Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1979, Az.: VII ZR 165/78

Rückforderung von Rentenzahlungen, die irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten an dessen Erben gelangt sind; Anwendbarkeit der Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung; Zurechnung der Kenntnis der Rentenrechnungsstelle vom Tod der Rentenberechtigten; Berufung des Klagegegners auf § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einem auf Austausch gerichteten Vertrag und in der erkennbaren Erwartung auf die vereinbarte Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1979
Aktenzeichen
VII ZR 165/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.12.1977
LG Augsburg - 22.04.1977

Fundstellen

  • BGHZ 73, 202 - 207
  • DB 1979, 1697 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B.,
vertreten durch die Geschäftsführung

Prozessgegner

Robert Sch., An der N., G.

Amtlicher Leitsatz

Rentenversicherungsträger können irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten weitergezahlte Renten auch dann zurückfordern, wenn der Empfänger der Zahlungen den Tod des Rentenberechtigten angezeigt hat.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1977 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 22. April 1977 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin mehr als 4,00 DM außergerichtliche Mahnauslagen verlangt hat.

Der Beklagte hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Frau Magdalena Sch., die Mutter des Beklagten, bezog nach dem Tode ihres Mannes von der klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente, die sie auf ein für sie geführtes Bankkonto überweisen ließ. Sie starb am 11. März 1973 und wurde von ihrem Sohn, dem Beklagten, beerbt. Trotzdem zahlte die Klägerin von April 1973 bis einschließlich Oktober 1975 die Rente weiter auf das bisherige Konto der Erblasserin, über das nunmehr der Beklagte verfügte. 5.400,00 DM erhielt die Klägerin zurück, so daß die fehlgegangenen Rentenzahlungen nach ihrer Berechnung jetzt noch 8.444,60 DM betragen. Der Beklagte erklärte sich zunächst zur Rückzahlung bereit, bat aber um Ratenzahlung. Später berief er sich darauf, nicht mehr bereichert zu sein.

2

Die Klägerin hat die 8.444,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 28. Oktober 1976 und 16,00 DM Mahnauslagen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat für die Klage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben erachtet, deshalb das Urteil des Landgerichts aufgehoben und auf den Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

1.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.

4

Wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGHZ 71, 180), richtet sich die Rückforderung von Rentenzahlungen, die irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten an dessen Erben gelangt sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Eine Rechtsstreitigkeit darüber gehört deshalb nicht vor die Sozialgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte.

5

Daran hält der Senat auch gegenüber der von Bethge (NJW 1978, 1801 [BGH 30.03.1978 - VII ZR 244/76]) geäußerten Kritik fest. Sie verkennt, daß durch die bloße Zahlung eines Versicherungsträgers keine versicherungsrechtliche Leistungsbeziehung hergestellt wird. Ein Dritter wird der öffentlichen Gewalt des Versicherungsträgers nicht schon deshalb unterworfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat (BSGE 32, 145, 149 [BSG 15.12.1970 - 1/12 RJ 132/69]). Darin unterscheiden sich die fehlgegangenen Zahlungen an einen Dritten von den Leistungen eines Versicherungsträgers, die aufgrund eines in Wahrheit zwar nicht bestehenden, von ihm aber als bestehend angenommenen versicherungsrechtlichen Verhältnisses erbracht werden, etwa wenn ein Nichtversicherungspflichtiger von einem Versicherungsträger Zahlungen erhalten hat (BSGE 32, 52 [BSG 10.11.1970 - 3 RK 67/67]). Ihm fließt die Versicherungsleistung aus vermeintlich eigenem Recht zu. Damit wird er der öffentlichen Gewalt des Versicherungsträgers unterworfen. Der empfangenen Leistung fehlt es allerdings am Rechtsgrund. Das ändert aber nichts daran, daß die vermeintliche Leistungsbeziehung, aufgrund deren er in den Genuß der Zuwendung des Versicherungsträgers gekommen ist, öffentlich-rechtlichen (versicherungsrechtlichen) Charakter hat. Eine vergleichbare Leistungsbeziehung verbindet den Empfänger einer fehlgegangenen Zahlung mit dem Versicherungsträger nicht. In einem solchen Falle richtet sich die Rückforderung nach den §§ 812 ff BGB.

6

Daß hier die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Klägerin ist, während es in BGHZ 71, 180 eine Landesversicherungsanstalt war, macht keinen Unterschied. AVG und RVO decken sich insoweit. Für § 1301 RVO findet sich in § 80 AVG eine entsprechende Vorschrift.

7

2.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst abschließend entscheiden. Die Klage ist - bis auf einen Teil der außergerichtlichen Mahnkosten - begründet.

8

Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte in dem vorprozessualen Schriftwechsel ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat und wie weit dieses Anerkenntnis reicht. Die von der Klägerin zurückverlangten, auf das Konto der Erblasserin überwiesenen Rentenbeträge sind dem Beklagten ohne Rechtsgrund zugeflossen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

9

a)

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne gemäß § 814 BGB nichts zurückfordern, weil sie gewußt habe, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Er habe nämlich mit Schreiben vom 10. Mai 1973 der Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion mitgeteilt, daß seine Mutter verstorben sei. Die Kenntnis der Rentenrechnungsstelle müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Wenn die mit dem Tode des Rentenberechtigten erloschene Rente gleichwohl weitergezahlt wurde, so stehe der Rückforderung § 814 BGB entgegen.

10

Damit kann der Beklagte nicht durchdringen.

11

aa)

Allerdings ist für die Anwendung des § 814 BGB, wenn die Leistung durch einen Vertreter bewirkt wird, dessen Kenntnis davon maßgebend, daß eine Verpflichtung zur Leistung nicht bestand (BGH Urteil vom 18. Januar 1962 - II ZR 24/61 = WM 1962, 346; Urteil vom 31. Oktober 1963 - VII ZR 138/62 = WM 1964, 87; RGZ 108, 329, 335). Es kann aber zweifelhaft sein, ob die Rentenrechnungsstelle der OPD, die für die Klägerin lediglich die Renten auszahlt, als Vertreterin der Klägerin in diesem Sinne anzusehen ist. Doch kommt es darauf nicht entscheidend an. Die Rechtslage wäre genau so, wenn der Klägerin der Tod der Rentenberechtigten unmittelbar mitgeteilt worden wäre. Auf die Rückforderung fehlgeleiteter Rentenzahlungen nach dem Tode des Rentenberechtigten ist nämlich § 814 1. Alternative BGBüberhaupt nicht anzuwenden.

12

bb)

Die Vorschrift beruht darauf, daß es dem Leistenden grundsätzlich frei steht, auch eine nur vermeintlich bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Weiß er, daß er zur Leistung nicht verpflichtet ist, und leistet er trotzdem, dann würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er später das Geleistete wieder zurückverlangen könnte (venire contra factum proprium). Die Vorschrift ist also eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, von dem ohnehin das gesamte Bereicherungsrecht beherrscht wird (BGHZ 36, 232, 235;  55, 128, 134;  BGH Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 = WM 1978, 708, 711). Der Empfänger einer Leistung, die bewußt zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, kann darauf vertrauen, daß er die Leistung behalten darf.

13

§ 814 BGB ist daher dann nicht anwendbar, wenn bei einem auf den Austausch von Leistungen gerichteten, als formnichtig erkannten Vertrag, also in Kenntnis dessen geleistet wird, daß eine wirksame Verbindlichkeit nicht besteht, jedoch in der erkennbaren Erwartung, auch der andere Teil werde die Gegenleistung bewirken und damit den vereinbarten Austausch zustandebringen (vgl. BGH NJW 1976, 237 [BGH 26.09.1975 - V ZR 180/73]; Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 17/69 = LM BGB § 313 Nr. 48 Bl. 2 Rs; RGZ 98, 237, 240). Dann darf der jeweilige Empfänger nicht darauf vertrauen, daß er die Leistung behalten darf, nur weil der Leistende wußte, daß er zur Leistung gar nicht verpflichtet war. Einen solchen Fall erfaßt § 814 BGB nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck nicht.

14

cc)

Ähnlich ist es hier. Den Sozialversicherungsträgern steht es nicht frei, eine Rente weiterzuzahlen, die erloschen ist, weil der Rentenberechtigte gestorben ist. Sie dürfen, wie jedermann weiß, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nur bestimmungsgemäß verwenden und sind deshalb gehalten, Rentenzahlungen nach dem Tode des Rentenberechtigten einzustellen. Wer trotzdem von einem Versicherungsträger über den Tod des Rentenberechtigten hinaus erbrachte Leistungen in Empfang nimmt, kann daher nicht darauf vertrauen, daß er sie behalten dürfte. Er kann es auch dann nicht, wenn er den Tod des Rentenberechtigten angezeigt hat.

15

Werden gleichwohl die Rentenzahlungen nicht eingestellt, so kann das seine Ursache nur darin haben, daß entweder die Anzeige überhaupt nicht angekommen oder beim Versicherungsträger auf irgendeine Weise fehlgegangen ist. Sie kann z.B. nicht an die maßgebende Stelle gelangt sein. Sie kann in dem dort herrschenden Massenbetrieb verloren gegangen sein. Der Tod des Rentenberechtigten ist möglicherweise nicht richtig in die von den Versicherungsträgern weitgehend verwendeten Computer eingespeichert worden. Es kann auch eine technische Störung im Computer vorliegen. In einem derartigen Fall kann vernünftigerweise niemand annehmen, daß der Versicherungsträger die Rente in Kenntnis des Wegfalls seiner Zahlungspflicht weitergewähren wolle. Der Empfänger irrtümlich weitergeleisteter Zahlungen kann also niemals darauf vertrauen, das Geld behalten zu dürfen. § 814 BGB ist nach dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck auf diesen Fall nicht anwendbar.

16

b)

Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn er haftet unter den verschärften Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB.

17

Nach seinem eigenen Vortrag hat er den Tod seiner Mutter der Rentenrechnungsstelle angezeigt. Auf dem an ihn zurückgegangenen Schreiben ist vermerkt "Rente erloschen". Damit kannte der Beklagte den Mangel des rechtlichen Grundes für die weitergezahlten Renten bei deren Empfang. Diese Kenntnis ist nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil er glaubte, seiner Anzeigepflicht vom Tode der Mutter genügt zu haben. Daß die Rente irrtümlich trotzdem weiter auf das alte Bankkonto weiter überwiesen wurde, ergibt keinen neuen rechtlichen Grund für die Leistungen der Klägerin.

18

c)

Der Beklagte ist in Verzug spätestens von dem Zeitpunkt an, von dem ab das Landgericht der Klägerin 4 % Zinsen zugesprochen hat. Er hat daher gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB diese Zinsen zu zahlen.

19

d)

Die in Höhe von 16,00 DM geltend gemachten vorprozessualen Mahnauslagen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (§ 288 Abs. 2 BGB). Sie berechnet sie nach einem Aufwand (einschließlich Porto) für vier Schreiben á 4,00 DM. Für eigenen Zeit- und Personalaufwand kann sie jedoch nichts ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112[BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75]). An Porto- und Materialkosten sind nicht mehr als 1,00 DM pro Schreiben, insgesamt also 4,00 DM angefallen. Mahnauslagen können der Klägerin daher nur in dieser Höhe zuerkannt werden.

20

3.

Nach alledem ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage wegen der 4,00 DM übersteigenden außergerichtlichen Mahnauslagen abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Vogt
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener