Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 24.78
Nichtzulassung einer Revision ; Übernahme eines Beamtenbewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ; Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 24.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 27.07.1976 - AZ: 18 - I/76
- VGH Bayern - 04.11.1977 - AZ: 349 III 76
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1977 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dabei erfordert es die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, daß innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (stand. Rechtspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Übernahme eines Beamtenbewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Probe von dem Prinzip der in einer Anstellungsprüfuny mit Wettbewerbscharakter festgestellten Rangfolge (Platzziffer) abweichen kann. Sie macht unter Berufung auf die Art. 94 und 116 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (BayBS I S. 3) - BV - geltend, es sei ermessensmißbräuchlich und widerspreche verfassungsrechtlich gebotenen Prinzipien, wenn bei vorhandener Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wegen einer Differenz von wenigen Zehntelpunkten im Ergebnis einer Teilprüfung trotz besserer Gesamtnote von der Rangfolge abgewichen werde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewähren Artikel 33 Abs. 2 GG und die entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen (hier: Art. 94, 116 BV) sowie die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften der Beamtengesetze des Bundes und der Länder kein subjektives Recht auf Übernahme in ein öffentliches Amt (u.a. BVerwGE 2, 151[BVerwG 21.06.1955 - I C 166/53] [153]; 28, 155 [160 f.]). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt (u.a. BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]; Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG 7 CB 82.70 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 4]). Dem pflichtgemäßen und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn überlassen ist auch, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt (Urteil vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 125.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26]; Beschluß vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 26]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner bereits entschieden, daß Art. 33 Abs. 2 GG keine Richtlinien darüber enthält, in welcher Weise der Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Leistungsgrundsatz) zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (Beschluß vom 28. August 1959 - BVerwG 6 B 16.59 -). Ebenso wie eine Anstellungsauslese auf der Grundlage der Prüfungsnote unter Zugrundelegung einer Anstellungsmindestnote das Prinzip des Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt (vgl. BVerwG a.a.O.), ist andererseits eine Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Lehramt an Gymnasien, bei der neben dem Gesamtergebnis der Anstellungsprüfung zusätzlich noch besonderes Gewicht auf das Ergebnis der pädagogischen Prüfung gelegt wird, Außerdem die Beurteilungen über die Tätigkeit als Studienreferendar berücksichtigt werden und bei der mit Rücksicht auf solche - sachgerechten und am Leistungsgrundsatz orientierten - Erwägungen von einem starr durchgeführten Platzziffersystem abgewichen worden ist, mit Art. 94 BV und dem Verfassungsgrundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern vereinbar, ohne daß dies höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Dies zieht im übrigen auch die Beschwerde nicht grundsätzlich in Zweifel. Soweit sie darauf abhebt, daß jedenfalls ein nur um wenige Zehntelpunkte schlechteres Ergebnis der pädagogischen Prüfung die Bevorzugung von Mitbewerbern mit schlechterer Gesamtnote und ungünstigerer Platzziffer wegen Geringfügigkeit nicht zu rechtfertigen vermöge, greift sie unter Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall an. Mit solchen Angriffen kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das größere Gewicht, das der Note der wissenschaftlichen Prüfung gegenüber der Note der pädagogischen Prüfung bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote beizumessen ist (vgl. § 68 der Prüfungsordnung für das Lehramt an den Gymnasien in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1976 [GVBl. S. 224]), hindert den Beklagten im übrigen nicht, bei der Entscheidung über die Einstellung besonderen Wert auf die im Ergebnis der pädagogischen Prüfung zum Ausdruck kommende pädagogische Befähigung zu legen. Auch das ist nicht klärungsbedürftig.
Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei ist nach der Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts dem den Status des Beschwerdeführers betreffenden Klageantrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Anhaltspunkt für dessen Bedeutung der pauschalierte Halbjahresbetrag der dem Kläger in dem erstrebten Beamtenverhältnis zustehenden Bezüge zugrunde gelegt.
Dr. Idel
Sommer