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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1970, Az.: I ZR 5/69

Abgrenzung zwischen Speditionsvertrag und Frachtvertrag; Wirkung der Haftungsfreistellung im Falle des sog. Speditionsversicherungsschein; Abschluß einer Speditionsversicherung nach der Sp-Police; Monopolstellung der Speditionsversicherungsscheins (SVS)-Versicherer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1970
Aktenzeichen
I ZR 5/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 28.11.1968
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1970, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1505-1506 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 564-565 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1970, 850 (red. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

Firma Peter T. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Geschäftsführer W., O., D. straße 72-73,

Prozessgegner

G. für T. mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer W. E. S., 5, In der M. 9,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Speditionsversicherung nach der Sp-Police hat für den Spediteur die gleiche Wirkung der Haftungsfreistellung gemäß § 41 a ADSp wie die Versicherung nach dem in § 39 a ADSp genannten Speditionsversicherungsschein (SVS).

  2. 2.

    Der Spediteur wird auch dann von der Haftung frei, wenn er die Speditionsversicherung stillschweigend nach der Sp-Police eindeckt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erteilte der Beklagten am 17. August 1966 fernmündlich den Auftrag, eine am 19. August 1966 im Hafen von Rotterdam eintreffende Partie Gefrierfleisch von Rotterdam über Frankreich nach Oberhausen zu transportieren. Auf die Frage, ob sie den Transport mit eigenen LKW ausführe, antwortete die Beklagte, sie werde so viel wie möglich selbst transportieren. Die Beklagte beauftragte mit der Durchführung des Transports die Firma F. in Rotterdam. Diese vereinbarte mit der Firma K., der Empfangsbevollmächtigten der Klägerin in Rotterdam, daß sie am 19. August 1966 vier Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten zum Löschen der Sendung stellen werde. Die Firma F. hielt diese Vereinbarung Jedoch nicht ein; nur einen LKW stellte sie pünktlich. Die Firma K. lagerte deshalb einen Teil des Gutes in einen Reedereischuppen ein. Als die Verladung des Restes in Kühllastkraftwagen schließlich erfolgen konnte, war ein Teil des Fleisches aufgetaut.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei durch den verspäteten Abtransport und das dadurch bedingte Auftauen des Fleisches ein Schaden in Höhe von 21.164,12 DM entstanden. Die Firma K. habe das nicht rechtzeitig verladene Fleisch in ein Kühlhaus einlagern wollen, sie habe aber davon absehen müssen, weil die Beklagte der Einlagerung widersprochen und das baldige Eintreffen weiterer Fahrzeuge in Aussicht gestellt habe.

3

Von dem behaupteten Schaden hat die Klägerin einbehaltene Frachtkosten in Höhe von 3.456,60 DM abgesetzt; sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.707,52 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1966 zu zahlen.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat jedes Verschulden in Abrede gestellt und geltend gemacht, den Schaden habe allein die Firma K. zu verantworten, da sie nicht ausreichend für das Gefriergut gesorgt und auch nicht auf die Entstehung eines Schadens hingewiesen habe.

5

Die Beklagte ist nach der Sp-Police versichert. Der Speditionsversicherer hat die Deckung des Schadens abgelehnt. Die Klägerin hat ihm den Streit verkündet.

6

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht meint, das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei als Speditionsvertrag anzusehen, dem die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde lägen. Ob die Beklagte hafte, könne dahingestellt bleiben, da der behauptete Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt sei und zugunsten der Beklagten jedenfalls der Haftungsausschluß des § 41 a ADSp eingreife. Die Versicherung nach der Sp-Police habe dieselbe Wirkung wie die in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vorgesehene Versicherung nach dem "Speditionsversicherungsschein" (SVS). Ob der Schaden durch eine Transportversicherung allgemein üblicher Art habe gedeckt werden können, sei nach der Sp-Police, anders als nach den Bedingungen des SVS, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, unerheblich. Da der Speditionsversicherer der Beklagten den Schaden decken müsse, komme es nicht darauf an, daß er die Regulierung bisher abgelehnt habe.

8

II.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis der Parteien als Speditionsvertrag angesehen hat; sie meint, es handele sich um einen Frachtvertrag. Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben, weil die vom Berufungsgericht bestätigte Auslegung des Landgerichts jedenfalls möglich ist und einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt (RGZ 156, 133; BGH LM Nr. 5 zu § 550 ZPO). Nicht ersichtlich ist insbesondere, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer acht gelassen habe; es war nicht genötigt, auf alles ausdrücklich einzugehen, was für die Auslegung irgendwie noch hätte von Bedeutung sein können. Die Auslegung ist daher für das Revisionsgericht bindend.

9

III.

Den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hat sich die Klägerin bei Erteilung des Auftrags stillschweigend unterworfen, wie das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts rechtsirrtumsfrei feststellt (BGHZ 9, 3[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52];  12, 142 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53];  17, 2) [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]. Der Auffassung der Revision, der Anwendung der die Haftung des Spediteurs ausschließenden oder beschränkenden Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stehe auf jeden Fall schon entgegen, daß die Beförderung durch Kraftfahrzeuge auszuführen war, kann nicht beigetreten werden. Die zwingenden Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der darauf beruhenden Kraftverkehrsordnung gelten für das Speditionsverhältnis nur ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn der Spediteur die Beförderung des Gutes durch Kraftfahrzeuge selbst ausführt (§ 412 HGB; vgl. Krien/Hay, ADSp § 2 Anm. 12; Hald, Speditionsversicherung S. 61; Saumbach/Duden, HGB, 18. Aufl., Anhang § 415 Anm. 3 zu § 1 ADSp). Etwas anderes kann auch der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 38, 154[BGH 25.10.1962 - II ZR 39/61] nicht entnommen werden.

10

IV.

Das Berufungsgericht bezeichnet es unter Bezugnahme auf Baumbach/Duden (§ 41 ADSp Anm. 2 aaO) als anerkannt, daß der Abschluß einer Speditionsversicherung nach der Sp-Police für den Spediteur die Wirkung der Haftungsfreistellung gemäß § 41 a ADSp ebenso habe wie die Versicherung nach dem in § 39 a ADSp genannten Speditionsversicherungsschein (SVS). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.

11

In Schrifttum und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen abdingbar sind und die Vertragsparteien demzufolge auch vereinbaren können, daß eine Versicherung nach der Sp-Police dieselbe Wirkung haben soll wie die Versicherung nach dem SVS. Umstritten ist lediglich, ob es hierzu einer besonderen Vereinbarung oder auch nur eines Hinweises des Spediteurs an seinen Auftraggeber bedarf oder ob der Spediteur stillschweigend statt des SVS die Sp-Police mit der Wirkung zeichnen kann, daß er gemäß § 41 a ADSp von der Haftung freigestellt wird. Der zuerst genannten Auffassung, die sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte, den ursprünglichen Sinngehalt und den Wortlaut der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stützt, sind u.a. Fikentscher (BB 1961, 297, 301), Schwartz (ZHR 125, 241, 259;  127, 74, 78),Colditz (NJW 1962, 1094) und Deringer (BB 1960, 889;  1961, 808). Die Gegenansicht wird außer von Baumbach/Duden (aaO) noch von Bindels (BB 1958, 16 ff; ZfV 61, 221, 223, 225), Möller (BB 1962, 394, 396) und Wolgast (VN 1959, 89 ff; BB 1961, 807; ZHR 126, 303, 314) vertreten. Die Vertreter dieser Auffassung machen insbesondere geltend, daß der Wortlaut der §§ 39, 41 ADSp durch die tatsächliche und rechtliche Entwicklung nach 1945 überholt sei. Sie bezeichnen es auch als rechtspolitisch unerwünscht, die Monopolstellung der SVS-Versicherer aufrechtzuerhalten oder zu schützen. In der Rechtsprechung ist diese Auffassung vor allem vom Oberlandesgericht Hamm vertreten worden (VersR 1963, 820;  1966, 822).

12

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, daß der Spediteur gemäß § 41 a ADSp auch dann von der Haftung frei wird, wenn er ohne besondere Vereinbarung und ohne besonderen Hinweis, also stillschweigend, die Sp-Police statt des in § 39 ADSp vorgesehenen SVS zeichnet, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist. Als ausschlaggebend erscheint, daß nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 eine Entwicklung eingetreten ist, die dazu geführt hat, daß die SVS-Versicherer der Beteiligungsliste des § 19 SVS die ihnen zugedachte Sonderstellung nicht mehr haben. Sie stehen vielmehr im Wettbewerb zu anderen Versicherern, die sich diesem Versicherungsgebiet zugewandt haben und nunmehr einen nicht unerheblichen Teil der Speditionsversicherung abwickeln (vgl. Möller S. 394 aaO; Wolgast ZUR 126, 304; OLG Hamm, VersR 1966, 823). Hieraus folgt, daß der Auftraggeber des Spediteurs, der, wie es hier zutrifft, weiß oder wissen muß, daß er einen Spediteur beauftragt, der die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegt, nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen kann, daß nur eine Versicherung nach Maßgabe des SVS in Betracht komme. Er muß vielmehr damit rechnen, daß er einen Spediteur beauftragt, der eine andere Police zeichnet. Wenn er gleichwohl den Auftrag erteilt, ohne die Frage zu klären, welche Speditionsversicherung abgeschlossen werden soll, unterwirft er sich auch insoweit den Bedingungen des Spediteurs, der die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen nur mit der Maßgabe angewandt wissen will, daß an die Stelle der Versicherung nach dem SVS die andere Speditionsversicherung tritt. Nach Treu und Glauben kann das allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, daß die andere Versicherung der SVS-Versicherung gleichwertig ist. Das trifft indessen für die Versicherung nach der Sp-Police zu; sie gewährt dem Auftraggeber mindestens ebenso viel Rechte wie die SVS-Versicherung, wie sich insbesondere aus der Meistbegünstigungsklausel in Ziffer 2 der Sp-Police ergibt (vgl. Möller S. 394, 396 aaO).

13

Hiervon abgesehen muß sich die Klägerin jedenfalls entgegenhalten lassen, daß die Beklagte den Vertrag so erfüllt hat, wie es von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden konnte. Wenn sie auch eine andere als die in § 39 a ADSp genannte Versicherung abgeschlossen hat, so sind dadurch doch anerkennenswerte Interessen der Klägerin nicht verletzt worden, da sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz erlangt hat. Der Vertrag muß daher insoweit als ordnungsgemäß erfüllt angesehen werden (vgl. Staudinger/Weber BGB, 11. Aufl., Einl. z. Band II Teil 1 a Rdz. N 130). Zumindest verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin gegenüber dem Einwand der Beklagten aus § 41 a ADSp geltend machen wollte, der Beklagte habe nicht die richtige Speditionsversicherung abgeschlossen (vgl. Bindeis ZfV 1961, 225).

14

V.

Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist der von der Klägerin behauptete Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt. Einen dem § 51 B c (a-c) SVS entsprechenden Ausschlußtatbestand enthält die Sp-Police nicht. Zudem ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden kein Transportschaden, so daß es auf die Frage, ob eine Transportversicherung abgeschlossen worden ist oder hätte abgeschlossen werden können, auch aus diesem Grunde nicht ankommt.

15

VI.

Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte könne sich auf § 41 a ADSp deshalb nicht berufen, weil ihr Speditionsversicherer die Deckung des Schadens abgelehnt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein, daß der behauptete Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt ist (Schlegelberger/Schröder, HGB 4. Aufl., § 408 Rdz. 25 d; Hald S. 12 aaO; OLG Düsseldorf, NJW 61, 224 [OLG Düsseldorf 06.07.1960 - 7 U 102/60]; vgl. ferner BGH BB 1965, 397). Das aber ist, wie ausgeführt, der Fall.

16

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Sprenkmann
Merkel
Girisch
Schönberg