Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.1994, Az.: 2 ARs 446/94

Zuständigkeit; Strafaussetzung; Widerruf; Strafvollstreckungskammer; Gnadengesuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1994
Aktenzeichen
2 ARs 446/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Erklärt die Gnadenstelle eines anderen Landgerichtes, daß die Strafaussetzung widerrufen wurde, so ist die Strafvollstreckungskammer schon mit der Sache befaßt.

Gründe

1

Das Landgericht Paderborn war mit der Widerrufsfrage bereits befaßt, bevor der Verurteilte in Strafhaft in die im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera gelegene Strafanstalt H. aufgenommen wurde (BGHSt 30, 189 m.w.N.): Mit Schreiben vom 6. September 1993 hatte die Gnadenstelle des Landgerichts Bielefeld Mitteilung vom Widerruf einer dem Verurteilten gnadenweise bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer Restfreiheitsstrafe gemacht. Dies gab dem Landgericht Paderborn Anlaß, der Frage des Widerrufs der dem Verurteilten gewährten Bewährungsaussetzung nachzugehen. Die Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug erfolgte erst 1994.