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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1995, Az.: 2 ARs 224/95

Zuständigkeit; Strafvollstreckungskammer; Justizvollzugsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1995
Aktenzeichen
2 ARs 224/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Bochum
LG Gera
LG Paderborn

Redaktioneller Leitsatz

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verändert sich nicht dadurch, daß der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird, für welche die Kammer nicht zuständig ist.

Gründe

1

Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Verbüßung von Strafhaft in die im Bezirk des Landgerichts Gera liegende Justizvollzugsanstalt Hohenleuben ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsund Führungsaufsicht in dieser Sache zuständig geworden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 1976 - 2 ARs 140/76 - undvom 1. Dezember 1976 - 2 ARs 415/76 - vgl. ferner Fischer in KK StPO 3. Aufl. § 462 a Rdn. 25 m.w.N.). Ausgenommen von diesem Zuständigkeitswechsel war nur die Zuständigkeit für die - zwischenzeitlich erfolgte - Widerrufsentscheidung, weil das Landgericht Paderborn mit der Widerrufsfrage schon befaßt war, bevor der Verurteilte in Strafhaft kam (Senatsbeschluß in dieser Sachevom 23. Dezember 1994 - 2 ARs 446/94 -).