Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.1994, Az.: 2 ARs 446/94
Zuständigkeit; Strafaussetzung; Widerruf; Strafvollstreckungskammer; Gnadengesuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.12.1994
- Aktenzeichen
- 2 ARs 446/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Erklärt die Gnadenstelle eines anderen Landgerichtes, daß die Strafaussetzung widerrufen wurde, so ist die Strafvollstreckungskammer schon mit der Sache befaßt.
Gründe
Das Landgericht Paderborn war mit der Widerrufsfrage bereits befaßt, bevor der Verurteilte in Strafhaft in die im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera gelegene Strafanstalt H. aufgenommen wurde (BGHSt 30, 189 m.w.N.): Mit Schreiben vom 6. September 1993 hatte die Gnadenstelle des Landgerichts Bielefeld Mitteilung vom Widerruf einer dem Verurteilten gnadenweise bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer Restfreiheitsstrafe gemacht. Dies gab dem Landgericht Paderborn Anlaß, der Frage des Widerrufs der dem Verurteilten gewährten Bewährungsaussetzung nachzugehen. Die Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug erfolgte erst 1994.