Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1962, Az.: II ZR 24/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Zivilprozess; Voraussetzungen für die Kontokorrentfähigkeit und Kontokorrentpflichtigkeit eines Wechsels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 24/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 23.12.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1962, 405 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Dezember 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende Bank eröffnete dem früheren Beklagten, der während des Rechtsstreits verstorben und von dem jetzigen Beklagten (zu 1), seinem Sohn, und der jetzigen Beklagten (zu 2), seiner Frau, beerbt worden ist, im Jahre 1953 ein Konto und stellte ihm einen Kredit zur Verfügung. Zur Sicherheit für diesen Kredit akzeptierte der Erblasser am 15. Oktober 1953 einen Wechsel über 10.000 DM, auf den später 2.000 DM bezlahlt worden sind. Die Klägerin hat wegen des Restbetrages und der Zinsen ein Vorbehaltsurteil erwirkt und alsdann beantragt, das Urteil für vorbehaltslos zu erklären. Die Beklagten haben um Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage gebeten. Sie tragen vor, der Erblasser habe der Klägerin nichts mehr geschuldet. Sie stützen diese Auffassung auf folgenden Sachverhalt:
Der Erblasser habe im Oktober 1953 drei weitere Wechsel über je 4.000 DM akzeptiert. Diese Wechsel habe die Klägerin aber nicht dem Konto des Erblassers, sondern dem Konto der Firma St. Holzindustrie gutgeschrieben; hierzu sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen. Hätte die Klägerin die Gutschrift, wozu sie verpflichtet gewesen sei, auf dem Konto des Erblassers vorgenommen, dann ergäbe sich, daß der Erblasser der Klägerin gegenüber keine Verbindlichkeiten mehr hätte, für die der eingeklagte Wechsel verwertet werden dürfe. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, der Beklagte habe sie in Vertretung seines Vaters, des Erblassers, angewiesen, die drei Wechsel über je 4.000 DM der St. Holzindustrie gutzuschreiben. Im übrigen habe der Erblasser die Kontoauszüge anerkannt.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte die Klägerin im Jahre 1953 angewiesen hat, die Gutschrift für die drei Wechsel über je 4.000 DM auf dem Konto der St. Holzindustrie gutzuschreiben. Es hat auch offengelassen, ob der Beklagte hierzu von seinem Vater bevollmächtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme hierauf nicht an. Jedenfalls habe der Erblasser die Kontoauszüge vom 14. Januar und 4. März 1954, in denen der Betrag von 12.000 DM nicht gutgeschrieben worden sei, anerkannt. Er habe erst in diesem Rechtsstreit, sechs Monate nach Empfangnahme des zweiten Kontoauszuges, zum ersten Mal gerügt, daß die Gutschrift von 12.000 DM fehle. Überdies sei der Beklagte in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seines Vaters am 14. und 17. April 1954 bei der Klägerin erschienen, habe 2.000 DM auf den Wechsel gezahlt und Prolongationspapiere für den Restbetrag versprochen, obwohl er gewußt habe, daß die Gutschrift zu Gunsten der St. Holzindustrie vorgenommen worden sei und sein Vater der Klägerin nichts mehr schulde, wenn der Betrag von 12.000 DM dessen Konto gutgeschrieben werden müsse. Die Beklagten könnten daher jetzt nicht mehr geltend machen, daß die Gutschrift dem Konto des Erblassers zu erteilen sei.
2.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Sie ist zunächst der Auffassung, die Klägerin könne die Beklagten nicht aus dem eingeklagten Wechsel in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß zwischen der Klägerin und dem Erblasser eine Kontokorrentabrede getroffen sei. Diese Abrede habe zur Folge, daß die Klägerin nur den Saldo, nicht aber die einzelnen Forderungen und damit auch nicht die Wechselforderung einklagen könne. Die Ansicht der Revision ist nicht zutreffend. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange grundsätzlich Wechsel kontokorrentfähig und kontokorrentpflichtig sind (vgl. Schlegelberger/Hefermehl, HGB 3. Aufl. § 355 Anm. 22). Jedenfalls können die Parteien vereinbaren, daß der Wechselschuldner, unabhängig von der Kontokorrentabrede, aus einem Wechsel in Anspruch genommen werden kann. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien getroffene Der Wechsel sollte den Kredit sichern, den die Klägerin dem Erblasser einräumte. Die Klägerin ließ sich diesen Wechsel, dessen Fälligkeitsdatum von ihr auszufüllen war, als Depotwechsel geben und behielt ihn in ihrem Portefeuille, um gegebenenfalls ihre Forderung gegen den Erblasser schneller durchsetzen zu können. Die Hingabe des Wechsel hätte keinen Sinn gehabt, wenn die Klägerin nicht aus ihm hätte vorgehen dürfen.
3.
Die Revision meint, ein Anerkenntnis der Kontoauszüge durch den Erblasser könne nur dann erteilt worden sein, wenn die Klägerin und der Erblasser eine Kontokorrentabrede getroffen hätten. Das Berufungsgericht gehe hiervon auch aus. Es habe jedoch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine derartige Abrede gegeben seien. Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen darüber, ob die Klägerin und der Erblasser eine Kontokorrentabrede vereinbart haben. Eine derartige Abrede ist auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit eines mündlichen Anerkenntnisses. Hierfür genügt nach § 782 BGB, daß das Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung erteilt wird (vgl. Staudinger BGB, 11. Aufl. § 782 Anm. 2), und eine Abrechnung liegt in den übersandten Kontoauszügen.
4.
Die Revision ist der Auffassung, die Kontoauszüge, die die Klägerin dem Erblasser am 14. Januar und 4. März 1954 gesandt habe, seien nicht anerkenntnisfähig; Gegenstand eines Anerkenntnisses könnten grundsätzlich nur jährliche oder halbjährliche Rechnungsabschlüsse sein. Der Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin berechtigt war, zu den Zeitpunkten, in denen dies geschehen ist, Abrechnungen vorzunehmen. Hat sie dies aber getan, so war der Erblasser jedenfalls berechtigt, die Abrechnungen anzuerkennen.
5.
Die Revision greift weiter die Feststellungen des Berufungsgerichts an, der Erblasser habe die Salden anerkannt. Die Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, liegt jedoch auf tatsächlichem Gebiet und ist daher vom Tatrichter zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat den Begriff des Anerkenntnisses nicht verkannt und hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Seine Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
Die Revision meint zunächst, es sei zweifelhaft, ob die Klägerin die Kontoauszüge dem Erblasser im Sinne eines Vertragsangebotes zur Anerkennung übersandt habe; die Auszüge enthielten nicht die bankübliche Aufforderung, die Salden anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat aber nicht etwa übersehen, daß das Schuldanerkenntnis ein Vertrag ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, in der Übersendung der Kontoauszüge und der in ihnen enthaltenen Abrechnungen liege das Angebot, diese Abrechnungen anzuerkennen. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen, die Übersendung habe einen anderen Sinn gehabt. Die Klägerin hat den Erblasser durch die Übersendung der Kontoauszüge nicht etwa zur Zahlung auffordern wollen. Dies hat die Klägerin erst durch die Schreiben vom 24. März und 13. April 1954 getan.
6.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte, der in einem früheren Stadium des Rechtsstreits als Zeuge vernommen worden sei, bekundet habe, der Erblasser sei am 13. Mai 1954 von der Klägerin aufgefordert worden, ein Anerkenntnis über 33.915 DM zu unterschreiben; dieser habe das aber abgelehnte Hieraus ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die Klägerin das Verhalten des Erblassers nicht als Anerkenntnis betrachtet hat. Die Tatsache, daß die Klägerin im Mai 1954 um ein schriftliches Anerkenntnis bat, schließt nicht aus, daß der Erblasser die Kontoauszüge im April 1954 mündlich anerkannt hat. Der Erblasser hatte auch nicht etwa im Mai 1954 erklärt, er lehne das Anerkenntnis ab, weil die Gutschrift über 12.000 DM fehle. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß diese Rüge zum ersten Mal im September 1954 erhoben worden sei. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden.
7.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das Anbieten der Prolongationswechsel für die Annahme eines Anerkenntnisses verwertet habe; der Beklagte habe gerade abgelehnt, Prolongationspapiere mit seinem Akzept zu versehen. Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat es entscheidend auf das Verhalten des Beklagten abgestellt, der am 17. April 1954 in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Erblassers 2.000 DM auf den Wechsel gezahlt und wegen des Restes versprochen hatte, Prolongationswechsel mit dem Akzept seines Vaters beizubringen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wußte, daß die Gutschrift auf dem Konto der St. Holzindustrie vorgenommen war und sein Vater nichts mehr schuldete, wenn ihm dieser Betrag gutzuschreiben war. Das Berufungsgericht konnte das Verhalten des Beklagten unabhängig davon, ob der Beklagte ihr später die Prolongationspapiere mit dem Akzept seines Vaters brachte, als Einverständnis mit der Erteilung der Gutschrift auf dem Konto der St. Holzindustrie auffassen. Der Erblasser mußte sich das Verhalten seines Sohnes anrechnen lassen, da dieser sein Bevollmächtigter war und über das Konto verfügen durfte. Die Vollmacht umfaßte nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Abgabe des Schuldanerkenntnisses. Diese Auslegung liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Begriff der Vollmacht verkennt oder insoweit gegen Auslegungsregeln verstoßen.
8.
Schließlich können die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Anerkenntnis auch nicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen. Denn sowohl der Erblasser als auch der Beklagte in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Erblassers wußten im April 1954, daß sie, falls die Klägerin die Gutschrift eigenmächtig auf dem Konto der St. Holzindustrie vorgenommen haben sollte, nicht verpflichtet waren, die Kontoauszüge anzuerkennen (§ 814 BGB). Soweit der Beklagte als Bevollmächtigter des Erblassers gehandelt hat, kommt es auf seine Kenntnis an (RGZ 108, 329, 335).
9.
Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Nörr
Dr. Haager
Liesecke
Dr. Reinicke