Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG III C 351.58
Anspruch auf Feststellung und Entschädigung von Hausratverlusten durch den Testamentsvollstrecker; Abgewertete Entschädigungszahlungen und Feststellung des Schadens nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG; Vorlage an den Großen Senat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 351.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 15285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 10.09.1958 - AZ: D IV - 405/55
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1959
in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Es soll der Große Senat angerufen werden wegen der Frage, ob Entschädigungszahlungen auf Grund des Besatzungsschädenrechts für Kriegssachschäden, die nach dem Währungsstichtag im Verhältnis 10 : 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt und ausgezahlt sind, gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 des Feststellungsgesetzes nach dem entsprechenden Reichsmarkbetrag zu berücksichtigen sind (a.A. Urteil des IV. Senats vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 -).
Gründe
I.
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker der am 19. März 1956 verstorbenen Emmi F... deren Anspruch auf Feststellung und Entschädigung von Hausratverlusten geltend, die in ihrem Hause in Wiesbaden, S... ..., in Höhe von 1.800 RM durch Kriegseinwirkung und in Höhe von 11.771 RM infolge Beschlagnahme der Wohnung durch die Besatzungsmacht vom 3. Mai bis 13. Juli 1945 entstanden sein sollen.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Geschädigte für den durch die Beschlagnahme erlittenen Schaden eine Entschädigung auf Grund eines Bescheides des damaligen Besatzungskostenamtes vom 16. September 1950 in Höhe von 6.000 RM, umgestellt auf 600 DM, erhalten habe und damit keinen über 50 v.H. liegenden Hausratschaden erlitten habe.
Die von der Geschädigten erhobene Klage, in der diese sich gegen die Anrechnung von nicht nach der Kriegssachschädenverordnung geleisteten Entschädigungszahlungen gewendet und im übrigen geltend gemacht hatte, daß der Verlust über 12.000 RM, also mehr als das Doppelte der Entschädigungssumme betragen habe, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß auch Entschädigungszahlungen auf Grund anderer Vorschriften als der Kriegssachschädenverordnung, also auf Grund des Besatzungsschädenrechts, einem Lastenausgleich entgegenständen, wenn sie mehr als 50 v.H. des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes ausgemacht hätten. Das sei der Fall gewesen. Die von der Geschädigten mit 11.771 RM bezifferten Verluste seien von einem Sachverständigen unter Mitwirkung eines beeidigten Taxators unter Berücksichtigung auch der Kunst- und Sammlerwerte errechnet und festgestellt worden. Dafür sei ihr auf Grund des Rundschreibens Nr. 37 des amerikanischen Hauptquartiers eine volle Abgeltung in Höhe von 6.000 RM zuteil geworden. Auch die Abwertung der Entschädigung für den bereits vor dem Währungsstichtag eingetretenen Schaden auf 600 DM sei mit den Vorschriften der amerikanischen Besatzungsmacht im Einklang gewesen. Bis zum Erlaß des AHK-Gesetzes Nr. 47 hätten interne amerikanische Verwaltungsanordnungen (EUCOM-Circular Nr. 57 vom 25. Februar 1949 und Nr. 75 vom 25. April 1949 sowie verschiedene Rundschreiben) gegolten. Diese hätten dem amerikanischen Recht entsprechend keinen Geldwertanspruch, sondern nur einen Schadensersatz in Geld, also einen Geldsummenanspruch gekannt. Diesem Geldsummenanspruch habe die Umstellung 10 : 1 sowohl nach amerikanischen Rechtsgrundsätzen wie nach den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes entsprochen. Sei aber in einem nach den Vorschriften der amerikanischen Besatzungsmacht durchgeführten, für das Besatzungskostenamt verbindlichen Verfahren der mit 6.007,86 RM anerkannte Verlust mit 600 DM entschädigt worden, dann sei er unter Berücksichtigung der Währungsumstellung in voller Höhe ausgeglichen und die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - erfüllt. Der von der Geschädigten mit 11.771 RM angegebene Schaden sei daher von der Feststellung ebenso ausgenommen wie der noch verbleibende, mit 1.800 RM bezifferte Hausratschaden, der, für sich allein genommen, weit unter der Hälfte des Wertes des gesamten Hausrates liege, so daß er gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG bei der Feststellung nicht zu berücksichtigen sei.
Gegen das dem Kläger am 31. Oktober 1958 zugestellte Urteil hat dieser am 14. November 1958 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
- 1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. September 1958 sowie den Bescheid der Anfechtungsgegnerin vom 26. August 1954 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 27. Mai 1955 aufzuheben,
- 2.
die Anfechtungsgegnerin zu verpflichten, die beantragte Hausratentschädigung nach demLastenausgleichsgesetz zu gewähren.
Er hat zur Begründung der Revision Verletzung der §§ 232, 235 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und des § 8 FG gerügt und ausgeführt, daß das Verwaltungsgericht durch die Zahlung einer. Entschädigungssumme von 600 DM seitens des Besatzungskostenamtes zu Unrecht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG als erfüllt angesehen habe.
Der Beteiligte und die Beklagte haben
Zurückweisung der Revision
beantragt.
Sie haben ausgeführt, daß der von dem Kläger mit 11.771 RM angegebene Schaden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils 6.007,86 RM betragen habe. Demnach sei ein Gesamtschaden von höchstens 7.807,86 RM entstanden. Für den Teilschaden von 6.007,86 RM habe der Kläger einen Ausgleich auf Grund von Vorschriften der Besatzungsmacht erhalten, die eine gültige Rechtsgrundlage für die Entschädigungszahlung darstellten, so daß die Zahlung "auf Grund anderer Vorschriften" erfolgt sei. Es mache keinen Unterschied, ob die Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000 RM oder nach der Währungsumstellung in Höhe von 600 DM geleistet worden sei. Wenn die Schadensfeststellung in RM vorgenommen worden sei, müsse ihr die Entschädigungszahlung in RM gegenübergestellt, d.h. mit dem ursprünglichen RM-Betrag angerechnet werden. Um festzustellen, ob Entschädigungszahlungen 50 v.H. des Verlustes überstiegen, müsse in der Währungseinheit gerechnet werden, in der der Schaden festzustellen sei. Dem entspreche die Vorschrift Nr. 24 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung, nach denen Beträge in DM mit dem entsprechenden RM-Betrag anzusetzen seien.
II.
Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - (MDR 1958 S. 187) insoweit zu folgen ist, als es ausspricht, daß abgewertete Entschädigungszahlungen einer Feststellung des Schadens nach§ 8 Abs. 2 Nr. 4 FG nur dann entgegenstehen, wenn der ausgezahlte Betrag die Hälfte des Verlustwertes zur Zeit der Auszahlung übersteigt. Ist das der Fall, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß dieses richtig ist.
1)
Das angefochtene Urteil beruht zunächst auf der Feststellung, daß der von dem Kläger mit 11.771 RM bezifferte Verlust zu Recht mit 6.007,86 RM festgestellt worden sei. Ob bei dieser Feststellung die Bewertungsvorschriften des Lastenausgleichsrechts richtig angewendet worden sind oder ob bei dieser Feststellung das seinerzeit geltende Besatzungsschädenrecht anzuwenden war und richtig angewendet worden ist, kann dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung der Höhe des Verlustes unter Hinweis auf die Zuziehung der Sachverständigen bestätigt. Diese Feststellung ist mit der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht angefochten worden, so daß, wie der Beteiligte mit Recht ausführt, von einem Gesamtschaden von höchstens 7.807,86 RM ausgegangen werden muß.
2)
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß die Entschädigung des mit rd. 6.000 RM festgestellten Verlustes durch 600 DM eine Vollentschädigung darstellen sollte und mit den amerikanischen Besatzungsvorschriften in Einklang stand. Diese Feststellungen rechtlicher Art sind von der Revision nicht angegriffen worden. Sie geben auch zu Bedenken keinen Anlaß. Während es im Bereich der britischen Besatzungszone bis zum Erlaß des AHK-Gesetzes Nr. 47 streitig war, ob Besatzungsschäden, die vor der Währungsumstellung entstanden, aber nach der Währungsumstellung zu entschädigen waren, mit einem im Verhältnis 10 : 1 oder 1 : 1 umzustellenden Betrage auszugleichen seien - die Verwaltungsgerichte der britischen Zone hatten überwiegend den Standpunkt eingenommen, daß eine Entschädigung in voller Höhe in DM zu leisten sei (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 1950 [MDR 1950 S. 633] und vom 12. September 1950 [Amtl.Slg. Bd. 2 Nr. 28]; Hamb. OVG, Urteil vom 29. Dezember 1950 [MDR 1951 S. 185 [OVG Hamburg 29.12.1950 - Bf. II 308/50]]); das AHK-Gesetz Nr. 47 mit der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. Februar 1952 setzte dann die Zahlung eines auf 10 : 1 umgestellten Betrages fest; dem mußte die Rechtsprechung folgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. Juni 1951 [DVBl. 1951 S. 700 = MDR 1951 S. 635]; Hamb.OVG, Urteil vom 29. April 1952 [MDR 1952 S. 636 [OVG Hamburg 29.04.1952 - Bf I 481/51]]) -, ist im Bereich der amerikanischen Besatzungsmacht immer nur eine DM-Entschädigung nach Umstellung im Verhältnis 10 : 1 gewährt worden (vgl. Ehlers, MDR 1950 S. 471 und 1951 S. 399 mit weiteren Hinweisen).
Auch auf Grund des Umstellungsgesetzes war - jedenfalls in der amerikanischen Besatzungszone, in der der Schaden entstanden war - eine Umstellung 10 : 1 gerechtfertigt, da es sich nach amerikanischer Rechtsauffassung um einen Geldsummenanspruch handelt. Vgl. im übrigen das Urteil des V. Senats vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 157.56 -.
3)
Das Verwaltungsgericht ist endlich der Auffassung, daß mit der vollen Entschädigung auf Grund des Besatzungsschädenrechts auch eine volle, jedenfalls zumindest mehr als 50%ige Entschädigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG gewährt worden sei. Hierauf bezieht sich die einzige Rüge der Revision. Sie ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt.
Wenn in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG darauf abgestellt ist, ob für Verluste auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften - als welche auch die Vorschriften der Besatzungsmächte zur Entschädigung von Besatzungsschäden zu gelten haben, die in einer ebenso vom Lastenausgleichsgesetz erfaßten Zeit entstanden sind - Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden seien oder gewährt werden, so kann damit nur gemeint sein, daß sich nach diesen - anderen - Vorschriften bestimmt, inwieweit die Entschädigung dem Verlust gerecht wird. Ist danach eine volle Entschädigung, wenn auch unter Umstellung im Verhältnis 10 : 1, gewährt worden, so ist es ohne Bedeutung, ob diese Entschädigung zur Zeit der Auszahlung nach deutschem Recht dem Verlust entspricht, wobei auch offenbleiben kann, welche Vorschriften des deutschen Rechts in solchem Falle die Höhe der Entschädigung bestimmen würden.
Der IV. Senat hat sich in seiner oben angeführten Entscheidung von dem Gedanken leiten lassen, daß im Sinne eines billigen Ergebnisses auf den Wert des tatsächlich erhaltenen Betrages abzustellen sei und der Geschädigte dadurch, daß er die Entschädigungsleistung nach dem Besatzungsrecht in Anspruch genommen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er das nicht getan hätte.
Indessen könnten derartige Billigkeitserwägungen auch Platz greifen, wenn die Entschädigung vor der Währungsumstellung - sei es nach der Kriegssachschädenverordnung, sei es nach sonstigen Vorschriften - zu einer Zeit gewährt wurde, als wegen der Warenknappheit oder der überhöhten Schwarzmarktpreise ein Ersatz für die verlorenen Gegenstände nicht zu beschaffen war. Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Gesetz, daß diese Zahlungen in voller Höhe dem Verlust gegenüberzustellen sind, wenn die Frage nach der 50%igen Entschädigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG gestellt wird. Der erkennende Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77[BVerwG 28.04.1955 - BVerwG III C 49.55]) mit der Frage befaßt, ob sich das Verhältnis einer nach der Kriegssachschädenverordnung gewährten Entschädigung zur Höhe des Verlustes nach dieser Vorschrift oder nach dem Lastenausgleichsgesetz bestimmt, und § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG - als Ausnahme von § 42 FG - als eindeutig dahin ausgelegt, daß die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung in der Regel in voller Höhe nach den Wiederbeschaffungskosten gewährte Entschädigung eine Feststellung im Feststellungsverfahren ausschließt - jedenfalls wenn zu mehr als 50 v.H. Ersatz geleistet war. Gleiches muß grundsätzlich auch für die Entschädigung nach dem Besatzungskostenrecht gelten, das ebenfalls in der Regel volle Entschädigung vorsieht. Wenn nun nach dem Besatzungskostenrecht diese Entschädigung bei Feststellung und Auszahlung nach der Währungsumstellung nur in der im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellten Höhe gewährt wird, so hat es dabei sein Bewenden. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß die Geschädigte möglicherweise nach § 26 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - BesAbgeltG - eine höhere Entschädigung erhalten hätte, wenn der Schaden nach dem 1. August 1945 eingetreten und damit vom Abgeltungsgesetz erfaßt worden wäre (§ 2 BesAbgeltG). Auch nach dieser Vorschrift wäre daher im vorliegenden Falle keine höhere Entschädigung zu gewähren, geschweige denn ein höherer Verlust anzuerkennen gewesen.
Nach dem oben angeführten Urteil des IV. Senats wäre nach dem Besatzungskostenrecht lediglich der Umfang des anzuerkennenden Verlustes zu bestimmen, die Frage jedoch, ob die Entschädigung 50 v.H. dieses Verlustes ausmacht, nach deutschem Recht zu beantworten, also nicht danach, ob die Besatzungsmacht in voller Höhe entschädigen wollte, sondern danach, in welcher Höhe im Augenblick der Auszahlung entschädigt worden ist. Dem vermag der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen, so daß die im Tenor gestellte Frage dem Großen Senat vorgelegt werden muß.
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein