Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.1976, Az.: 2 ARs 140/76
Rechtskräftige Verurteilung eines Angeklagten vor mehreren verschiedenen Gerichten; Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen; Zuständigkeit der Vollstreckungskammer aus dem Bezirk der den Verurteilten aufnehmenden Strafanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1976
- Aktenzeichen
- 2 ARs 140/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Arnsberg - AZ: 25 Ms 13/75
- LG Osnabrück - AZ: 8 b StVK 178/76
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Maschinenschlosser Lothar R. aus Rh., dort geboren am ... 1954
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Juli 1976
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist für die weiteren Entscheidungen zuständig.
Gründe
I.
Lothar R. wurde vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Arnsberg am 29. Januar 1975 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum wurde ihm durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bochum vom 24. Juni 1975 der Strafrest mit Wirkung vom 16. Juli 1975 zur Bewährung ausgesetzt. Wegen danach begangener Straftaten wurde gegen Rankers durch Urteil des Schöffengerichts Heizen vom 27. Oktober 1975 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verhängt. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Arnsberg mit Schreiben vom 13. November 1975 bei der Strafvollstreckungskammer in Bochum den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Arnsberg. Im Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens - 21. November 1975 - befand sich der Verurteilte zur Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Lingen I, in die er am 13. November 1975 von der Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt worden war.
Die Strafvollstreckungskammer in Bochum verneint ihre Zuständigkeit, weil nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO 1975 die Entscheidung über den Widerrufsantrag der für die Justizvollzugsanstalt Lingen zuständigen Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Osnabrück obliege. Diese Strafvollstreckungskammer hält demgegenüber unter Berufung auf § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975 die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Bochum für zuständig, weil sie die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt habe.
II.
In dem Zuständigkeitsstreit hat gemäß § 14 StPO der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zu entscheiden.
III.
Die nach § 453 StPO, §§ 56 f, 57 StGB 1975 zu treffenden Entscheidungen hat die Strafvollstreckungskammer in Osnabrück zu fällen.
Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten rechtskräftig zu Strafe verurteilt, dann ist nach § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO 1975 nur eines von ihnen für die nachträglichen Entscheidungen zuständig. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit eines Gerichts für die nachträglichen Entscheidungen in sämtlichen Verfahren, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre (BGHSt 26, 118). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine Entscheidungszersplitterung verhindern. Deshalb hat er alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei dann, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO 1975).
Örtlich zuständig ist diejenige Vollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StPO 1975). Dies ist hier die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Osnabrück, in deren Bezirk der Verurteilte zur Strafverbüßung einsaß, als das Gericht durch den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13./21. November 1975 mit der Sache befaßt wurde. Zu Unrecht beruft sich diese Strafvollstreckungskammer auf § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975. Die dort getroffene Regelung will verhindern, daß die nach Satz 1 a.a.O. einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Abs. 2 a.a.O. wieder an das Gericht des 1. Rechtszugs zurückfällt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 a.a.O. nicht mehr fortbestehen, weil die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wurde, gegen den Verurteilten also keine Freiheitsstrafe mehr vollstreckt wird. Sobald dies aber wieder der Fall ist, geht die Zuständigkeit für alle nachträglichen Entscheidungen auf die nunmehr nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 zuständige Vollstreckungskammer über.
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