Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1976, Az.: 2 ARs 415/76
Aussetzung der Strafvollstreckung nach dem Konzentrationsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1976
- Aktenzeichen
- 2 ARs 415/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - AZ: (39) StVK 679/76
- LG Lüneburg - AZ: VI StVK 74/76
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahls
Prozessgegner
Melker Alfred T. aus St., geboren am ... 1939 in L./Kreis B./O.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Dezember 1976
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Lüneburg ist für die weiteren Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig (Beschluß nach § 14 StPO).
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Hamburg hat am 11. April 1975 die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, welche der Verurteilte in F. verbüßte, zur Bewährung ausgesetzt. Auch nach der Haftentlassung blieb sie zunächst für die weiteren Entscheidungen zuständig (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Am 29. März 1976 wurde vom Schöffengericht in Uelzen gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig erkannt. Diese Strafe trat er in U. (Landgerichtsbezirk Lüneburg) an. Nunmehr wurde gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer in Lüneburg für die weiteren Entscheidungen zuständig, und zwar für alle Verurteilungen (Konzentrationsprinzip gemäß § 462 a Abs. 4 StPO). Am 11. Juni 1976 setzte die zuletzt genannte Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der neuen Strafe bedingt aus. Sie bleibt gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO für die weiteren Entscheidungen zuständig.
Die Strafvollstreckungskammer in Hamburg hält den Widerruf der bedingten Strafaussetzung für die erste Strafe für angebracht. Sie ist der Ansicht, daß hierüber die Strafvollstreckungskammer in Lüneburg zu befinden hat. Diese Kammer ist anderer Auffassung.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Strafvollstreckungskammer in Hamburg zu folgen. Die Strafvollstreckungskammer in Lüneburg wird in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden haben (§ 78 b GVG).
Müller
Baumgarten
Meyer
Buddenberg