Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1994, Az.: BVerwG 3 C 8.93
Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Ausstellung einer Fachkundebescheinigung über nuklearmedizinische Untersuchungen in vitro und in vivo; Kenntnisse im technisch-apparativen Umgang mit radioaktiven Stoffen und besondere medizinische Fachkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung über nuklearmedizinische Untersuchungen; Versagung der Erteilung einer Fachkundebescheinigung wegen mehrfachen Nichtbestehens einer mündlichen Prüfung, obwohl der Prüfling Zeugnisse und Bescheinigungen über Weiterbildungsmaßnahmen vorgelegt hat; Zugrundelegen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns bei der mündlichen Prüfung zur Fachkundebescheinigung über nuklearmedizinische Untersuchungen anstelle der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin; Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Anordnung eines Nachweises der Fachkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 8.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 22.12.1989 - AZ: 2 K 88.01834
- VGH Bayern - 30.11.1992 - AZ: 22 B 90.445
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 97, 266 - 278
- DVBl 1995, 1097 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1995, 687-689 (Volltext mit amtl. LS)
- MedR 1996, 37-41
- NJW 1996, 798-801 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 473 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Gesundheitsverwaltungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Durchführung eines Prüfungsgesprächs im Rahmen des Fachkundenachweises nach § 6 II StrlSchV beruht auf Art. 24, 26 BayVwVfG.
- 2.
Gegen die Forderung speziell medizinischer Kenntisse im Fachkundenachweis nach § 6 II StrlSchV bestehen rechtlich keine Bedenken.
- 3.
§ 6 StrlSchV erfordert eine "umgangsspezifische" Fachkunde; sie umfaßt nach § 6 II 1 StrlSchV nicht nur Kenntnisse im technisch-apparativen Umgang mit radioaktiven Stoffen, sondern auch besondere medizinische Fachkenntnisse.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Vallendar
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Landesärztekammer eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV -, wonach er die für den Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen erforderliche Fachkunde besitze.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger erhielt im Jahre 1970 die Approbation als Arzt und im Jahre 1976 nach fünf Jahren Weiterbildung die Anerkennung der Bezeichnung "Radiologe" durch die Beklagte. Seit 1986 praktiziert er als niedergelassener Radiologe.
Am 13. Mai 1985 bat er die Beklagte um Ausstellung einer Fachkunde-Bescheinigung über nuklearmedizinische Untersuchungen in vitro und in vivo und legte eine Reihe von Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen vor.
Nachdem sich der Kläger dreimal einem Fachgespräch vor dem Prüfungsausschuß der Beklagten unterzogen hatte und ihm dreimal mitgeteilt worden war, daß er die Prüfung nicht bestanden habe, wurde er zur vierten Prüfung am 20. April 1988 zugelassen, in der er zu folgenden Hauptthemen befragt wurde:
- Szintigraphie mit 123 J-IBG, Durchführung und Deutung,
- verschiedene Formen des Schilddrüsenszintigramms, Durchführung, Differentialdiagnose, Differentialtherapie,
- Feststellung eines Morbus Paget im Rahmen der Durchführung eines Ganzkörperszintigramms,
- Durchführung und Deutung eines Leberperfusionsszintigramms,
- verschiedene Formen des Lungenszintigramms,
- Umgang mit Technetium,
- Vermeidung des Strahlenrisikos für den Patienten.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1988 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er laut Entscheidung des Prüfungsausschusses die Prüfung nicht bestanden habe. Gegenstand des Fachgesprächs sei die Richtlinie des Bundesinnenministeriums "Strahlenschutz in der Medizin" gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Richtlinie und nach eingehender Würdigung der vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umgang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie der ergänzenden mündlichen Darlegungen des Klägers in einem Fachgespräch habe er nach einstimmiger Auffassung des Prüfungsausschusses keinesfalls die zu fordernden eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen in der medizinischen Fachkunde im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen belegt. Zum Inhalt und Ergebnis der Prüfung gab die Beklagte im Bescheid den Inhalt des Prüfungsprotokolles wieder. Dem Kläger wurde "gemäß § 14 der Weiterbildungsordnung" durch den Prüfungsausschuß die Auflage einer ergänzenden ganztägigen sechsmonatigen Mindestweiterbildungszeit erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Beklagte hätte ihm die Fachkunde allein aufgrund der eingereichten Zeugnisse und Bescheinigungen erteilen müssen; von dem Bestehen einer mündlichen Prüfung dürfe die Erteilung der Fachkundebescheinigung nicht abhängig gemacht werden. Die Beklagte habe unzulässigerweise die "Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns" zugrunde gelegt anstelle der einschlägigen Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin".
Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch zurück und führte in den Gründen aus: In Ermangelung anderer ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften des Landesgesetzgebers wende die Landesärztekammer wegen der Gleichwertigkeit des medizinischen Sachverhalts und aus Gründen der Gleichbehandlung aller Ärzte die Grundsätze des Verfahrens über die Anerkennung besonderer Kenntnisse in bestimmten medizinischen Gebieten nach dem bayerischen Kammergesetz und der darauf beruhenden Weiterbildungsordnung entsprechend an. Die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz sei materiell die Anerkennung einer spezifischen medizinischen Fachkunde, die ihrerseits im vorliegenden Fall voll inhaltlich der nuklearmedizinischen Diagnostik des Weiterbildungsgebietes "Nuklearmedizin" entspreche. Medizinische Fachkunde sei unteilbar. Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" des Bundesinnenministers verbiete kein Prüfungsgespräch. Sie - die Landesärztekammer - müsse das Recht haben, Zeugnisse zu überprüfen, da sonst über die Fachkunde außerhalb ihrer Verantwortung entschieden werden würde. Nur eine solche Anwendung der Richtlinie entspreche dem Vorrang des landesgesetzlichen Weiterbildungsrechts als einer Qualifikations- und Qualitätssicherungsregelung des ärztlichen Berufs nach der Approbation. Für Regelungen dieser Art sei nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausschließlich der Landesgesetzgeber zuständig. Nach dem Sinn der Richtlinie bestehe für sie - die Landesärztekammer - ein Ermessensspielraum, wie die Überprüfungskompetenz verfahrensrechtlich wahrzunehmen sei.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger im wesentlichen mit der Begründung Klage erhoben, die Beklagte sei nicht berechtigt, die medizinische Fachkundebescheinigung im Strahlenschutz von demselben materiellen Wissensstand abhängig zu machen wie den Erwerb einer Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung. Die Fachkundebescheinigung im Strahlenschutz solle nicht für die medizinischen Fähigkeiten des Inhabers Gewähr bieten, sondern dafür, daß er mit offenen radioaktiven Stoffen unter Sicherheitsaspekten umgehen könne. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 StrlSchV und aus dem Vergleich dieser Vorschriften mit § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StrlSchV. Weder die Definition in § 29 noch der in § 31 StrlSchV umrissene Pflichtenbereich des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten ließen Rückschlüsse darauf zu, daß der Fachkundenachweis im Strahlenschutz gleichzeitig medizinische Fachkunde belegen solle. Umgekehrt beziehe sich z.B. § 43 StrlSchV auf rein technische und nicht medizinische Aufzeichnungen über die strahlentechnische Belastung der Patienten. Gleiches folge auch aus den Anlagen der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin". Der Erwerb der Sachkunde sei nicht zwingend mit einer medizinischen Weiterbildung verbunden. Ähnliches gelte für den Vergleich des Anforderungsprofils in Nr. I 20 der Anlage zur Weiterbildungsordnung mit der Strahlenschutzverordnung. Der Bund habe im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Nr. 11 a GG zulässigerweise eine Regelung über Verfahren und Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz unter atomsicherheitsrechtlichen Aspekten getroffen. In den Anlagen der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" sei klargestellt, daß die Endbeurteilung der erworbenen Fachkunde nicht durch die für die Erteilung des Nachweises zuständige Stelle, sondern durch die auszubildenden bzw. betreuenden Ärzte und Kursleiter zu erfolgen habe. Wenn überhaupt, sei der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz noch am ehesten mit der für die Erlangung einer Zusatzbezeichnung erforderlichen Weiterbildung der Ärzte vergleichbar, für die selbst die Weiterbildungsordnung die Vorlage von Zeugnissen und sonstigen Nachweisen ausreichen lasse.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem vorgetragen:
Die in § 6 Abs. 2 StrlSchV vorausgesetzte Fachkunde sei als ärztlich-medizinische Fachkunde zu verstehen. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung.
Mit Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte zu bescheinigen. In seiner Begründung ist das Gericht im wesentlichen der Argumentation des Klägers gefolgt und hat ausgeführt: Die materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde ergäben sich aus der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin". Die erforderlichen Zeugnisse habe der Kläger vorgelegt. Für eine darüber hinausgehende Prüfung durch die Beklagte in Form eines Fachgesprächs sei kein Raum. Aus § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV ergebe sich, daß es sich insofern nicht um eine spezielle medizinische Fachkunde handele, da es nach dieser Vorschrift ausreiche, wenn der vom Antragsteller bestellte Strahlenschutzbeauftragte diese Fachkunde allein besitze. Von dem Strahlenschutzbeauftragten werde aber im Gegensatz zum Antragsteller nicht verlangt, daß er als Arzt approbiert sei.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: Die durch den Länderausschuß für Atomkernenergie-Strahlenschutz unter Beteiligung von Bund und Ländern erarbeitete Richtlinie stelle nur eine Empfehlung für die zuständigen Landesbehörden dar. Selbst wenn aber die Richtlinie eine abschließende Regelungs- und Bindungswirkung entfalten sollte, bestehe keine zwingende Beschränkung auf die formale Durchsicht der Zeugnisse. Daß die Strahlenschutzverordnung und die Richtlinie die Sachkunde als medizinische Fachkunde verstünden und nicht als rein sicherheitsrechtliche Fachkunde, folge aus der maßgeblichen Richtlinie 84/466/Euratom des Rates des Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 1984 (ABl Nr. L 265 vom 5. Oktober 1984, S. 1), deren Umsetzung die Strahlenschutzverordnung diene.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und hat den Gerichtsbescheid verteidigt. Ergänzend hat er vorgetragen: Das Gemeinschaftsrecht könne das von der Beklagten in Anspruch genommene Prüfungsrecht nicht begründen. Eine Verknüpfung mit einer angemessenen strahlendiagnostischen oder -therapeutischen Ausbildung im Sinne einer ärztlichen Weiterbildung werde für Personen, die bereits praktizieren, in der EG-Richtlinie 84/466/Euratom nicht vorgenommen. Er - der Kläger - sei bereit, sich den Fragen eines Gutachters zu den sicherheitsrechtlichen Aspekten des vorgenannten Gebietes zu stellen. Darüber hinausgehende Anforderungen könnten nicht gestellt werden. Der medizinische Aspekt der Umgangsgenehmigung sei durch seine Approbation als Arzt abgedeckt. Schon kraft seines Berufsrechts sei er verpflichtet, bei Anwendung ionisierender Strahlen die Regeln der Heilkunde zu beachten und zu gewährleisten, daß die Strahlenbelastung keine über das unvermeidbare Maß hinausgehende Auswirkung auf den Patienten mit sich bringe.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren. Die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" entfalte keine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber den zuständigen Landesbehörden; sie habe allerdings eine indizielle Bedeutung für das tatsächliche Vorhandensein der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde. Die Landesärztekammer sei grundsätzlich nicht gehindert, über die sich aus der Richtlinie ergebenden Erfordernisse hinaus in Zweifelsfällen weitere Nachweise zu verlangen und in diesem Zusammenhang auch ein nach der Richtlinie nicht vorgesehenes Prüfungsgespräch durchzuführen, soweit dies vertretbar erscheine. Aus der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV ergebe sich, daß der im Rahmen der in-vivo-Diagnostik vorgesehene Umgang nicht zu einer Verletzung von Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung - insbesondere des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 - infolge fehlender medizinischer Fachkunde führen dürfe.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt: Der Kläger könne sein Begehren nicht darauf stützen, daß er die nach der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" erforderlichen Zeugnisse vorgelegt habe. Die Richtlinie sei keine Norm und könne die Verwaltungsgerichte nicht binden. Der Kläger habe auch nicht in anderer Weise zu seiner - des Verwaltungsgerichtshofes - Überzeugung nachgewiesen, daß er die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV besitze. Fachkunde in diesem Sinne umfasse - wie eine Zusammenschau des § 6 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und §§ 41 bis 43 StrlSchV ergebe - auch Kenntnisse und Erfahrungen in der Indikationsstellung zur Untersuchung oder Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen, über die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen und über die Auswertung von Untersuchungsergebnissen, sowie die Fähigkeit, daraus Diagnosen zu stellen. Kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Erstreckung des Fachkundenachweises auf nuklearmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen bestünden nicht. Das viermalige Scheitern des Klägers im Fachgespräch vor dem Prüfungsausschuß der Beklagten erschüttere den Aussagewert der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse erheblich. Die ihm im Berufungsverfahren eingeräumte Gelegenheit, seine Fachkunde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen begutachten zu lassen, habe der Kläger nicht wahrgenommen und den Sachverständigen zu Unrecht wegen Befangenheit abgelehnt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das Berufungsurteil verletze § 6 Abs. 2 StrlSchV, indem es verkenne, daß die Erteilung der Fachkundebescheinigung lediglich Kenntnisse im technisch-apparativen Umgang mit radioaktiven Stoffen zur Voraussetzung habe, nicht aber eine darüber hinausgehende besondere medizinische Fachkunde erfordere. Die Fachkunde sei ausschließlich anhand der in der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" vorgesehenen Zeugnisse nachzuweisen; dies habe der Kläger getan. Weitere Voraussetzungen könnten von der Beklagten bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht verlangt werden. Insbesondere sei kein Raum für eine mündliche Prüfung der Kenntnisse in Diagnostik und Therapie der Nuklearmedizin. Die Bundeskompetenz zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften in diesem Bereich ergebe sich aus Art. 87 c GG i.V.m. § 24 Atomgesetz. Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Ausstellung der Fachkundebescheinigung auf die Beklagte sollten keinerlei materielle Prüfungskompetenzen auf die Beklagte übertragen werden; die Zuständigkeit beziehe sich lediglich auf die Erteilung der Bescheinigung, nicht aber auf die Vornahme der Prüfung der erforderlichen Fachkunde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1992 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Dezember 1989 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde für den Strahlenschutz im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß § 6 Abs. 2 StrlSchV auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und regt an, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie vorzulegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und trägt vor: Der Länderausschuß Atomenergie-Strahlenschutz habe bereits am 15.716. Mai 1979 zu Recht festgestellt, daß die Fachkunde die Beherrschung aller, zum Teil sehr komplizierter Anwendungsmethoden, die innerhalb der genehmigten Tätigkeit in Frage kämen, die völlige Vertrautheit mit Anwendungsindikationen und Kontraindikationen sowie die medizinische Auswertung der Ergebnisse einer Untersuchung umfasse. Aus der Formulierung in dem § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 StrlSchV "darf nur erteilt werden" sei zu schließen, daß die Voraussetzungen nur Mindestanforderungen seien; auch ein Fachgespräch dürfe gefordert werden.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat vorgetragen, daß die Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" geändert worden sei. Die neue Richtlinie mache die Erteilung der Fachkundebescheinigung unter anderem auch von einem erfolgreich abgelegten Fachgespräch abhängig. Zweifel bestünden jedoch an der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde auch medizinische Kenntnisse und Erfahrungen über die richtige Auswertung von unter Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen gewonnenen Untersuchungsergebnisse beinhalte.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der beklagten Landesärztekammer zu Recht stattgegeben. Der Kläger, der als Radiologe den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu Untersuchungszwecken erstrebt, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm die Beklagte die erforderliche Fachkunde für den Strahlenschutz im Umgang mit diesen Stoffen gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905, BGBl I 1977 S. 184, 269) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1422) bescheinigt; denn er besitzt diese Fachkunde nicht.
Der Umgang mit "sonstigen radioaktiven Stoffen" (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG) im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde am Menschen bedarf nach § 3 Abs. 1 StrlSchV der Genehmigung. Sie darf gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV nur erteilt werden, "wenn der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt". Diese Regelung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AtG. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 54 Abs. 1 und 2 AtG) zur Erreichung der in § 1 AtG bezeichneten Zwecke, zu denen nach dessen Nr. 2 der Schutz von Leben und Gesundheit vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen gehört, bestimmt werden, daß der Umgang mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung bedarf. Die Ermächtigung an den Verordnungsgeber erstreckt sich nach § 11 Abs. 2 AtG auch auf die Regelung des Genehmigungsverfahrens. Im Einklang mit dieser Vorschrift ist die Fachkunde nach § 6 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV "durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nachzuweisen". "Zuständige Landesstelle" ist nach der insoweit bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) die beklagte Landesärztekammer.
1.
Gegen die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage auf die Fachkundebescheinigung bestehen keine Bedenken. Die Bescheinigung ist zwar nach § 6 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV lediglich Voraussetzung der - wenn auch nicht in diesem Prozeß - letztlich erstrebten Umgangsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 StrlSchV. Der Normgeber hat sie aber als Verwaltungsakt ausgestaltet, indem er die Entscheidung über ihre Ausstellung und damit die Prüfung der Fachkunde von der Prüfung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen getrennt und verselbständigt hat. Er hat sie aus dem Verfahren zur Erteilung der Umgangsgenehmigung herausgenommen und auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG einer anderen Behörde als der Genehmigungsbehörde zugewiesen und damit einem besonderen Verwaltungsverfahren unterworfen.
2.
Die Beklagte hat die Erteilung der Fachkundebescheinigung zu Recht abgelehnt, denn der Kläger besitzt nicht die erforderliche Fachkunde.
2.1
Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV geforderte Fachkunde umfaßt - entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts - nicht nur Kenntnisse im technisch-apparativen Umgang mit radioaktiven Stoffen, sondern auch besondere medizinische Fachkenntnisse. § 6 StrlSchV macht sowohl in seinem Absatz 1 wie auch in seinem Absatz 2 die Genehmigung von der gleichen Voraussetzung abhängig, nämlich der Fachkunde, die für den Strahlenschutz "erforderlich" ist. Verlangt wird damit in § 6 StrlSchV eine "umgangsspezifische" Fachkunde (vgl. amtliche Begründung BRDrucks 121/60 vom 29. April 1960, S. 20 f.). Diese Voraussetzung ist je nach der beantragten Genehmigung unterschiedlich schwer zu erfüllen; denn je nach dem beabsichtigten Umgang - seiner Art und seiner Gefährlichkeit - bedarf es inhaltlich unterschiedlicher Fachkenntnisse, um die Strahlenschutzvorschriften einzuhalten.
2.2
Schon aus der Zielsetzung der Verordnung, Strahlenschutz beim Umgang nach § 3 Abs. 1 StrlSchV sicherzustellen, folgt im Grunde genommen bereits, was an Kenntnissen und Fähigkeiten für den Fachkundenachweis vorausgesetzt wird. In erster Linie ist es die Einhaltung des Strahlenminimierungsgebots bei dem vom Kläger beabsichtigten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu Untersuchungszwecken, das die im vorliegenden Fall zu fordernde Fachkunde inhaltlich bestimmt. Das Minimierungsgebot hat sich in seinem auf die ärztlichen Untersuchungen zugeschnittenen Gehalt nicht geändert, seit sich der Kläger das letzte Mal einer Nachprüfung seiner Fachkunde durch die Beklagte unterzogen hat. Es galt damals als § 42 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV in der Fassung von 1976 und ist seit dem 1. November 1989 in § 42 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV niedergelegt.
Die für die Einhaltung dieser Vorschrift notwendigen Fachkenntnisse sind in erster Linie speziell medizinischer Art; denn sie fordert, die durch die ärztlichen Untersuchungen bedingte Strahlenexposition so weit einzuschränken, "wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist". Die in § 6 Abs. 2 StrlSchV vorausgesetzte Fachkunde wäre folglich umfänglicher, wenn der Kläger eine Genehmigung nicht nur für Untersuchungszwecke, sondern auch für die Behandlung mit radioaktiven Stoffen erstrebte (vgl. § 42 Abs. 4 StrlSchV n.F.).
Gegen die Forderung speziell medizinischer Kenntnisse im Fachkundenachweis nach § 6 Abs. 2 StrlSchV bestehen rechtlich keine Bedenken. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) durch die Anordnung eines Nachweises der Fachkunde ist zum Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten, Beschäftigten und Dritter beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gerechtfertigt. Im übrigen betrifft die Vorschrift im Unterschied etwa zur Regelung über die Qualifikation als Facharzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125, 163 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71]) keine "Statusfrage". Der Fachkundenachweis ist lediglich ein Mittel der präventiven Kontrolle im Rahmen der Gefahrenabwehr gegenüber dem unsachgemäßen Umgang mit den - gefährlichen - radioaktiven Stoffen. Die geforderte Fachkunde wird ihrem Inhalt nach demgemäß vom beabsichtigten Umgang her normativ durch das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung eindeutig bestimmt und mit Hilfe der vom Verwaltungsverfahrensgesetz zugelassenen Erkenntnismittel festgestellt. Die auf dem Fachkundenachweis beruhende Genehmigung hat nicht den Sinn, Qualifikationen zu ordnen und für Außenstehende erkennbar zu machen, also im Einzelfall den Erwerb einer werbenden Qualifikation zu ermöglichen, wie sie mit dem Führen einer Facharztbezeichnung verbunden ist. Unterstrichen wird dies durch Art. 30 Abs. 3 des bayerischen Kammergesetzes. Danach berechtigt die über den Erwerb "weiterer Befähigungen" - etwa in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - auszustellende Bescheinigung der Landesärztekammer nicht zur "Ankündigung" dieser Befähigungen, also nicht zu ihrer "Führung".
Die Regelung der §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 StrlSchV unterfällt nach Art. 74 Nr. 11 a GG der Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur konkurrierenden Gesetzgebung, denn sie dient ausschließlich dem "Schutz gegen Gefahren, die ... durch ionisierende Strahlen entstehen". Sie knüpft an die diese Gefahren hervorrufende Handlungsweise, nämlich den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu medizinischen Untersuchungszwecken an und beschränkt sich inhaltlich darauf, allein die für diesen Umgang notwendigen Voraussetzungen eines wirksamen Strahlenschutzes zu schaffen. Sie kollidiert nicht mit der Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung im Bereich der Weiterbildung der Ärzte, denn sie läßt - vom Strahlenschutz abgesehen - die ärztliche Tätigkeit im übrigen unberührt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125, 155 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71]). Der Verordnungsgeber durfte die Genehmigungserteilung auch an den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde als einer persönlichen Voraussetzung knüpfen; denn nach der Ermächtigung in § 11 Abs. 2 AtG kann durch Rechtsverordnung eine Genehmigung im Rahmen der Zweckbestimmung des Atomgesetzes ausdrücklich auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Forderung speziell medizinischer Kenntnisse wird durch die Richtlinie des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (84/466/Euratom - ABl Nr. L 265/1) gestützt. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise des Arztes durch zweckdienliche Maßnahmen dafür, daß jede Anwendung ionisierender Strahlungen bei einer ärztlichen Verrichtung unter der Verantwortlichkeit von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Fachkräften erfolgt, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung einer solchen ärztlichen Verrichtung befugt sind und die während ihrer Ausbildung ein Fachwissen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes sowie eine ausreichende, für die in der medizinischen oder zahnmedizinischen Röntgendiagnostik, in der Strahlentherapie oder in der Nuklearmedizin angewandten Verfahren angemessene Ausbildung erworben haben. Die Bundesrepublik hat diese Richtlinie unter anderem in der Strahlenschutzverordnung in nationales Recht umgesetzt (vgl. die amtliche Begründung zu der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung BRDrucks 594/88 S. 93 und 95).
Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, daß für einen Umgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde jemand nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV als Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden kann, der nicht als Arzt approbiert ist, erlaubt nicht den Schluß, daß die geforderte Fachkunde nur eine nichtmedizinische sein dürfe. Die Vorschrift verlangt nämlich ausdrücklich, daß "der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt" und setzt zudem für den Fall, daß der zum Strahlenschutzbeauftragten Bestellte nicht als Arzt approbiert ist, voraus, daß dann der Antragsteller, für den der Bestellte tätig werden soll, die Approbation als Arzt hat. Sind Antragsteller und bestellter Strahlenschutzbeauftragter zwei verschiedene Personen, so müssen beide zusammen über die Fachkunde verfügen, die eine Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften, insbesondere des § 42 StrlSchV gewährleistet. Von der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird damit so wenig dispensiert wie von der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften. Das ergibt sich aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 StrlSchV. Es genügt für die Genehmigung des beabsichtigten Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen zu Untersuchungszwecken in Ausübung der Heilkunde nicht, daß der Kläger etwa einen Physiker zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt, weil damit die zur Einhaltung des Minimierungsgebots nach § 42 StrlSchV erforderliche Fachkunde - entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV - weder beim Antragsteller noch bei dem von ihm bestellten Strahlenschutzbeauftragten nachgewiesen wäre. Kenntnisdefizite des Strahlenschutzbeauf tragten müssen vielmehr durch Kenntnisse des Strahlenschutzverantwortlichen, Kenntnisdefizite des Strahlenschutzverantwortlichen durch Kenntnisse des Strahlenschutzbeauf tragten kompensiert werden.
Daß die in § 6 Abs. 2 StrlSchV geforderte Fachkunde auch medizinische Fachkenntnisse zum Schütze der Patienten umfaßt, wird durch die Regelungsstruktur des § 6 StrlSchV insgesamt bestätigt. Obläge dem Arzt als Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten der Strahlenschutz nur seinem Personal oder Dritten und nicht seinen Patienten gegenüber, so hätte sich der Normgeber auch für Ärzte mit § 6 Abs. 1 StrlSchV begnügen können, der bereits den Schutz Dritter und des Personals und die diesbezügliche Fachkunde fordert. Indem aber in § 6 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV auf den Umgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde abgestellt wird, werden die Patienten einbezogen. Dadurch wird ein gegenüber § 6 Abs. 1 StrlSchV weitergehender und andersartiger Strahlenschutz vorausgesetzt. Die Patienten werden nämlich - anders als der nach § 6 Abs. 1 StrlSchV geschützte Personenkreis - gezielt ionisierender Strahlung ausgesetzt, so daß ihr Schutz bei der ärztlichen Untersuchung in erster Linie von den Fachkenntnissen des behandelnden Arztes - und zwar den medizinischen - abhängt. Nur im Hinblick auf den speziell medizinischen Aspekt der zu fordernden Fachkunde gewinnt § 6 Abs. 2 gegenüber § 6 Abs. 1 StrlSchV einen Sinn (ebenso Kramer-Zerlett, Strahlenschutzverordnung, Kommentar, 3. Aufl., 1990, Anm. 32 § 6 StrlSchV).
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 StrlSchV wäre auch dann im Hinblick auf Absatz 1 leerlaufend, wenn der antragstellende Arzt dem geforderten Fachkundenachweis in medizinischer Hinsicht mit dem Hinweis auf seine Approbation oder die ihm von der Rechtsordnung grundsätzlich eingeräumte Behandlungsfreiheit ausweichen könnte. Die den Patienten bei der ärztlichen Behandlung schützende Vorschrift des § 42 StrlSchV stellt die Einhaltung des Strahlenschutzes gerade nicht dem Arzt anheim.
2.3
Das Berufungsgericht hat mit einer Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Bundesamts für Strahlenschutz, des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen und der beklagten Landesärztekammer ausgeführt, daß die geforderte Fachkunde Kenntnisse und Erfahrungen in der Indikationsstellung zur Untersuchung oder Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen, über die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen und über die Auswertung von Untersuchungsergebnissen sowie die Fähigkeit, daraus Diagnosen zu stellen, umfaßt. Diese Auffassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Ohne diese Kenntnisse und Erfahrungen kann das Strahlenminimierungsgebot bei dem vom Kläger beabsichtigten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu Untersuchungszwecken nicht eingehalten werden. Ebensowenig kann dem Grundsatz entsprochen werden, daß radioaktive Stoffe unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde nur angewandt werden dürfen, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist. Dieser Grundsatz hat heute in § 42 Abs. 1 StrlSchV seinen Niederschlag gefunden und ergibt sich im übrigen bereits aus dem Minimierungsgebot.
2.3.1
Ohne die Fähigkeit zur sachgerechten Indikationsstellung läßt sich nämlich nicht entscheiden, ob die Diagnose auch ohne Einsatz von offenen radioaktiven Stoffen gestellt und damit die Strahlenbelastung vermieden werden kann. Die Bejahung der Erforderlichkeit einer strahlenbelastenden Untersuchung setzt die Abwägung von Risiko und Nutzen voraus (Kramer-Zerlett, Strahlenschutzverordnung, Kommentar, 1990, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 42), - eine Abwägung, die ohne eingehende medizinische Fachkenntnisse nicht sachgerecht vorgenommen wird.
Insbesondere gehören aber auch die Auswertung von Untersuchungsergebnissen sowie die Fähigkeit, daraus Diagnosen zu stellen, bei dem vom Kläger beabsichtigten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu Untersuchungszwecken zu der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde. Kann nämlich der untersuchende Arzt mangels Fachkunde die Ergebnisse von strahlenbelastenden Untersuchungen diagnostisch nicht zureichend deuten, so erweist sich die Untersuchung durch diesen Arzt als nicht erforderlich und damit als eine Verletzung des Strahlenminimierungsgebots. Das Bundesamt für Strahlenschutz, das in seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die erforderliche Fachkunde die Auswertung von Szintigrammen einschließe, hat hierzu in überzeugender Weise ausgeführt, daß die einzige Rechtfertigung für die Strahlenbelastung des Patienten die Gewinnung einer Diagnose durch Anfertigung eines Szintigrammes sei; könne aber dieses Ziel wegen mangelnder Fachkunde des Arztes nicht erreicht werden, sei der Patient nicht hinreichend vor Strahlen geschützt.
2.3.2
Offenbleiben kann, ob der vom Kläger beabsichtigte Umgang auch Kenntnisse und Erfahrungen in der Indikationsstellung zur "Behandlung" mit offenen radioaktiven Stoffen erforderlich macht, denn erstrebt wird von ihm lediglich der Umgang zu "Untersuchungszwecken", nicht der zu "Behandlungszwecken". Immerhin könnte für die Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Punkte sprechen, daß bestimmte Erkrankungen zunächst verschiedene Therapien zuzulassen scheinen, daß aber in Wahrheit die eine oder andere durch eine sorgfältige Diagnostik als unzulänglich oder als zu gefährlich auszuschließen ist. Auch diese Erkenntnis setzt Kenntnisse der in Betracht zu ziehenden Behandlungsmethoden - und zwar im Rahmen der Diagnostik - voraus; ohne sie läuft der Patient Gefahr, umsonst einer Strahlenexposition ausgesetzt zu werden, sei es, daß sich die diagnostische Untersuchung als überflüssig erweist, sei es, daß sie vor Beginn der Behandlung wiederholt werden muß.
Selbst wenn insofern das Berufungsgericht § 6 Abs. 2 StrlSchV in seinem Erfordernis einer streng "umgangsspezifischen" Fachkunde verkannt haben sollte, erwiese sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Kläger nicht an mangelhaften Kenntnissen über die "Behandlung" gescheitert ist. Das Berufungsgericht hält vielmehr im ersten Abschnitt des Urteilstatbestandes - und zwar im Indikativ und nicht als Parteivortrag - als Grund des Scheiterns fest:. "Neben Kenntnisschwächen im apparativen Bereich und hinsichtlich der strahlenschutzrechtlichen Grundlagen war dafür entscheidend, daß er ihm vorgelegte Szintigramme nicht richtig interpretieren konnte". An diese Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden, denn gegen sie wurden zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht (§ 137 Abs. 2 VwGO).
3.
Auf diese in einem Prüfungsgespräch vor dem Prüfungsausschuß der Beklagten zutage getretenen und später nicht - auch nicht im Gerichtsverfahren - ausgeräumten Kenntnisschwächen hat das Berufungsgericht abgestellt und ist auf Grund der festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger die nach § 6 Abs. 2 StrlSchV geforderte Fachkunde für den Strahlenschutz fehlt. Es hat zutreffend erkannt, daß keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Fachkundebescheinigung eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung einräumt (vgl. Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - Buchholz 424.2 Nr. 6).
3.1
Die Beklagte durfte die Fachkunde des Klägers durch ein die Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise ergänzendes Gespräch ermitteln.
3.1.1
Grundlage für die Durchführung des Prüfungsgesprächs ist das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG des Bundes gilt zwar das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen, wenn sie Bundesrecht - wie hier (Art. 87 c GG; § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG) - im Auftrag des Bundes ausführen; dies gilt aber nach § 1 Abs. 3 VwVfG nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist (vgl. Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 4. Aufl., 1993 Rn. 35 und 39 zu Art. 1). Das ist hier der Fall. Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach seinem Art. 1 Abs. 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht - was hier nicht interessiert - Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Erteilung der Bescheinigung durch die beklagte Landesärztekammer ist öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer der Aufsicht des Freistaates unterstehenden juristischen Person des Öffentlichen Rechts (Art. 10 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bayerisches Kammergesetz).
3.1.2
Mit der Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterfällt die Ermittlung der Fachkunde nach Art. 24 BayVwVfG dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auswahl der in Art. 26 BayVwVfG nicht abschließend aufgezählten Beweismittel, deren sich die Behörde bedient, in ihrem Ermessen steht. Ein mögliches Beweismittel ist das Prüfungsgespräch; denn es ist ein Erkenntnismittel, das die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen - nämlich von dem Vorhandensein von Kenntnissen - zu begründen vermag.
Wenn die beklagte Landesärztekammer ihr Ermessen dahin betätigt, zur Ermittlung der Fachkunde generell ein Prüfungsgespräch durchzuführen und sich nicht mit der Vorlage von Zeugnissen dritter Stellen zu begnügen, so ist das nicht zu beanstanden. Der Kläger kann von der Beklagten insbesondere nicht unter Berufung auf die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den Strahlenschutz bei Verwendung radioaktiver Stoffe und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen in der Medizin (Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin) - seinerzeit bekanntgemacht mit Rundschreiben des Bundesministers vom 18. Oktober 1979 (GMBl 1979 S. 638) - die Ausstellung der Fachkundebescheinigung auf Grund der vorgelegten Zeugnisse verlangen. Abgesehen davon, daß es zumindest fraglich erscheint, ob die Richtlinie eine derartige Verfahrensweise, wie sie der Kläger fordert, überhaupt vorsieht, ist diese Richtlinie - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - keine Rechtsnorm und nicht einmal eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG; denn sie wurde nicht von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Beklagte ist zur Ausstellung der Fachkundebescheinigung ohne vorheriges Prüfungsgespräch auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG auf Grund einer entsprechenden Verwaltungspraxis gebunden, denn sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit dem 1. Januar 1986 über die Erteilung der Bescheinigung stets auf Grund eines Prüfungsgesprächs entschieden. Daß die zuständigen Stellen anderer Bundesländer ihr Ermessen anders betätigen, kann eben wegen des eingeräumten Ermessens eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht begründen. Es war der Beklagten gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens ihre Weiterbildungsordnung auf die Ermittlung der Fachkunde im Rahmen des § 6 Abs. 2 StrlSchV entsprechend heranzuziehen.
3.2
Einer über § 6 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz hinausgehenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines Gespräches bedarf es nicht, wenn dieses prüfungsähnliche Formen annimmt. Mit dem gleichen Ergebnis beurteilt der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 Nr. 9) die Frage, ob eine spezielle gesetzliche Ermächtigung für die Durchführung eines prüfungsähnlichen Verfahrens zur Feststellung der Sachkunde eines Sachverständigen erforderlich ist, der die öffentliche Bestellung erstrebt. Eine ausdrückliche normative Grundlage für die Durchführung eines Prüfungsgesprächs wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Nachweis der Fachkunde durch andere Erkenntnismittel - etwa durch Erhebung eines Sachverständigengutachtens - hätte rechtlich ausgeschlossen werden sollen.
3.3
Da weder das Atomgesetz beziehungsweise die Strahlenschutzverordnung noch andere Rechtsvorschriften zur Feststellung der in § 6 Abs. 2 StrlSchV geforderten Fachkunde ausschließlich ein Fachgespräch vor der Beklagten vorschreiben, ist der Versuch des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, zu seiner eigenen Überzeugungsbildung die Fachkunde des Klägers mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Dieser Versuch ist wegen der Weigerung des Klägers, seine Kenntnisse von dem in Aussicht genommenen Sachverständigen begutachten zu lassen, gescheitert, so daß sich schon deshalb das Berufungsgericht außerstande sah, die Fachkunde des Klägers positiv zu beurteilen. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen wegen Befangenheit durch das Berufungsgericht unterliegt nach § 152 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht (Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Vallendar