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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: BVerwG 8 NB 4.93

Kinderhilfe; Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Subventionierung; Äquivalenzprinzip

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 NB 4.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 31.08.1993 - AZ: 2 S 3000/90

Fundstellen

  • BWVPr 1994, 183-184
  • BayVBl 1994, 504-506
  • DVBl 1994, 818-820 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 1056-1057 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1692 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 173-175 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1994, 347-348
  • VR 1994, 319-321
  • ZKF 1994, 183-185

Amtlicher Leitsatz

§ 90 Abs. 1 KJHG (= SGB VIII) sowie Art. 3 und 6 GG lassen die Staffelung der Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten nach sozialen Gesichtspunkten zu, ohne dem Landesgesetzgeber einen bestimmten Einkommensbegriff als Anknüpfungspunkt vorzuschreiben.

Eine Satzungsregelung, die bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommens die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, aber andere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich mindernde Faktoren vernachlässigt, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Die das Äquivalenzprinzip beachtende, unterschiedlich hohe Subventionierung verschiedener und - nach Art, Leistungsangebot und Aufwand - verschiedenartiger Teileinrichtungen von Kindertagesstätten (- Regelkindergarten, Ganztageskindergarten, Krippe, Hort etc. -) ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. August 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die trotz ihrer falschen - weil auf die Zulassung der Revision bezogenen - Bezeichnung erkennbar gegen die Nichtvorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 7 VwGO) gerichtete Beschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.

2

1.

Soweit sie verschiedene Verfahrensfehler des Normenkontrollverfahrens rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO kann nämlich nur geltend gemacht werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO verletzt hat. Vorlagepflichtig ist das Normenkontrollgericht, wenn eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Normenkontrollgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen will. Auf Verfahrensmängel kann die Nichtvorlagebeschwerde dagegen - anders als gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Nichtzulassungsbeschwerde - nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 49).

3

2.

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie geltend macht, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, weil der Rechtssache unter mehreren Gesichtspunkten grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO); sie ist jedoch insoweit unbegründet.

4

a)

Die von ihr zunächst aufgeworfene Frage,

5

"ob eine Staffelung der Kindertagesstättengebühren nach Einkommen ohne Berücksichtigung leistungsmindernder Belastungen, insbesondere sonstiger Unterhaltsverpflichtungen, mit Art. 3 und Art. 6 GG vereinbar ist",

6

bedarf - soweit sie revisibles Recht betrifft - keiner Beantwortung in einem Vorlageverfahren.

7

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (= SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) können "für die Inanspruchnahme von Angeboten ... der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24" - wozu gemäß § 22 Abs. 1 KJHG Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen zählen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten - Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG kann das Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen zu entrichten sind, "nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen". Entgegen der Ansicht der Beschwerde war der Landesgesetzgeber bzw. die Gemeinde nicht zur Anlegung des Maßstabes der §§ 79 ff. BSHG bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens verpflichtet. Denn §§ 91, 93 KJHG gelten für Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 KJHG nicht (vgl. § 91 Abs. 1 KJHG); für diese sieht § 90 Abs. 3 KJHG vielmehr vor, daß der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird gemäß § 90 Abs. 4 KJHG den §§ 76 ff. BSHG entnommen, "soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft". Bundesrecht gestattet somit einerseits die Staffelung der Gebühren nach Einkommen und Kinderzahl oder Familiengröße, zwingt aber andererseits nicht dazu und sieht bei unzumutbarer Belastung regelmäßig einen (Teil-)Erlaß des Beitrages oder der Gebühr vor. Daraus folgt - ohne daß es hierzu einer Vertiefung durch ein Vorlageverfahren bedürfte -, daß Bundesrecht dem Landesgesetzgeber freie Hand läßt, ob er bei Kindertagesstätten von einer Staffelung gänzlich absehen oder ob er - und gegebenenfalls wie - die Einkommensituation unter Einbeziehung der Kinderzahl oder der Familiengröße berücksichtigen will. Mit dieser weiten Ermächtigung ist zugleich verbunden, daß dem Landesgesetzgeber keine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff vorgegeben wird. Wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuläßt, kann es den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens - z.B. Bruttobezüge (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 - NVwZ 1994, 198); Nettobezüge unter Berücksichtigung bestimmter pauschaler Freibeträge, eines pauschalierenden oder konkreten Werbungskostenabzugs; Nettoeinkünfte unter zusätzlichem Abzug außergewöhnlicher Belastungen; Berücksichtigung oder Vernachlässigung negativer Einkünfte etc. - nicht entgegenstehen, solange sie an den vom Bundesrecht für die Benutzung von Kindertagesstätten vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen. Dementsprechend gelten - wie die Beschwerde selbst vorträgt - in verschiedenen bundesrechtlich geregelten Bereichen durchaus unterschiedliche Einkommensbegriffe (vgl. unter anderem § 3 Abs. 1 AFWoG in Verbindung mit § 25 II. WoBauG, §§ 12 a, 15, 17 WoGG).

8

Die Annahme einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers bzw. der von ihm ermächtigten Gemeinden bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und damit letztlich der jeweiligen Gebührenhöhe (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226> und BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - DÖV 1982, 154) rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, daß die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt, Gebühren grundsätzlich als Entgelt für eine Leistung der Verwaltung an der empfangenen Leistung auszurichten sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O., S. 226) und Ermäßigungen aus sozialen Gründen zwar nicht begrifflich oder von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind, aber - jedenfalls bei Benutzungsgebühren - in einem steten Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit - gleichhohe Gebühr bei gleicher Inanspruchnahme - stehen und soziale Gesichtspunkte deshalb nicht ungeschmälerte Geltungskraft im Sinne einer exakten Widerspiegelung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen können. Dies berechtigt den Gesetz- und Satzungsgeber dazu, bei der Bemessung von Kindertagesstättengebühren grundsätzlich von der der Leistung entsprechenden Betragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte nur vergröbernd und nicht mit der von den Antragstellern gewünschten steuerrechtlichen Genauigkeit zu berücksichtigen.

9

Die von den Antragstellern angegriffene Satzungsregelung entspricht diesen Vorgaben des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KJHG und steht mit der Verfassung in Einklang. Sie knüpft die Gebühr für den Besuch von Ganztageseinrichtungen an die Kriterien des Einkommens an und sieht eine Ermäßigung für den Besuch von Kindertagesstätten ab dem zweiten Kind vor. Bei der Einkommensberechnung werden nach § 2 Ziff. 7 der Satzung die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung oder laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die einem dieser Pflichtbeiträge entsprechen, abgesetzt. Damit wird typisierend und zugleich vergröbernd, aber dem auch hier zu beachtenden Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der zügigen, von der konkreten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden unabhängigen Ermittlung des maßgeblichen Gebührenbetrages entsprechend ein Einkommensbegriff gewählt, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls im Grundsatz berücksichtigt. Eine weitere Differenzierung, die zulässig wäre, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 9.87 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 354 S. 11 <12 f.>; Beschluß vom 30. Juni 1986 - BVerwG 7 B 99.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 320). Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11 <25 f.> und BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 <6>). Namentlich können bereits Erwägungen der Praktikabilität regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988, a.a.O., S. 6 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 B 93.89 - n.v., zu § 3 Abs. 1 AFWoG in Verbindung mit § 25 II. WoBauG).

10

Die Satzungsregelung verstößt aus den genannten Gründen auch nicht gegen Art. 6 GG, zumal die Familiengröße sowohl bei der Ermäßigung ab dem zweiten Kind als auch bei der Erlaßvorschrift des § 90 Abs. 3 und 4 KJHG Berücksichtigung findet und Art. 6 GG darüber hinaus ersichtlich keinen Anspruch auf eine - die tatsächliche Leistungsfähigkeit noch feiner widerspiegelnde - Staffelung von Benutzungsgebühren begründet (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179, 464/78 - BVerfGE 55, 114 <126 f.>). Solange - wie hier (vgl. Beschluß S. 14) - selbst der Höchstbetrag der Gebührenstaffel unter den Kosten der Verwaltung bleibt und das Äquivalenzprinzip - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat (Beschluß S. 15 f.) - durchweg gewahrt ist, können soziale Aspekte - soweit sie das Landesrecht überhaupt zuläßt - mit Blick auf die Besonderheit von Benutzungsgebühren nach alledem auch bruchstückhaft und unvollkommen eingebracht werden. Die Bezugnahme der Beschwerde auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht greift in diesem Zusammenhang nicht durch, weil sie den dargelegten Besonderheiten der Gebühr für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend Rechnung trägt.

11

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe § 6 des baden-württembergischen Kindergartengesetzes verkannt, sind ihre Einwände unbeachtlich. Dies folgt schon daraus, daß insoweit nur irrevisibles Landesrecht betroffen ist.

12

b)

Auch die zweite aufgeworfene Frage,

13

"ob eine stärkere Subventionierung der Regelkindergartenplätze gegenüber den ganztagsbetreuten Kindertagesstättenplätzen angesichts der Bestimmung des § 22 KJHG mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist",

14

ist nicht klärungsbedürftig.

15

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage von Landesrecht (§ 9 Abs. 1 und 2 KAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin) davon ausgegangen, daß die Festlegung unterschiedlicher Gebührensätze für die verschiedenen Teile der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Kindertagesstätte unter Beachtung des Art. 3 GG zulässig ist (Beschluß S. 11 f.) und daß die Gemeinde nicht verpflichtet ist, eine vollständige Kostendeckung anzustreben; vielmehr stehe es im Ermessen der Gemeinde, welche gebührenfähigen Kosten welcher Teileinrichtungen sie in den jeweiligen Gebührensatz einstellt (Beschluß S. 13). Er hat ferner festgestellt, daß die Gemeinde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und der - landesrechtliche (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60 S. 55 <56>) - Kostendeckungsgrundsatz (Beschluß S. 14) sowie das - bundesrechtliche - Äquivalenzprinzip (Beschluß S. 15 f.) und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Beschluß S. 16 f.) nicht verletzt sind. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Gesichtspunkt hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß Art. 3 Abs. 1 GG die Gemeinde nicht verpflichte, "für die Benutzung ihrer Ganztageseinrichtungen nur in dem Maße höhere Gebühren festzusetzen, in dem im Vergleich zu den Regelkindergärten erhöhte Kosten anfallen" (Beschluß S. 16). Er hat den von der Beschwerde geltend gemachten und für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Anspruch auf gleiche Subventionierung oder Unterlassung unterschiedlich hoher Subventionierung mit der Begründung verneint, die Regelkindergärten der Antragsgegnerin unterschieden sich wesentlich von deren Ganztageseinrichtungen, indem sie - anders als die Ganztageseinrichtungen - aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung unterhalten würden, einen breiteren Benutzerkreis ansprächen, einen verstärkten Erziehungsauftrag hätten und hinsichtlich Leistungsangebot sowie Betreuungsaufwand verschieden seien (Beschluß S. 11 f. und 18). Diese zutreffende Beurteilung bedarf keiner Vertiefung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daß bei nach Art, Leistungsangebot und Aufwand erheblich unterschiedlichen (Teil-)Einrichtungen - wie hier vom Verwaltungsgerichtshof mangels zulässiger Verfahrensrügen bindend festgestellt - ein Benutzer keinen Anspruch darauf hat, daß die von ihm in Anspruch genommene Teileinrichtung gleichhoch subventioniert wird wie eine andere Teileinrichtung, ist mit dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres festzustellen. Sind das Äquivalenzprinzip, der allgemeine Gleichheitssatz und der - landesrechtliche - Kostendeckungsgrundsatz bei der Gebührenmessung - wie hier - beachtet worden, und ist das - nach Landesrecht eröffnete - Ermessen bei der Festlegung der Gebührensätze - wie hier - fehlerfrei ausgeübt worden, ist die im Ergebnis unterschiedlich hohe Subventionierung verschiedener und verschiedenartiger öffentlicher (Teil-) Einrichtungen nicht zu beanstanden.

16

Der Einwand der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Einschätzung des unterschiedlichen Erziehungsauftrags von Regelkindergärten und Ganztageseinrichtungen § 22 KJHG verkannt, verschafft der aufgeworfenen Frage ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Gebührenbemessung für Kindertagesstätten ist gemäß § 26 KJHG den Ländern vorbehalten; § 22 KJHG schließt ersichtlich nicht aus, eine faktisch unterschiedliche Gewichtung der Erziehungsfunktion gegenüber anderen Aufgaben bei den verschiedenen Ausgestaltungsformen der Kinderbetreuung in öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Daß in Ganztageseinrichtungen keinerlei Erziehungsaufgaben wahrgenommen würden, hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet (vgl. Beschluß S. 12).

17

c)

Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage,

18

"ob bereits die Anmeldung des Kindes eine tatsächliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung darstellt",

19

läßt sich ebenfalls ohne Durchführung eines Vorlageverfahrens beantworten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage mit der Begründung bejaht, es sei mit dem Wesen der Gebühr als öffentlich-rechtliches Entgelt für die tatsächliche Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu vereinbaren, wenn die Benutzung in der mit der Anmeldung verbundenen Belegung eines Kindertagesstättenplatzes gesehen werde; hinsichtlich des Verpflegungsaufwandes würden in der Sache ohnehin tatsächlich nur neun Monate - wenn auch rechnerisch verteilt auf zwölf Monate - berücksichtigt (Beschluß S. 19). Diese Ausführungen bedürfen aus der Sicht des Bundesrechts jedenfalls für Kindertagesstätten keiner Ergänzung und Vertiefung in einem Vorlageverfahren. Der bloße Hinweis auf eine angeblich in einem früheren Verfahren geäußerte abweichende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs selbst vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer