Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1953, Az.: V ZR 92/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 92/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim
- OLG Celle - 02.04.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1953, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 897-898 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Witwe Anna M. in A. Nr. ...,
Prozessgegner
den Bäcker Heinrich M. in A. Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Überweisung einer Geldsumme auf das Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllungsstatt. In der blossen Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank oder Sparkasse kann eine allgemeine vorherige Erklärung, eine Überweisung als Leistung an Erfüllungsstatt anzunehmen, nicht gesehen werden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. von Normann. Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. April 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 30. April 1945 gefallenen Ehemanns Joseph M., der ein Bruder des Beklagten war.
Der am 14. Juli 1941 verstorbene Vater des Beklagten, Christian M. hatte durch notarielles Testament vom 8. Juli 1941 seinen älteren Sohn Joseph zu seinem alleinigen Erben eingesetzt und ferner bestimmt, dass Joseph M. seinen 6 Geschwistern, darunter dem Beklagten, Vermächtnisse von je 1.000 RM auszuzahlen habe. Zusätzlich sollte der Beklagte als Entgelt für seine jahrelange Arbeit in der väterlichen Bäckerei weitere 5.000 RM erhalten. Zum Nachlass gehörte hauptsächlich ein Bäckereigrundstück in A., ferner ein Anteil an einem Grundstück in G., etwas Hausrat, zwei Schweine, einige Vorräte und ein Barbetrag von 450 RM.
Am 2. November 1941 schlossen der Beklagte und der Ehemann der Klägerin einen notariellen Vertrag, in dem es unter Ziffer II heißt:
"Mit Rücksicht darauf, dass Heinrich M. bis zu seiner Einziehung zum Heeresdienst ständ, im Bäckereigewerbe seines Vaters ohne Barlohn tätig gewesen ist und damit gerechnet hat, dass ihm der Vater das Nachlassgründstück mit der Bäckerei übertragen werde, ferner mit Rücksicht auf seine geäusserte Überzeugung, dass ihm der Vater, wenn er nicht zum Heeresdienst eingezogen wäre, Grundbesitz, und Geschäft übertragen haben würde, hat sich Joseph M. auf Bitten seines Bruders Heinrich entschlossen, diesen diejenige Rechtsstellung zu verschaffen, die Heinrich M. haben würde, wenn er als Erbe eingesetzt wäre und Joseph M. so im Testament bedacht wäre, wie Heinrich M. bedacht ist, jedoch mit den nachstehend ersichtlichen Modifikationen.
§ 1
Demgemäss veräussert und überträgt hiermit Joseph M. seinem Bruder Heinrich M. za sofortigem Eigentum die ... Anbauerstelle Nr. ... zu Ahrbergen nebst dem in diesem Grundstück betriebenen Bäckereigeschäft und Kohlenhandel mit dem dazu gehörigen Bäckereiinventar und den Vorräten ... ferner nebst dem einen der beiden vorhandenen Schweine und dem Stubenmobilia ...
§ 2
Heinrich M. verpflichtet sich, an seinen Bruder Joseph 6.000 RM zu zahlen, und zwar in Teilbeträgen von jährlich 1.500 RM, wie diese in § 2 Nr. 1 des väterlichen Testaments bestimmt sind und an den in diesem Testament angeordneten Fälligkeitsterwinen ...
§ 3
... Die Erschienenen wollen sich praktisch dahin einigen, dass Joseph M. seine 18/32 Anteile am G. Grundbesitz behält, die 7/32 Anteile seines Bruders. Heinrich M. hinzuerwirbt, die persönliche Schuldverbindlichkeit bezüglich der Rückzahlung der Darlehenshypothekensumme von 1.875,68 GM behält und seinem Bruder 867,52 RM vergütet, die auf die 6.000 RM und zwar auf die erste Jahresrate von 1.500 RM verrechnet werden, die Heinrich M. gemäss § 2 dieses Vertrags seinem Bruder Joseph zu zahlen hat ...
§ 4
Joseph M. will in das Haus G. Nr. ... verziehen, ... sobald es gelingt, dass einer der Mieter dieses Hauses seine Mietwohnung räumt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Joseph M. im Hause Nr. ... zu A. wohnen. Joseph M. verpflichtet sich, das Bäckereigeschäft und den Kohlenhandel im Hause Nr. ... zu A. so lange für eigene Rechnung weiter zu führen, bis sein Bruder Heinrich aus dem Heeresdienst entlassen wird. Joseph M. bezieht bis dahin auch die Einkünfte, des Bäckereigeschäfts und des Kohlenhandels, braucht bis dahin auch keine Miete zu zahlen, muss aber bis dahin die Lasten, Steuern, Abgaben, Hypothekenzinsen zahlen, muss die laufenden Hausreparaturen zahlen, das Inventar in Ordnung halten und bei der übernähme des Geschäfts durch den Bruder Heinrich selbst den beim Tode des Vaters vorhanden gewesenen Bestand von 19 Sack Roggenmehl, 19 Sack Weizenmehl, 150 Z Brikett, 25 Z Nußkohlen und den oben ... erwähnten Geldbetrag von 450 RM seinem Bruder Heinrich zur Verfügung stellen, muss ferner die während seiner Geschäftsführungszeit entstandenen Geschäftsschulden decken, auch das seinem Bruder Heinrich übertragene Schwein frei pflegen und füttern.
Wenn und sobald Heinrich M. das Bäckereigeschäft und den Kohlenhandel persönlich übernimmt und Josef M. alsdann noch nicht in das G. Haus verziehen kann, soll er bis zu seinem möglichen Einzüge in das G. Haus kostenlos in dem A. Hausgrundstück wohnen bleiben ..."
Der letzte hienach vom Beklagten an Joseph M. zu zahlende Teilbetrag war am 14. Januar 1946 fällig.
Auf Grund dieses Vertrags führte der Ehemann der Klägerin die Bäckerei bis zum Jahre 1943 weiter, bis er ebenfalls zur Wehrmacht einberufen wurde. Danach war das Geschäft bis September 1945 geschlossen. Von diesem Zeitpunkt an führte die Klägerin den Betrieb weiter. Von dem Tode ihres Ehemanns erfuhr sie erst im Jahre 1946.
Der Beklagte geriet 1943 in russische Gefangenschaft und konnte lange keine Nachricht von sich geben. Am 21. Dezember 1946 wurde vom Amtsgericht Hildesheim ein Abwesenheitspfleger für ihn bestellt. Am 18. Dezember 1947 traf der Beklagte wieder in Deutschland ein, wurde aber zunächst bis Anfang März 1948 in ein Lazarett überwiesen.
Am 1. Mai 1948 übernahm der Beklagte die Bäckerei und überwies am 11. Juni 1948 auf ein Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse in Hildesheim einen Betrag von 5.132,48 RM, nämlich 6.000 RM abzüglich 867,52 RM. Über die weiteren Vorgänge geht die Darstellung der Parteien auseinander. Die Klägerin behauptet, sie habe am 17. Juni 1948, sofort nachdem sie Kenntnis von der Überweisung erhalten habe, die Sparkasse beauftragt, den Betrag an den Beklagten zurückzuüberweisen. Dieser Auftrag, der am 19. Juni 1948 bei der Sparkasse eingegangen sei, sei wegen der Währungsreform nicht mehr ausgeführt worden. Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und behauptet, die Klägerin habe spätestens am 12. Juni 1948 von der Überweisung Kenntnis bekommen. Etwa eine Woche nach dem Währungsstichtag sagte die Klägerin dem Beklagten, dass sie das Geld nicht annehme.
Die Klägerin, die der Ansicht ist, dass die Schuld des Beklagten durch die Überweisung vom 11. Juni 1948 nicht getilgt worden sei, hat am 13. Juni 1948 Klage erhoben und den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen,
- 1)
an die Klägerin 4.378,10 RM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1949 zu zahlen,
- 2)
an die Klägerin eine Anzahl im einzelnen aufgeführter Kleidungsstücke herauszugeben.
Der Betrag von 4.378,10 DM wird errechnet wie folgt:.
| Die Klägerin verlangt | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1) | 6.000 - 837,52 RM, umgestellt 1: 1 = | 5.132,48 DM | ||
| davon ab: | ||||
| Umwertung des überwiesenen RM-Betrags (6,5 %) | 333,60 DM | |||
| Wert von 125 Ztr Brikett, die nicht mehr vorhanden sind | 250,- DM | |||
| Wert von 25 Ztr Nußkohle, die nicht mehr vorhanden sind, | 50,- DM | |||
| Wert eines Schweins, das nicht mehr vorhanden ist | 150,- DM | |||
| statt des Barnachlasses von 450 RM | 45,- DM | |||
| 828,60 DM | 828,60 DM | |||
| Rest | = | 4.303,88 DM | ||
| 2) | Anteil an Miete für Haus G. Nr ..., die der Beklagte Anfang 1949 eingezogen hat | 74,22 DM | ||
| zusammen: | = | 4.378,10 DM | ||
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
- 1)
an die Klägerin 2.870,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1949 zu bezahlen,
- 2)
an die Klägerin die eingeklagten Gegenstände herauszugeben.
Der Betrag von 2.870,60 DM ist wie folgt errechnet:
| Von dem Betrag von | 5.132,48 DM | ||
|---|---|---|---|
| werden abgezogen: | |||
| die aus der Überweisung übriggebliebenen | |||
| 333,60 DM | |||
| der Gegenwert für 125 Ztr Brikett | 262,50 DM | ||
| der Gegenwert für 25 Ztr Nußkohle | 80,- DM | ||
| der Gegenwert für ein Schlachtschwein mit | 360,- DM | ||
| zus.: | 1.036,10 DM | ||
| Ferner ist durch Aufrechnung in Abrechnung zu bringen die im Jahre 1947 für einen Kraftwagen gemachte Einnahme = | 1.300,- DM | ||
| zus.: | 2.336,10 DM | 2.336,10 DM | |
| 2.796,38 DM | |||
| dazu vom Beklagten eingezogene Miete | 74,22 DM | ||
| zus.: | 2.870,60 DM | ||
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von 2.870,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 2. April 1951 das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abgehndert:
Die Klage wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs abgewiesen.
Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit der Kläger zur Zahlung von 2.870,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
In der Revisionsinstanz ist nur noch der von der Klägerin erhobene geldanspruch streitig. Es handelt sich dabei zunächst um den Zahlungsanspruch, der vor der Währungsreform in Höhe von 5.132,48 RM noch bestanden hatte. Das Berufungsgericht sieht diesen durch die Überweisung vom 11. Juni 1948 als ordnungsmässig erfüllt und damit als erloschen an. Es führt dazu aus, die Auffassung der Klägerin, die Überweisung statt der Barzahlung sei nicht zulässig, treffe nicht zu. Die Klägerin habe zwar den Beklagten nicht ausdrücklich ermächtigt, den Betrag auf ihr Konto bei der Sparkasse in Hildesheim zu überweisen, sie habe dem Beklagten von dem Vorhandensein des Kontos auch keine Mitteilung gemacht. Die Klägerin habe aber über das Konto auch sonst Überweisungen ihrer Schuldner angenommen und eigene Schulden durch Überweisung getilgt. Es handle sich also nicht um ein eigentliches Sparkonto. Der Einholung einer Auskunft bei der Sparkasse über die Art des Kontos habe es daher nicht bedurft. Es entspreche den Gepflogenheiten des heutigen Geldverkehrs, grössere Zahlungen nicht in bar zu leisten sondern durch Überweisung zu erledigen. Fälle, in denen der Gläubiger aus besonderen Gründen ein Interesse daran habe, dass die Schuld nicht durch Überweisung auf sein Bankkonto getilgt werde, seien so sehr Ausnahmen, und die Banküberweisung sei so allgemein üblich, dass jeder Schuldner einer grösseren Geldsumme nach Treu und Glauben erwarten könne, dass der Gläubiger die bargeldlose Überweisung, alsbald ablehne und zurückweise, so dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nicht bedürfe. Das Stillschweigen des Gläubigers müsse vielmehr als Annahme der gemäss § 364 Abs. 1 BGB an Erfüllungsstatt angebotenen Leistung angesehen werden. Die Klägerin habe nun der Überweisung nicht alsbald widersprochen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt ihrer Sparkasse einen Rücküberweisungsauftrag gegeben habe und ob dieser angebliche Auftrag nicht schon verspätet gewesen sei. Es sei jedenfalls ein interner Vorgang geblieben. Die Klägerin hätte ihren etwaigen Widerspruch gegen diese Art der Erfüllung dem Beklagten selbst mitteilen müssen. Ihre etwa eine Woche nach dem Währungsstichtag dem Beklagten gegenüber abgegebene Erklärung sei jedenfalls ohne ausreichenden Grund verzögert worden. Die Klägerin hätte dem Beklagten die Ablehnung schon früher mitteilen müssen, da sie ihm die Möglichkeit genommen habe, den Betrag noch vor dem Währungsstichtag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen. Ihre Erklärung stehe auch insofern mit ihrem Verhalten in Widerspruch, als sie in Wirklichkeit den Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern für sich zur Umwertung angemeldet habe. Sie habe auch zugestanden, dass ihre Erklärung nicht als Widerspruch gegen die Art der Erfüllung, sondern als Widerspruch gegen die Erfüllung überhaupt gedacht gewesen sei. Die Klägerin müsse die Überweisung daher ebenso gelten lassen wie eine Barzahlung, deren Annahme sie nicht ausdrücklich abgelehnt habe.
Die Revision macht dagegen geltend, die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers sei Tilgung durch Leistung an Erfüllungsstatt. Der Gläubiger müsse daher der Leistung an Erfüllungsstatt zustimmen. Ein ausdrückliches Einverständnis der Klägerin mit der Zahlung auf Konto liege nicht vor. Sie habe sich auch nicht allgemein bereit erklärt, Zahlungen auf dieses Konto als Erfüllung entgegenzunehmen. Selbst wenn die Klägerin gelegentlich einzelne Schuldner veranlasst hätte, auf dieses Konto zu zahlen, würde darin kein generelles Einverständnis liegen. Diese Feststellung des Berufungsgerichts sei aber aktenwidrig und unter Verletzung des § 286 ZPO zustandegekommen. Es handle sich um ein Privatkonto, das für geschäftlichen Verkehr nicht verwendet worden sei. Wenn die Klägerin zugegeben habe, dass über das Konto Überweisungen erfolgt seien, so könne dies nur bedeuten, dass die Klägerin von sich aus Überweisungen von diesem Konto an andere vorgenommen habe. Es sei weder von der Klägerin erklärt noch unstreitig, dass die Klägerin auch Überweisungen ihrer Schuldner auf dieses Konto als Erfüllung angenommen habe. Das Berufungsgericht habe hier seine Aufklärungspflicht verletzt. Bei entsprechender Befragung hätte sich ergeben, dass während des jahrelangen Bestehens des Kontos die Klägerin nur 2 mal zu Überweisungen an Dritte Auftrag gegeben und nie Überweisungen von Schuldnern entgegengenommen habe. Das Berufungsgericht habe den durch Berufung auf eine Äusserung der Stadtsparkasse angetretenen Beweis übergangen.
Unrichtig sei auch die Vermutung des Urteils, die Sparkasse hätte nicht ohne weiteres den vom Beklagten überwiesenen Betrag einem Sparkonto der Klägerin gutgeschrieben. Hier seien Rechts- und Erfahrungssätze verletzt.
Der Umstand allein, dass die Klägerin ein Konto unterhalten habe, bedeute ein Einverständnis mit der Überweisung nicht.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgericht nicht frei von Rechtsirrtum sind. Die Verfahrensrügen sind aber nicht durchschlagend.
Die Überweisung einer geschuldeten Leistung auf das Bank- oder Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllungsstatt. Sie bringt das Schuldverhältnis dann zum Erlöschen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Eine Verpflichtung, eine solche Buchgeldzahlung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. Der Hinweis des Beklagten auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spar-Girokassen und Kommunalbanken geht fehl, da diese Geschäftsbedingungen nur das innere Verhältnis zwischen der Sparkasse und dem Kontoinhaber regeln. Die Annahme kann aber schon im voraus erklärt werden. In diesem Fall steht die Gutschrift der Barzahlung völlig gleich. Die Schuld erlischt mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers (RG 134, 73 [76]; 141, 289). Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Kontoinhaber von der Gutschrift weiß oder nachträglich davon erführt oder nicht (RG 114, 139 [142]; 141, 287 [289]; OGHZ 4, 47 [49]; 188 [194]).
Es fragt sich aber, wann eine solche im voraus gegebene Annahmeerklärung vorliegt. Das wird allgemein angenommen, wenn der Kontoinhaber das Konto irgendwie öffentlich bekanntgegeben hat, so durch Aufdruck auf Briefbogen, Rechnungen, oder sonstigen Geschäftspapieren (OGH 4, 188 [194]), durch Zustimmung zur Aufnahme in das Kundenverzeichnis eines Geldinstituts oder zur Aufnahme der Kontonummer in ein Adressbuch (Schoele, Recht der Überweisung 1937, S 243; Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung, S 127; Düringer-Hachenburg, Handelsgesetzbuch Anhang zu § 361, Anm. 13). In der blossen Eröffnung des Kontos (weitergehend für Kaufleute OLG Dresden in SeuffArch Bd. 73 Nr. 198) kann eine allgemeine vorherige Genehmigung von Überweisungen nicht gesehen werden. Wird einem einzelnen Schuldner das Konto bekanntgegeben, so kann er zwar im einzelnen Fall oder je nach der Bedeutung der Mitteilung in allen für ihn in Betracht kommenden Fällen mit der Wirkung der Erfüllung durch Überweisung leisten, eine allgemeine Genehmigung ist damit aber nicht erklärt. Es würde also noch nichts besagen, wenn die Klägerin in geringerem Umfang auch sonst Überweisungen ihrer Schuldner angenommen und eigene Schulden durch Überweisung getilgt hätte, ohne dass etwa eine allgemeine Übung (RG 133, 249 [254]) festgestellt werden könnte. Dabei trifft die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne sich nicht um ein eigentliches Sparkonto gehandelt haben, nicht den entscheidenden Punkt. Um ein "eigentliches Sparkonto" handelt es sich offensichtlich nicht, wenn darunter etwa ein Sparkonto verstanden wird, dessen Bestand dem Sparer in "Sparbüchern" verbrieft wird, sondern um ein "Girokonto", wie es bei den deutschen Sparkassen allgemein dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Auf dieses beziehen sich aber die obigen Ausführungen und nachdem das Berufungsgericht selbst nicht feststellt, dass die Klägerin das Vorhandensein allgemein oder auch nur dem Beklagten bekanntgegeben hat, bedurfte es der Einholung einer Auskunft der Sparkasse über die Art des Kontos nicht. Das Berufungsgericht geht auch offensichtlich selbst nicht davon aus, dass durch die Gutschrift schon die Schuld des Beklagten getilgt sei, sondern hält es für möglich, dass die Gläubigerin die Überweisung alsbald ablehnen konnte und dass in dem Stillschweigen der Gläubigerin die Annahme der an Erfüllungsstatt angebotenen Leistung gesehen werden könne.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen (RG 133, 249 [253]; Meyer-Cording a.a.O. S 127; Schoele a.a.O. S 243).
Die Revision wendet sich nun gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Überweisung nicht alsbald widersprochen. Sie trägt vor, die Klägerin habe die Nachricht von der Überweisung erst am 17. Juni 1948 bekommen und darauf sofort die Sparkasse angewiesen, das Geld zurückzuüberweisen, der Beklagte hätte behauptet, die Nachricht sei der Klägerin schon am 12. Juni 1948 zugegangen und habe sich dafür auf die Auskunft der Sparkasse bezogen. Auch die Klägerin hätte dieses Beweismittel benutzt, wenn sie danach gemäss § 139 ZPO gefragt worden wäre. Das Berufungsgericht habe diesen Beweis nicht erhoben. Die Klägerin sei nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten selbst zu benachrichtigen. Die Klägerin habe genug getan, wenn sie sofort Auftrag zur Rücküberweisung erteilt habe. Dass es nicht dazu gekommen sei, habe die Klägerin nicht zu vertreten. Die Klägerin habe nicht eine Erklärung abgeben müssen, wenn sie die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen wollte, es sei vielmehr umgekehrt, wenn die Annahme nicht erklärt worden sei, gelte die Schuld als nicht getilgt. Als die Klägerin erfahren habe, dass ihr Auftrag zur Rücküberweisung nicht mehr habe durchgeführt werden können, habe sie ein übriges getan und dem Beklagten noch persönlich erklärt, dass sie die Überweisung nicht als Erfüllung annehme. Wenn das Berufungsgericht darauf hinweise, die Klägerin habe tatsächlich den Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern für sich zur Umwertung angemeldet, so übersehe es, dass nach dem Währungsstichtag eine Rücküberweisung eines RM-Betrags nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei der Klägerin nichts anderes übrig geblieben, als den überwiesenen Betrag nunmehr zur Umwertung anzumelden, wenn er nicht ganz verloren gehen sollte.
Diese Einwendungen sind begründet. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zu widersprechen, sondern die Überweisung anzunehmen hatte, so dass, wenn die Annahme nicht erklärt wurde, die Gutschrift das Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen brachte und es ist nur zu prüfen, ob im Schweigen eine Annahmeerklärung gesehen werden kann. Eier stellt das Berufungsgericht aber zu strenge Anforderungen an die Klägerin. Wenn, der Beklagte die Schuldsumme stillschweigend auf das Konto der Klägerin überweisen liess, hat diese alles, was von ihr verlangt werden konnte, getan, wenn sie unverzüglich der Sparkasse den Auftrag gab, den Betrag dem Beklagten wieder zurückzubuchen. Da die Klägerin damit rechnen konnte, dass die Sparkasse ihren Auftrag sofort ausführen werde, war sie jedenfalls zunächst nicht verpflichtet, dem Beklagten auch noch mündlich zu erklären, dass sie das Geld nicht annehmen wolle, denn der Beklagte hatte auch ihr keine Mitteilung davon gemacht, dass er den Betrag überweisen wolle oder überwiesen habe. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin nach Treu und Glauben dem Beklagten eine mündliche Mitteilung habe machen müssen, da sie ihm sonst die Möglichkeit genommen habe, den Betrag noch vor dem Währungsstichtag beim Amtsgericht zu hinterlegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechts unkundige Klägerin sich dieser Folgen bewußt war. Es wird aber von beachtlicher Seite die Auffassung vertreten, dass ein Zahlungsangebot zu dieser Zeit unmittelbar vor der Währungsreform mindestens unter den hier vorliegenden Umständen den guten Sitten widersprochen habe und von der Klägerin hätte abgelehnt werden können (Münzel ArchZivPr 150, 418; OLG Stuttgart in HRE 2, 234; OLG Oldenburg in MDR 1951, 105 [OLG Oldenburg 11.05.1950 - Wlw 51/50]). Auch wenn man diese Auffassung nicht billigt, so kann jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Klägerin ihrerseits Schritte tun musste, um eine ungeschickte Wahrnehmung der Rechte des Schuldners durch diesen auszugleichen und damit ein für sie ungünstiges Ergebnis herbeizuführen. Die Klägerin konnte sich also mit dem Auftrag zur Zurücküberweisung des Geldes begnügen. Dieser Auftrag mußte allerdings unverzüglich erteilt werden (von Caemmerer SJZ 1948, 513). Hier hat es das Berufungsgericht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen. Wenn es richtig wäre, dass die Nachricht von der Überweisung bereits am 12. Juni 1948 der Klägerin zugegangen wäre und sie erst am 17. Juni die Sparkasse mit der Rücküberweisung beauftragt hätte, so könnte dies als verspätet angesehen werden. Die von den Parteien angebotenen. Beweise hätten daher erhöben werden müssen. Auf die unmittelbare Mitteilung der Klägerin an den Beklagten, die etwa 8 Tage nach dem Währungsstichtag gemacht wurde, kommt es daher nicht mehr an, da diese Mitteilung erst gemacht wurde und auch erst gemacht zu werden brauchte, nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass die Rücküberweisung nicht durchgeführt worden sei, und nichts dafür dargetan wurde, dass die Klägerin von der Nichtüberweisung früher Kenntnis erlangt habe.
Das Berufungsgericht will aus dem Umstand Folgerungen ziehen, dass die Rücküberweisung nicht durchgeführt worden sei und die Klägerin den Betrag für sich zur Umwertung angemeldet habe. Die Revision meint dagegen, dies sei zwangsläufig geschehen, um den Betrag nicht verlorengehen zu lassen, da eine Rücküberweisung nicht mehr möglich gewesen sei. Hier besteht noch eine Unklarheit. Nach § 18 des Währungsgesetzes - Gesetz Nr. 61 der Militärregierung Deutschlands - Britisches Kontrollgebiet - VOBl Brit.Zone 1948, 139 - waren Aufträge auf Überweisungen von RM-Beträgen, die ein Geldinstitut vor dem 21. Juni 1948 erhalten hatte, auch nach diesem Zeitpunkt in RM auszuführen. Erst Aufträge, die ein Geldinstitut am 21.6.48 und später erhielt, waren als unausführbar zurückzugeben. Warum die Sparkasse den angeblich am 17. Juni 1948 erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat, ist nicht geklärt. Auch aus diesem Grunde hätte Beweis darüber eingezogen werden sollen, ob und wann dieser Rücküberweisungsauftrag erteilt worden ist. Wenn die Sparkasse zu Unrecht die Rücküberweisung nicht mehr vorgenommen hätte, so würde dies die Klägerin nicht belasten, denn der Beklagte ist so gestellt, wie wenn die Überweisung noch vorgenommen worden wäre, denn dann wäre der Betrag auf dem Konto des Beklagten von der Umstellung betroffen worden. Dieses Ergebnis ist dem Beklagten zugute gekommen, da die Klägerin den Wert der Zahlung in Deutscher Mark bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt hat. Dafür, dass der Beklagte noch Gelegenheit gehabt hätte, den Reichsmarkbetrag, zu dessen Überweisung frühestens am 17. Juni Auftrag erteilt wurde, noch wertbeständig anzulegen, spricht nichts.
Das Berufungsgericht legt noch Wert darauf, dass die Klägerin ihre Erklärung, die Überweisung nicht annehmen zu wollen, nicht als Widerspruch gegen die Art der Erfüllung sondern gegen die Erfüllung überhaupt gedacht habe. Das ist aber belanglos. Wenn die Klägerin berechtigt war, die Art der Erfüllung abzulehnen und dies als Mittel benützte, um damit die Erfüllung zu diesem Zeitpunkt überhaupt auszuschliessen, so macht sie von einer ihr zustehenden Befugnis Gebrauch und verstösst damit nicht gegen Treu und Glauben.
Es kommt also darauf an, ob die Klägerin rechtzeitig Auftrag zur Rücküberweisung des ihr überwiesenen Betrags gegeben hat.
Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache ist aber nur dann geboten, wenh je nach dem. Ergebnis der weiteren Ermittlungen eine andere Entscheidung möglich wäre.
Kommt das Berufungsgericht bei der anderweiten Verhandlung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht rechtzeitig die Annahme des Betrags zurückgewiesen, die Überweisung sei von ihr durch schlüssige Handlung an Zahlungsstatt angenommen worden, so fragt es sich, ob die Klägerin geltend machen kann, dass sie damit nicht voll befriedigt sei, da die Zahlung zur Unzeit geleistet worden sei. Das Berufungsgericht hat dies verneint und die in Rechtsprechung (OLG Oldenburg MDR 1951, 105; OLG Stuttgart HRE 2, 234; LG Tübingen in NJW 1949, 827 und MDR 1950, 362), und Schrifttum (Münzel ArchZivPrax 150, 418; MDR 1949, 520; 1950, 133; DRZ 1949, 471) teilweise vertretene Ansicht abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat sich auf den vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt schon früher gestellt (BGHZ 5, 12 [17 f]) und der erkennende Senat hat keinen Anlass, davon abzuweichen, zumal die Ausnahme, die im Schrifttum (Duden DRZ 1948, 338; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12 f; Harmening-Duden, Währungsgesetze UmstG § 13 Anm. 34 Abs. 4 a.E.) hervorgehoben wird, dass der Schuldner auch einer fälligen Forderung vorher säumig war, im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht gegeben ist. Denn die Forderung war zwar schon im Januar 1946 fällig, der Beklagte ist aber erst im Dezember 1947 krank aus russischer Gefangenschaft zurückgekommen und hat erst am 1. Mai 1948 die Bäckerei selbst übernehmen können.
In diesem Fall wäre das Ergebnis dasselbe wie nach dem angefochtenen Berufungsurteil.
Im anderen Fall, wenn im weiteren Verfahren festzustellen wäre, dass die Schuld nicht getilgt ist, würde sich die Frage erheben, in welchem Verhältnis die noch bestehende Schuld umgestellt worden ist. Käme eine Umstellung im Verhältnis 100: 10 oder 100: 6,5 in Betracht, so wäre gegenüber den Gegenansprüchen, gegen die die Klägerin seit dem Urteil I. Instanz keinen Einwand erhoben hat, für den Klaganspruch kein Raum mehr. Es müsste also bei dem Berufungsurteil verbleiben.
Anders wäre es, wenn der Anspruch der Klägerin aus dem Vertrag vom 2. November 1941, wie sie behauptet, im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden wäre. Diese Umstellung würde aber in der Tat in Frage kommen. Der Vertrag vom 2. November 1941 zwischen den beiden Brüdern stellt zwar äusserlich einen Kaufvertrag dar, in Wirklichkeit handelt es sich um eine Abänderung des väterlichen Testaments, wonach Heinrich so gestellt werden sollte, wie wenn er zum Erben des Vaters eingesetzt worden wäre und alle Lasten übernehmen sollte, die der Vater dem von ihm zum Erben bestimmten Sohn Joseph auferlegt hatte. Ware der Streit über die Zahlung des dem Bruder Joseph auferlegten Vermächtnisses entstanden, so wäre § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG unmittelbar zur Anwendung gekommen. Da diese Bestimmung weit auszulegen ist (BGHZ 2, 270; BGH vom 8.3.1952 IV ZB 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Währungsstichtag noch bestand, im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden. Dass die Forderung inzwischen auf die Erbin des ursprünglich Berechtigten übergegangen ist, ist ohne Belang (BGHZ 3, 135). Es ist also von Bedeutung, ob die Schuld vor dem Stichtag getilgt worden ist.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.