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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1990, Az.: XII ZR 51/89

Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau; Bemessung des Unterhalts nach einer Quote von 2/5 der Differenz der beiderseitigen bereinigten Einkommen ; Entsprechende Anwendung des sog. Erwerbstätigen-Bonus aufgrund krankheitsbedingter Nachteile; Bindung des Gerichts an die im Ausgangsurteil enthaltene Beurteilung ; Berücksichtigung eines nach Wiederheirat entstandenen Splittingvorteils; Bereinigung des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens um einen Kinderzuschuss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1990
Aktenzeichen
XII ZR 51/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 27.04.1989

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 981-984 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 1990, 419 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1990, 580-582 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Erich R., B. straße ..., Re.

Prozessgegner

Rosa Maria Helga R. geb. S., H. ring ..., Ba.

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung zugrundeliegenden Nettoeinkommens sind bei der Wiederverheiratung eintretende Besoldungszuschläge und Steuervorteile zu berücksichtigen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. April 1989 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren seit 1970 miteinander verheiratet. Der Kläger ist Beamter in der Finanzverwaltung; er wurde im Jahre 1988 vom Amtsrat zum Oberamtsrat befördert. Die Beklagte ist erwerbsunfähig; sie leidet an einer fortgeschrittenen, aggressiven Verlaufsform des Morbus Bechterew bei peripherer Gelenkbeteiligung. Der Ehe der Parteien entstammt ein am 4. März 1972 geborener Sohn S..

2

Am 1. September 1980 verließ der Kläger die eheliche Wohnung. Auf seinen im Jahre 1983 gestellten Scheidungsantrag wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Dezember 1984, das seit dem 12. Februar 1985 rechtskräftig ist, die Ehe der Parteien geschieden, der Beklagten die elterliche Sorge für den Sohn übertragen, der Versorgungsausgleich geregelt und der Kläger verurteilt, monatlich 450 DM Kindesunterhalt und 477,95 DM nachehelichen Ehegattenunterhalt, davon 88,43 DM als Vorsorgeunterhalt, zu zahlen. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts blieb im Einverständnis der Parteien ein der Beklagten zufließendes Pflegegeld unberücksichtigt, weil sie daraus die Kosten für eine Pflegerin zu tragen hatte, so daß nur ihr Renteneinkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente und VBL-Rente) in die vom Amtsgericht unter Ansatz einer 2/5-Quote aufgemachte Differenzberechnung eingestellt wurde.

3

Der Kläger ging am 10. Mai 1985 eine neue Ehe ein. Aus dieser Verbindung stammen drei in den Jahren 1982, 1984 und 1985 geborene Kinder.

4

Der Kläger erstrebt die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts vom 12. Dezember 1984 dahin, daß er ab Zustellung der Klage (2. Dezember 1985) keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen habe. Er stützt das Klagebegehren im wesentlichen darauf, daß er jetzt mit weiteren Unterhaltsverpflichtungen sowie - infolge eines Wohnungswechsels - höheren Fahrtkosten belastet sei und die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten sich seit März 1985 infolge des Versorgungsausgleichs erhöht habe.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat das Urteil vom 12. Dezember 1984 dahin abgeändert, daß der Kläger nur noch monatlich 129,01 DM vom 2. Dezember 1985 bis März 1986, 162,61 DM von April bis August 1986 und 27,15 DM ab September 1986 zu zahlen habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er weiterhin die Abänderung des Unterhaltstitels vom 12. Dezember 1984 dahin erreichen will, daß er keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu leisten hat.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für unbegründet gehalten, weil sich zwar die tatsächlichen Verhältnisse beider Parteien seit dem Ausgangsurteil geändert hätten, die gebotene Gesamtbeurteilung aber zu dem Ergebnis führe, daß eine Abänderung des Titels nicht in Betracht komme. Unter Beachtung der beiderseits eingetretenen Änderungen ergebe sich für keinen Zeitraum ab Dezember 1985 ein Unterhaltsanspruch der Beklagten, der niedriger sei als der in dem Titel zuerkannte von monatlich 477,95 DM.

9

1.

Für die Zeit bis Ende 1988 hat das Berufungsgericht - wie das Amtsgericht im Ausgangsurteil - den Unterhalt nach einer Quote von 2/5 der Differenz der beiderseitigen bereinigten Einkommen bemessen. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dies schon deshalb gilt, weil bereits das Ausgangsurteil den Unterhalt nach einer hinter der Hälfte der Einkommensdifferenz zurückbleibenden Quote bemessen hat und das Gericht im Abänderungsverfahren an die Grundlagen des bisherigen Titels gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375 m.w.N.), kann offenbleiben. Auch wenn die Bindung an den bestehenden Titel nicht so weit reicht, ist die maßvolle Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz unbedenklich. Allerdings verschafft die Anwendung der gewählten Verteilungsquote im Ergebnis beiden Parteien einen Bonus in Höhe eines Fünftels ihres Einkommens. Ein solcher steht der Beklagten, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, unter dem Gesichtspunkt des mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwandes und des Anreizes zur Erwerbstätigkeit (sog. Erwerbstätigen-Bonus) nicht zu, weil sie nur Renteneinkünfte bezieht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895). Er ist jedoch durch besondere Gründe anderer Art gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Beklagte erleide krankheitsbedingte Nachteile, die Veranlassung böten, die für einen Erwerbstätigen geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Werde jener zum Erhalt seiner Arbeitsfreude und zum Ausgleich berufsbedingter Nachteile bevorzugt, so seien bei der Beklagten krankheitsbedingte, ihre Lebensgestaltung beeinträchtigende Nachteile zu verzeichnen, die es angezeigt erscheinen ließen, auch ihr einen entsprechenden Bonus zu gewähren. Jedenfalls das rechtfertigt seinen Ansatz in der tatrichterlich bestimmten, rechtlich unbedenklichen Höhe auch im Abänderungsverfahren.

10

2.

Ab Anfang 1989 ist das Berufungsgericht von der 2/5-Quote zu einer solchen in Höhe von 3/7 übergegangen, wie sie u.a. die Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 1985 und 1. Januar 1989, vorsieht (vgl. FamRZ 1984, 961, 962 und 1988, 911, 912). Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an die im Ausgangsurteil enthaltene Beurteilung zu sehen; auch die Revision beanstandet das nicht. Denn das Gericht des Abänderungsverfahrens ist nicht verpflichtet, seiner Unterhaltsbemessung im Ersturteil benutzte Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder - wie hier - Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen. Insoweit handelt es sich lediglich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen" (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) und "angemessener Unterhalt"(§ 1610 Abs. 1 BGB) verwendet, um gleichartige Lebenssachverhalte möglichst gleichartig zu behandeln. Sie stellen daher im Einzelfall keine Urteilselemente dar, die im Abänderungsverfahren beibehalten werden müßten (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 a.a.O. - zum Kindesunterhalt).

11

3.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Nettoeinkünfte des Klägers auf der Grundlage der Besteuerung nach der infolge seiner Wiederverheiratung maßgebenden Steuerklasse III in die Unterhaltsberechnung eingestellt hat. Sie führt aus, der Richter des Ausgangsverfahrens habe die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung festgestellt, der Bedarfsberechnung den durch den Wechsel der Steuerklasse - von III nach I infolge der damals bereits mehrere Jahre zurückliegenden Trennung - verursachten Rückgang der Nettoeinkünfte des Klägers zugrunde gelegt und der Beklagten den sich danach ergebenden vollen Unterhalt zuerkannt. Deshalb sei auch für das Abänderungsverfahren von einer Besteuerung des Klägers nach der Steuerklasse I auszugehen, weil dieser Umstand nach Auffassung des Richters des Ausgangsverfahrens die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung geprägt habe. Der nach der Wiederheirat entstandene Splittingvorteil sei klageweise nicht geltend gemacht.

12

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

13

a)

In dem Verfahren nach § 323 ZPO, in dem der Kläger eine Einkommenssteigerung des Beklagten sowie erhöhte eigene Belastungen geltend macht, ist eine Einkommenssteigerung auf seiner Seite zu beachten, ohne daß es dazu der Erhebung einer (Wider-)Klage durch die andere Partei bedarf.

14

b)

Der Angriff gegen die Berücksichtigung des wiedererlangten Splittingvorteils geht auch im übrigen fehl. Zu den im Abänderungsverfahren beizubehaltenden Grundlagen des abzuändernden Titels gehören nicht Art und Höhe der Besteuerung, die zu dem Nettoeinkommen geführt hat, welches der Unterhaltsbemessung im Ausgangsverfahren zugrunde gelegt worden ist. Abgesehen davon, daß das Amtsgericht damals eine Obliegenheit des Klägers zur Wahrnehmung ihm zustehender Steuervorteile angenommen hat und insoweit von einem fiktiv erhöhten Nettoeinkommen ausgegangen ist, hat es die real anfallenden Steuern und damit das tatsächliche Nettoeinkommen des Klägers nach Steuern zur Zeit der Scheidung berücksichtigt. Daß das Berufungsgericht in gleicher Weise das tatsächliche Einkommen nach Abzug von Steuern zugrunde gelegt hat, begegnet danach keinen aus der Regelung des § 323 ZPO abzuleitenden rechtlichen Bedenken.

15

c)

Den durch die Wiederheirat erlangten Splittingvorteil bei der Bemessung des Unterhalts für die Beklagte auszuscheiden, ist auch nicht deshalb veranlaßt, weil das materielle Unterhaltsrecht in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorsieht, der mit der Wiederverheiratung verbundene Steuervorteil des Ehegattensplittings aber erst nach der Scheidung eintritt. Allerdings ist nach der genannten Vorschrift auf die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung abzustellen (BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82]; ständige Rechtsprechung des Senats). Das Ende der Ehe setzt damit für die Berücksichtigung erst später eintretender Umstände eine Grenze, die nur ausnahmsweise überschritten werden darf, wenn der Eintritt des neuen Umstandes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die Ehegatten sich darauf in ihren Dispositionen bereits einrichten konnten (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 a.a.O. S. 686 und vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.). Um einen für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs grundsätzlich unbeachtlichen, nur ausnahmsweise zu berücksichtigenden Eintritt späterer Änderungen der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umstände handelt es sich jedoch nicht, wenn nach der Scheidung das aus der fortgeführten bisherigen Tätigkeit oder beibehaltenen sonstigen Einkommensquelle erzielte Nettoeinkommen Schwankungen, auch größeren Umfangs, erfährt, die sich aus gesetzlich bestimmten Abzügen (Steuern, Sozialabgaben) oder aus Erwerb oder Verlust von in Lohn-, Besoldungs- und Versorgungssystemen vorgesehenen Zuschlägen ergeben. Das gilt nach dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteil vom 31. Januar 1990 (XII ZR 35/89) auch dann, wenn diese Abzüge und Zuschläge einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen. Deshalb ist die Lohnsteuerlast in ihrer jeweiligen realen Höhe maßgeblich, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen des tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkommens sind danach nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen. Sie können etwa erforderlich werden, wenn in das versteuerte Einkommen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Erwerbsquelle eingeflossen sind, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deshalb bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ausgeschieden werden müssen, wenn steuerrechtlich mögliche Abschreibungen vorgenommen worden sind, die dem Unterhaltsberechtigten nicht einkommens- und damit bedarfsmindernd entgegengehalten werden können, oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (vgl. auch insoweit das bereits genannte Senatsurteil vom 31. Januar 1990 m.w.N.). Im übrigen sind Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben, in der Höhe in die Bemessung des nachehelichen Unterhalts einzustellen, wie sie sich jeweils als Nettobeträge ergeben (s. dazu bereits Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153).

16

Mithin kommt es nicht darauf an, ob das Absinken der Nettoeinkünfte des Klägers durch den Wechsel der Steuerklasse von III nach I während der verhältnismäßig langen Zeit des Getrenntlebens nachhaltig war, wie der Senat in dem Urteil vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 19/87 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Splittingvorteil 1 = FamRZ 1988, 486, 487 erwogen hat. Der kraft Gesetzes infolge der neuen Eheschließung eingetretene Wiedererwerb des Splittingvorteils ist zu berücksichtigen, weil sich die Unterhaltsbemessung nach den Nettoeinkünften der Parteien richtet.

17

Ihn wegen seines sozialpolitischen Zwecks ausschließlich der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen vorzubehalten, hat der Senat schon bisher in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 f. und vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 148; im Schrifttum ebenso Göppinger/Kindermann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. Rdn. 1048; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, BGB § 1578 Rdn. 27; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl. Rdn. 777; anders Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. Teil IV Rdn. 564; Weychardt FamRZ 1988, 930). Der Unterhaltsberechtigte kann den durch Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen eintretenden steuerlichen Splittingvorteil unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO zur Geltung bringen (Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 13 = FamRZ 1988, 817, 818).

18

Den um der neuen Ehe willen gewährten Steuervorteil für den Unterhalt des früheren Ehegatten einsetzen zu müssen, kann jedoch für den Unterhaltsverpflichteten grob unbillig sein, wenn er den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt seines jetzigen Ehepartners benötigt. In einem solchen Fall kommt bei Unterhaltsvorrang des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten, wie er auch hier besteht, eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht, soweit der geschiedene Ehegatte an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen teilhaben würde (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 aaO). Diese rechtliche Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern einen derartigen Mangelfall (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. November 1987 a.a.O. S. 148) verneint. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten der von dem Kläger zu erbringende Kindesunterhalt in voller tabellarischer Höhe berücksichtigt worden ist, die tatsächliche Unterhaltslast des Klägers jedoch durch das Kindergeld in Höhe von 560 DM für die drei Kinder aus zweiter Ehe - das bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts unberücksichtigt geblieben ist - sowie durch Anrechnung von 25 DM Kindergeld auf den Unterhalt für den Sohn S. aus der ersten Ehe erheblich gemindert ist. Weiterhin stehen dem Kläger und seiner jetzigen Ehefrau die vom Berufungsgericht nicht einkommenserhöhend berücksichtigten Steuererstattungsbeträge zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Schließlich hat er seit 1988 Bezüge der Besoldungsgruppe A 13; die durch die Beförderung vom Amtsrat zum Oberamtsrat eingetretene Besoldungserhöhung hat das Berufungsgericht als eine zur Zeit der Scheidung nicht zu erwartende Änderung der Lebensverhältnisse bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten außer Ansatz gelassen.

19

4.

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe weitere auf der Wiederverheiratung beruhende Steigerungen des Einkommens des Klägers, nämlich den nunmehr erhöhten Ortszuschlag und Kinderzuschläge für seine drei Kinder aus der zweiten Ehe, bei der Bemessung des Unterhalts der Beklagten vorab ausscheiden müssen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das jeweilige Nettoeinkommen ist vielmehr für die Unterhaltsbemessung auch insoweit maßgebend, als es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (s. oben unter 3.). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht davon abgesehen, das anrechenbare Einkommen des Klägers um diese Zuschläge zu bereinigen.

20

5.

Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht in der Erhöhung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ab März 1985, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergibt, keine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse gesehen und den auf den Versorgungsausgleich zurückzuführenden Teil der Rente daher nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs, sondern erst als bedarfsmindernd berücksichtigt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 3 = FamRZ 1987, 459, 460) und wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

21

6.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten enthält einen Kinderzuschuß in Höhe von monatlich 152,90 DM. Im Ausgangsurteil hat das Amtsgericht ihr unterhaltsrechtlich anzurechnendes Einkommen um diesen Betrag bereinigt, weil sie den Zuschuß "ersichtlich aus der Erwägung heraus" erhalte, daß sie als Erwerbsunfähige für die Pflege und Betreuung des Kindes einen erhöhten Aufwand habe. Das Berufungsgericht hat sich für gebunden gehalten, diesen Einkommensteil auch im Abänderungsverfahren unberücksichtigt zu lassen, und zwar zunächst in voller Höhe und, weil sich mit der Vollendung des 16. Lebensjahres des Sohnes am 4. März 1988 die Betreuungslast entscheidend verringert habe, ab März 1988 nur noch in Höhe des staatlichen Kindergeldes von monatlich 50 DM.

22

Auch die dagegen geführten Angriffe der Revision verhelfen ihr nicht zum Erfolg. Dadurch, daß das Amtsgericht im Ausgangsurteil bei der Bemessung des Unterhalts anhand der Einkommensdifferenz den Kinderzuschuß zur Rente der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat, weil sie ihn zum Ausgleich erhöhten Aufwandes für die Pflege und Betreuung des Kindes erhalte, hat es diesen Teil ihres Einkommens unterhaltsrechtlich bewertet. Diese Bewertung, die von der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 267, 272) abweicht, darf im Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO nicht geändert werden. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in seiner Unterhaltsberechnung bis zu dem Lebensalter, mit dem üblicherweise die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Kindern deutlich abnimmt, wie im Ausgangsurteil den Kinderzuschuß außer Betracht gelassen hat.

23

Soweit das Berufungsgericht auch für die dann folgende Zeit ab März 1988 noch einen Teilbetrag des Kinderzuschusses in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes von monatlich 50 DM außer Ansatz gelassen hat, vermag der Senat hingegen einen dies rechtfertigenden Grund nicht zu erkennen. Dieser Rechtsfehler wirkt sich jedoch auf das Ergebnis des Rechtsstreits nicht aus. Das Berufungsgericht hat der Bestimmung der Einkommensdifferenz für das Jahr 1988 auf Seiten der Beklagten ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt, bei dessen Ermittlung es für die Monate Januar und Februar je 152,90 DM und ab März monatlich 50 DM ausgeschieden hat. Damit hat es das anzurechnende Jahreseinkommen der Beklagten um insgesamt 152,90 DM × 2 + 50 DM × 10 = 805,80 DM und demgemäß das durchschnittliche Monatseinkommen um 805,80 DM: 12 = 67,15 DM gekürzt. Wie dargelegt, ist die Aussonderung des Kinderzuschusses nur bis Ende Februar 1988 berechtigt. Daß das Berufungsgericht insoweit nur um monatlich 67,15 DM statt 152,90 DM gekürzt hat, geht zum Vorteil des Klägers. Für die Monate März bis Dezember 1988 hat das Berufungsgericht beim Einkommen der Beklagten zu Unrecht monatlich 67,15 DM unberücksichtigt gelassen. Das wirkt sich in Höhe von 67,15 DM × 2: 5 = 26,86 DM auf den errechneten monatlichen Unterhaltsanspruch aus. Dieser beträgt danach für die Zeit von März bis August 1988 520,11 DM und von September bis Dezember 1988 492,11 DM (statt, wie vom Berufungsgericht errechnet, 546,97 DM und 518,97 DM); er übersteigt nach wie vor den auf monatlich 477,95 DM lautenden bisherigen Unterhaltstitel. Für das Jahr 1989 hat das Berufungsgericht das Einkommen der Beklagten zu Unrecht um monatlich 50 DM verringert. Das wirkt sich in Höhe von 50 DM × 3: 7 = 21,43 DM auf den vom Berufungsgericht mit 559,34 DM errechneten Unterhaltsanspruch aus, der mit dann 559,34 DM - 21,43 DM = 537,91 DM ebenfalls noch über dem titulierten Betrag von 477,95 DM bleibt.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Frau Richterin Dr. Krohn ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann
Zysk