Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1963, Az.: VII ZR 138/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 138/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.06.1962
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. Juni 1962 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte baute in Bühl (Baden) 22 Häuser. Die Klägerin lieferte ihm im Jahre 1960 die Fenster für diese Bauten. Hierfür beansprucht sie an restlichem Werklohn 23.063,05 DM.
Der Beklagte war auch alleiniger Geschäftsführer der D. T. GmbH in Karlsruhe (im folgenden: GmbH), die später, am 7. März 1961, in Konkurs geriet. Die Klägerin stand mit der GmbH ebenfalls in geschäftlichen Beziehungen und erbrachte auch Leistungen für von der GmbH ausgeführte Bauten.
Die GmbH schloß mit ihren Kunden (im folgenden: Bauherren) einen "T.-Vertrag". In diesem Mustervertrag war "für die. Errichtung und Betreuung des T." ein Festpreis vereinbart. Das bare Eigenkapital hatte der Bauherr "auf ein bei der Gesellschaft zu führendes Baukonto einzuzahlen".
Im Jahre 1960 führte die GmbH in Urberach (Hessen) ein Bauvorhaben über etwa 150 Häuser durch. Für die Bauherren dieser Häuser unterhielt sie Konten bei der F. B. AG.
Der Beklagte vereinbarte mit der Klägerin, sie solle Rechnungen auf die GmbH unter Bezeichnung einzelner ihr angegebener Bauherren in Urberach ausstellen, und zwar jeweils über 1.000 DM für jedes Haus. Die Klägerin stellte demgemäß 23 Rechnungen über je 1.000 DM aus. Sie hatte zu dieser Zeit für das Bauvorhaben Urberach noch keine Arbeiten erbracht, und es war auch nicht zu erwarten, daß künftig Forderungen der Klägerin in Höhe von jeweils vollen 1.000 DM für Arbeiten an den 23 Häusern entstehen würden. Die Parteien bezweckten vielmehr, auf Grund der von der Klägerin ausgestellten 23 Rechnungen von je 1.000 DM die Forderung, die die Klägerin gegen den Beklagten persönlich wegen der Lieferung der Fenster für die Häuser in Bühl hatte, aus den für die 23 Bauherren aus Urberach bei der F. B. AG unterhaltenen Konten zu begleichen. Zur Verfügung über diese Konten war allein die GmbH berechtigt.
Der Beklagte überwies sodann als Geschäftsführer der GmbH im September und Oktober 1960 von 23 der bei der F. B. AG geführten Konten je 1.000 DM, insgesamt also 23.000 DM, an die Klägerin auf deren Konto bei der Kreissparkasse B.. Diese erteilte der Klägerin Gutschriften über insgesamt 23.000 DM, und die Klägerin verbuchte diesen Betrag zugunsten des Beklagten in ihren Geschäftsbüchern.
Später erfuhren die Bauherren, daß ihre Konten mit je 1.000 DM belastet worden waren und auf diese Weise eine ihr Bauvorhaben nicht betreffende Forderung der Klägerin beglichen worden war. Ein Teil der Bauherren forderte die 1.000 DM von der Klägerin zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie den 23 Bauherren je 1.000 DM zurückerstatten müsse. Gegen deren Rückforderungsansprüche hat sie teilweise aufgerechnet mit Ansprüchen, die ihr nach ihrer Angabe aus inzwischen für das Bauvorhaben Urberach geleisteten Arbeiten zustehen. Nach ihrer Behauptung muß sie aber noch insgesamt 9.928,10 DM an die Bauherren erstatten. Sie hat die Kreissparkasse B. unwiderruflich beauftragt, diesen Betrag an die Bauherren zu überweisen, wenn sie im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt.
Die Klägerin behauptet, sie sei dem Wunsch des Beklagten, die Rechnungen auf das Bauvorhaben Urberach auszustellen, nur deshalb nachgekommen, weil der Beklagte ihr erklärt habe, es handele sich bei den jeweils 1.000 DM um seinen Gewinn aus dem Bauvorhaben Urberach. Sie meint, die Überweisungen in Höhe von 23.000 DM hätten ihre Forderung aus dem Bauvorhaben Bühl nicht getilgt, da der Beklagte, wie sich nachträglich herausgestellt habe, über die Konten nicht in Höhe von jeweils 1.000 DM habe verfügen dürfen und weil deshalb die Bauherren von ihr die Rückzahlung verlangen könnten.
Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, die Forderung der Klägerin sei getilgt. Die GmbH habe zur Zeit der Überweisungen Ansprüche gegen jeden der 23 Bauherren in Höhe von 1.000 DM gehabt; diese Ansprüche habe sie an ihn, der seinerseits Forderungen gegen die GmbH gehabt habe, abgetreten. Ansprüche der Bauherren auf Zurückzahlung beständen nicht.
Das Landgericht hat den Beklagen antragsgemäß zur Zahlung von 23.063,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage im wesentlichen, nämlich in Höhe von 23.000 DM nebst Zinsen, abgewiesen.
Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus der Lieferung von Fenstern für das Bauvorhaben in Bühl sei in Höhe von 23.000 DM durch die Banküberweisungen der GmbH an die Klägerin getilgt worden. Die Klägerin habe sich mit dem Beklagten darüber geeinigt, daß ihre Forderung auf diese Weise erfüllt werde, und die Überweisungen an Erfüllungs Statt angenommen. Ob die durch den Beklagten vertretene GmbH bei den Überweisungen die Befugnisse, die ihr von den Bauherren eingeräumt waren, überschritten habe, sei unerheblich. Die Guthaben bei der F. B. AG hätten rechtlich der GmbH, nicht den einzelnen Bauherren zugestanden.
II.
Die Revision macht geltend, Konteninhaber seien die Bauherren gewesen, und greift die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts mit mehreren Verfahrensrügen an.
1.)
Auf diese Rügen kommt es nicht an. Nach dem Berufungsurteil (S. 8) ist unstreitig, daß jedenfalls allein die GmbH über die Konten verfügen konnte, nicht aber die Bauherren. War dem so, so konnte durch die Banküberweisungen, die die GmbH, vertreten durch den Beklagten, vornahm, die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus ihren Arbeiten für das Bauvorhaben Bühl getilgt werden. Zu deren Tilgung sind auch die Überweisungen vorgenommen worden, und damit war die Klägerin einverstanden. Der Erfüllung von Forderungen der Klägerin für Arbeiten an den Häusern in Urberach sollten die Überweisungen nicht dienen. Die gegenteilige Ansicht der Revision ist nicht zu vereinbaren mit den Feststellungen des Berufungsgerichts. Nach diesen hat die Klägerin es gebilligt, daß der Beklagte die Beträge überwies, um seine Schuld bei ihr aus dem Bauvorhaben Bühl zu tilgen; sie hat nicht angenommen, es handele sich um namens der Bauherren vorgenommene Leistungen auf Forderungen der Klägerin gegen die Bauherren aus Arbeiten in Urberach, auch nicht etwa um Vorschüsse für später von ihr in Urberach noch zu leistende Arbeiten.
Die Revision will Gegenteiliges aus dem Schreiben des Beklagten vom 21. April 1960 entnehmen und hält den § 286 ZR für verletzt, weil das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht erörtert, Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Inhalt dieses Schreibens ist unklar. Es ist ihm nicht zu entnehmen, daßdie 23.000 DM doch Arbeiten in Urberach abgelten sollten. Darauf hat sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auch gar nicht berufen. Vielmehr war dort unstreitig, daß die Schuld des Beklagten aus dem Bauvorhaben in Bühl getilgt werden sollte (vgl. S. 3 f BU).
2.)
Um den Überweisungen die tilgende Wirkung zu verleihen, reichte es aus, daß der Beklagte die Überweisungen als Geschäftsführer der GmbH vornahm und daß er sich mit der Klägerin über die Tilgungswirkung einigte. Die Einwilligung der Bauherren war, da die GmbH verfügungsbefugt war und der Beklagte seinerseits Vertretungsrecht für die GmbH hatte, entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Die Klägerin hat sich auch nicht vorbehalten, daß die Bauherren einwilligen müßten, und kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß sie die Gutschriften nur vorbehaltlich des Einverständnisses der Bauherren entgegengenommen habe.
3.)
Die Revision macht geltend, daß die GmbH jedenfalls nach den im Innenverhältnis zwischen ihr und den Bauherren bestehenden Rechtsbeziehungen über die Konten nicht zu dem Zweck habe verfügen dürfen, eine persönliche Schuld des Beklagten zu tilgen. Sie meint, wegen dieses Mißbrauchs der Vertretungsmacht oder der Verfügungsbefugnis der GmbH sei die Tilgungswirkung nicht eingetreten.
Dem ist nicht zu folgen. Wenn die GmbH bevollmächtigt war, über die Konten zu verfügen, so ist ihre Verfügung trotz etwaigen Mißbrauchs der Vollmacht nach außen wirksam.
Der Mißbrauch einer Vollmacht durch einen Vertreter kann freilich, wenn der Mißbrauch vom Geschäftsgegner erkannt wird oder für ihn erkennbar war, dazu führen, daß der Vertretene dem Geschäftsgegner gegenüber das Geschäft als unwirksam behandeln kann. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Nach ihrer Darstellung hat sie der Angabe des Beklagten vertraut, daß ihm Ansprüche in Höhe von je 1.000 DM gegen die Bauherren zuständen, und auch keinen Anlaß gehabt, dieser Erklärung zu mißtrauen.
III.
Die Klägerin leugnet die Tilgungswirkung weiter deshalb, weil die Bauherren Ansprüche auf Rückzahlung der 1.000 DM erhöben, denen sie nachkommen müsse. Das stellt aber weder die schuldtilgende Wirkung in Frage noch läßt es die getilgte Forderung wieder aufleben noch gewährt es der Klägerin sonst Rechte.
Die Vorschrift des § 365 BGB, die das Landgericht erwähnt, greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Die Forderungen, die die Klägerin durch die Gutschrift der Kreissparkasse erlangt hat, waren nicht mit einem Rechtsmangel behaftet.
Ob die Klägerin, wenn Bereicherungsansprüche der Bauherren gegen sie beständen, nochmalige Zahlung vom Beklagten verlangen könnte, kann dahinstehen. Solchen Ansprüchen ist sie, wenn ihr Vortrag zugrundegelegt wird, nicht ausgesetzt.
Das Berufungsgericht verneint Bereicherungsansprüche Bauherren, weil die GmbH Gläubigerin der auf den Konten verbuchten Forderungen gewesen sei und daher die Überweisung aus ihrem Vermögen, nicht aus dem der Bauherren erfolgt seien.
Aber auch wenn mit der Revision angenommen wird, daß die Bauherren Konteninhaber waren und die GmbH nur deren Vollmacht zur Verfügung über die Konten hatte, ist die Rechtslage nicht, anders. Dann haben die Bauherren, vertreten durch die GmbH, als "Dritte" im Sinne des § 267 BGB die vom Beklagten geschuldete Leistung, die Bezahlung der Arbeiten in Bühl, erbracht. Das war der Leistungszweck, der von der GmbH (dem für diese handelnden Beklagten) durch Vereinbarung mit der Klägerin bestimmt war. Demgemäß käme ein Bereicherungsanspruch nur in Betracht, wenn dieser Leistungszweck verfehlt worden wäre, d.h. wenn die Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin, die mit der Leistung getilgt werden sollte, nicht bestanden hätte. Die Klägerin hatte aber die 23.000 DM vom Beklagten zu beanspruchen. Ein Bereicherungsanspruch der Bauherren gegen sie besteht deshalb nicht (Staudinger BGB 11. Aufl. § 267 Rz. 10; Erman § 267 Anm, 4).
Daß die Bauherren selbst der Klägerin nichts schuldeten, ist ohne Bedeutung. Die Überweisungen sollten, wie schon ausgeführt, keine Schuld der Bauherren tilgen. Deshalb können die überwiesenen Beträge nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß eine Verbindlichkeit der Bauherren nicht bestanden habe. Ein solcher Rückforderungsanspruch wäre im übrigen auch deshalb zu verneinen, weil der die Leistung vornehmende Beklagte wußte, daß eine Verpflichtung der Bauherren nicht bestand (§ 814 BGB); bei der Leistung, die ein Vertreter bewirkt, ist dessen Kenntnis maßgebend (BGZ 108, 329, 335; BGH WM 1962, 346).
Die Klägerin kann demnach nicht geltend machen, sie müsse Bereicherungsansprüche der Bauherren befriedigen. Diese haben gegen sie keine Ansprüche. Das gilt jedenfalls, wenn die Klägerin, nie sie vorbringt, redlich war und nicht auf den Gedanken kommen konnte, daß die GmbH und der Beklagte ihre Vertretungs- oder Verfügungsmacht mißbrauchen würden.
IV.
Die Klage könnte jedoch Erfolg haben, wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß sie durch eine arglistige Täuschung des Beklagten bewegen worden sei, sich auf die Tilgung ihrer Forderung durch Überweisung von den Bauherrenkonten einzulassen. Dann käme eine Anfechtung der mit dem Beklagten über die Erfüllung getroffenen Vereinbarung in Betracht, und auf diese Weise könnte die Tilgungswirkung beseitigt werden (§§ 123, 142 BGB).
Der Beklagte hat allerdings in der Revisionsverhandlung den Standpunkt vertreten, hinsichtlich der Erfüllung ihrer Forderung habe die Klägerin rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Anfechtung zugängig wären, nicht abgegeben.
Darin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß eine Leistung Erfüllungs Statt vorliege. Bei dieser ist, wenn die Erfüllungs Wirkung eintreten soll, eine Erklärung des Gläubigers nötig, daß er die Leistung als Erfüllung entgegennehme, mag das auch vielfach stillschweigend erklärt werden. Als eine solche Leistung an Erfüllungs Statt sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Überweisung auf ein Girokonto des Gläubigers an (BGH NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51]). Selbst wenn man dem nicht uneingeschränkt folgen wollte, so ist jedenfalls im vorliegenden Falle eine Vereinbarung über die Art der Tilgung getroffen worden. Denn die Klägerin hat sich nicht nur damit einverstanden erklärt, eine Überweisung und Gutschrift statt der Zahlung von Bargeld anzunehmen; vielmehr haben sich die Parteien auch ausdrücklich, darüber geeinigt, daß der Betrag von 23.000 DM von ganz bestimmten Konten überwiesen werde und daß die Klägerin durch Ausstellung von Rechnungen mitwirken sollte, diese Art der Tilgung zu ermöglichen. Darin liegt ein rechtsgeschäftliches Übereinkommen über die Art und Weise der Erfüllung. Dieses Abkommen ist einer Anfechtung nicht entzogen.
Mit dem Gesichtspunkt der Anfechtung hat das Landgericht die Verurteilung des Beklagten hilfsweise begründet. Es hat dazu ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin in einen darüber versetzt, daß der GmbH Ansprüche gegen die Bauherren zuständen, die im Rahmen der vereinbarten Festpreise unbestreitbar seien, während in Wirklichkeit die Bauherren mit den in den Rechnungen der Klägerin enthaltenen Beträgen gesondert belastet worden seien. Die Klägerin würde sich, wenn sie den wirklichen Sachverhalt gekannt hätte, nicht darauf eingelassen haben, ihre Forderungen durch Leistungen an Erfüllungs Statt befriedigt zu sehen, die mit der Gefahr von 23 Prozessen über Bauabrechnungen verknüpft gewesen seien. Die Klägerin habe auch rechtzeitig die Anfechtung erklärt.
Auch das Berufungsgericht befaßt sich mit der Anfechtung, hält aber ein Anfechtungsrecht nicht für gegeben. Es sagt, das Erfüllungsgeschäft sei nicht von einem Irrtum der Klägerin beeinflußt worden. Wenn der Beklagte die Klägerin in der Unterredung mit deren Angestellten H. über die Gründe, warum er Rechnungen für das Bauvorhaben Urberach benötige, getäuscht haben sollte, so sei das unerheblich. In dieser Unterredung habe nämlich die Klägerin keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben.
Diese Begründung ist zu beanstanden. Nach dem Vorbringen der Klägerin, dem das Landgericht gefolgt ist, hat der Beklagte ihr vorgespiegelt, die GmbH (bzw. er selbst kraft Abtretung seitens der GmbH) habe Ansprüche gegen die Bauherren in Höhe von jeweils 1.000 DM gehabt, Ersichtlich bezieht sich auch die Bemerkung des Berufungsgerichts über die Unterredung mit dem Angestellten H. auf eine Erklärung des Beklagten mit dem vom Landgericht wiedergegebenen Inhalt. Eine solche Erklärung kann durchaus ursächlich dafür gewesen sein, daß die Klägerin sich zu der vom Beklagten vorgeschlagenen Art der Erfüllung bereitfand; sie kann auch, wenn sie unwahr war, eine arglistige Täuschung darstellen. Auf den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß in der Unterredung, in der die angeblich unwahren Angaben gemacht worden sind, die Klägerin keine Willenserklärung abgegeben hat, kommt es nicht maßgebend an. Die unrichtigen Angaben können gleichwohl die Klägerin erst dazu gebracht haben, die Vereinbarung über die Art und Weise der Schuldtilgung abzuschließen.
Ob freilich im einzelnen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 123 BGB vorliegen, bedarf noch tatrichterlicher Würdigung. Der Beklagte stellt das in Abrede und behauptet nach wie vor, es hätten Ansprüche der Gesellschaft gegen die Bauherren bestanden und diese Ansprache seien an ihn abgetreten worden (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung und S. 7 BU).
V.
Die unter IV erörterten Gründe gebieten es, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß auch über die Kosten der Revision befindet da die Entscheidung hierüber vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke