>[BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87] m.w.N.). Das Berufungsgericht hat, ausgehend von diesen Rechtssätzen, für die hier in Betracht kommenden Sondernutzungen eine pauschale Gebühr ohne Bagatellgrenze für zulässig gehalten. Die betreffenden Erwägungen führen nicht auf klärungsbedürftige Grundsatzfragen des revisiblen Rechts.

8

3.

Schließlich ist die Beschwerde nicht begründet, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rügt, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 78, 205 <213>[BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84] ab, wonach es mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei, "wenn der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff wählt, der zu Gunsten einer bestimmteren Fassung vermeidbar gewesen wäre". Ein derartiger prinzipieller Rechtssatz - auch und gerade in bezug auf Abgabennormen - läßt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen.

9

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.783 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 <1240> -, Stichworte: Abgabenrecht/Betrag der streitigen Abgabe).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele