Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1957, Az.: BVerwG IV C 297.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 297.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 11.06.1956 - AZ: 3 KL 127/56
Rechtsgrundlagen
- § 13 LAG
- § 4 FG
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 26 BesSchG
Fundstellen
- IFLA 1958, 114
- MDR 1958, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1958, 27
- ZLA 1958, 60
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung und Hausratentschädigung
Amtlicher Leitsatz
Der Kriegssachschaden (Hausratverlust) ist auch dann im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Wohnung entstanden, wenn der Hausrat auf Grund der Beschlagnahme erst später geplündert wurde.
Abgewertete Entschädigungszahlungen stehen einer Feststellung des Schadens nur dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG entgegen, wenn der ausgezahlte Betrag die Hälfte des Verlustwertes zur Zeit der Auszahlung übersteigt.
Auf eine Vornahmeklage hin kann auch eine am Rechtsstreit unbeteiligte Verwaltungsbehörde verpflichtet werden, wenn ihre im Instanzenweg übergeordnete Behörde verklagt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 11. Juni 1956 - 3 KL 127/56 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden und Gewährung einer Hausratentschädigung. Sein Hausrat ging nahezu vollständig in der Zeit vom Frühjahr bis Herbst 1945 verloren, während seine Wohnung von den alliierten Streitkräften beschlagnahmt war. Der dem Kläger entstandene Hausratverlust wurde nach den Vorschriften der Finanztechnischen Anweisung Nr. 94 der britischen Militärregierung im Jahre 1949 nach Abwertung auf 10 % mit rund 160 DM entschädigt. Die Gewährung einer Hausratentschädigung für den erlittenen Schaden hat der Beklagte abgelehnt, weil ein Besatzungsschaden, nicht aber ein nach Lastenausgleichsrecht feststellbarer Kriegsschaden vorliege.
Der hiergegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Minden unter Zulassung der Revision mit Urteil vom 11. Juni 1956 stattgegeben und das Ausgleichsamt angewiesen, den Hausratverlust des Klägers als Kriegssachschaden festzustellen sowie nach Lastenausgleichsrecht zu entschädigen. Es hält den Schaden für feststellbar, weil er vor August 1945 entstanden und nicht bereits mit mehr als der Hälfte des Verlustes entschädigt worden sei.
Mit der Revision führt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht aus, daß der Kläger trotz rechnerischer Abwertung der Entschädigungssumme rat mehr als der Hälfte des Verlustes entschädigt worden sei und daß das nicht am Rechtsstreit beteiligte Ausgleichsamt nicht habe angewiesen werden dürfen.
Auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger bereits nach Besatzungsrecht für den erlittenen Verlust mit mehr als der Hälfte entschädigt worden sei, da die Abwertung als reine währungstechnische Maßnahme sich nicht zugunsten des Klägers auswirken könne. Außerdem sei es fraglich, ob ein Kriegssachschaden vorliege.
Der Beklagte weist besonders darauf hin, daß der Kläger von den ihm nach Besatzungsrecht zustehenden Rechtsmitteln habe Gebrauch machen können, wenn er mit der ihm gewährten Entschädigung nicht einverstanden gewesen sei.
Demgegenüber meint der Kläger, daß er nach damaliger Rechtslage auch mit einem Rechtsmittel eine über den abgewerteten Betrag hinausgehende Entschädigung nicht habe erreichen können. Inzwischen sei aber auch im Besatzungsrecht unter gewissen Voraussetzungen eine weitere Entschädigung möglich, wenn der Betroffene mit einer abgewerteten Summe abgefunden worden sei. Wenn es sich im vorliegenden Fall auch nicht um einen Besatzungsschaden handele, so sei doch dieser Rechtsgedanke anzuerkennen.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Der entstandene Schaden ist vom Landesverwaltungsgericht zunächst zu Recht als Kriegssachschaden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 b des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und von § 4 des Feststellungsgesetzes vom gleichen Tage (BGBl. I S. 534) - FG - angesehen worden. Auch die Beschlagnahme einer Wohnung im Frühjahr 1945 durch einrückende Truppen bedeutet noch eine unmittelbare Kriegshandlung im Sinne des Gesetzes. Sie ist auch maßgebend für den Zeitpunkt des Schadens, der somit auch dann als vor August 1945 entstanden anzusehen ist, wenn Teile des Hausrates erst später aus der Wohnung entfernt worden sein sollten.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG können allerdings Sachschäden dann nicht festgestellt werden, wenn es sich um Verluste handelt, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als der Hälfte des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden. Der erkennende Senat hat eine Bedenken, die Finanztechnische Anweisung Nr. 94 als "andere Vorschrift" im Sinne von § 8 FG anzusehen, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Rechtscharakter (vgl. hierzuUrteil vom 20. Juni 1956 - BVerwG V C 42.54 -). Der Kläger ist aber noch dieser Anweisung nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG entschädigt worden. Zwar lag der Entschädigungsberechnung offenbar der wahre Zeitwert der verlorengegangenen Gegenstände zugrunde, wie dies § 9 der Anweisung vorschreibt. Der Kläger sollte also für seinen Schaden in voller Höhe entschädigt werden. Darauf kommt es aber nach § 8 FG, wie das Landesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob er mit mehr als 50 % des Verlustes entschädigt worden ist oder nicht.
Die Frage, wie dabei ein abgewerteter Betrag zu behandeln ist, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden, so daß § 8 FG insoweit der Auslegung bedarf. Es mag der Revision eingeräumt werden, daß die Auszahlung des abgewerteten Betrages von rund 160 DM lediglich auf einer währungstechnischen Maßnahme beruht. Der Senat hat gleichwohl keine Bedenken, im Sinne eines billigen Ergebnisses § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG dahin auszulegen, daß auf den Wert des tatsächlich erhaltenen Betrages abzustellen ist, der dann eine Entschädigung von wesentlich weniger als der Hälfte des Verlustes, d.h. des Zeitwertes, darstellt. Der Kläger erlangt damit nur die gleiche Entschädigung, die ihm auch dann gewährt worden wäre, wenn er die Entschädigungsleistung nach dem Besatzungsrecht überhaupt nicht in Anspruch genommen hätte; gerechterweise darf er deswegen aber auch nicht schlechter gestellt werden. Unterstützt wird diese Auslegung auch, worauf der Kläger richtig hingewiesen hat, durch den in § 26 des Gesetzes über Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) verankerten Rechtsgedanken, wonach abgewertete Entschädigungszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen einer erneuten Entschädigung nach diesem Gesetz nicht entgegenstehen.
Da nach der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht auch keine Bedenken dagegen bestehen, das am Rechtsstreit nicht beteiligte Ausgleichsamt im Rahmen des dem Kläger zustehenden Rechtsanspruches anzuweisen, mußte die Revision der Beteiligten zurückgewiesen werden. Insoweit beruht der Urteilsspruch auf § 63 Abs. 2, im übrigen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß