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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1999, Az.: BVerwG 8 B 307.99

Umfang der Rügepflicht einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Hinreichende Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 307.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera - 28.07.1999 - AZ: 3 K 1797/97

Fundstelle

  • SGb 2001, 73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Golze und Postier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. Juli 1999 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107.065,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder legt sie einen Verfahrensmangel dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch wird eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

2

1.

Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe über die Klage nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, weil die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorgelegen hätten. Mit dieser Begründung kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon vom Ansatz her nicht geltend gemacht werden, weil die Klägerin den angestrebten Erfolg, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, ohne weiteres dadurch hätte erreichen können, daß sie gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statt der Nichtzulassungsbeschwerde mündliche Verhandlung beantragt hätte. Es kann dahinstehen, ob deswegen für die geltend gemachte Verfahrensrüge nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt; denn jedenfalls fehlt es an der Erheblichkeit des Mangels für die angefochtene Entscheidung. Im übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall der Sache nach um die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung. Dafür ist es aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge vortragen muß, daß er erfolglos sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, etwa einen Antrag auf Wiedereröffnung oder auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30 S. 11 <12 f.> und vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8 S. 3 <6>, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99>, Beschluß vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 252.98 - VIZ 1999, 601; zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 18 VermG vorgesehen).

3

2.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluß vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muß also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Sie versäumt es, sowohl hinsichtlich der Fragen im Zusammenhang mit der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes als auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG abstrakte Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, und diesen davon abweichende Rechtssätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerde darauf auszuführen, daß das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unzutreffenden Ergebnissen komme. Das aber allein vermag den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen (vgl. Beschluß vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107.065,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Pagenkopf
Golze
Postier