Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1980, Az.: 1 StR 620/80
Arglosigkeit des Opfers durch freundliches Entgegentreten durch den Täter; Zur Frage der Anwendung der Grundsätze der sog. "actio libera in causa" bei Fassen des Tatentschlusses in nichtalkoholisiertem Zustand; Annahme eines mitttäterschaftlichen Tatbeitrages durch Bewegen eines anderen zum Mitgehen zum Tatort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten (Allgäu) - 26.06.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
1. Installateur Rüdiger Manfred L. aus K., geboren am ... 1951 in B., zur Zeit in Haft,
2. Maurer Jürgen Ernst F. aus K., geboren ... 1959 in L., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Poth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten L
. Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten F.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Juni 1980 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Kempten hat die Angeklagten je eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gesprochen und den Angeklagten L. zur lebenslangen Freiheitsstrafe, den Angeklagten F. zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
Revision des Angeklagten L.
1.
Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Besichtigung des Tatorts zur Nachtzeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wollte hierdurch beweisen, daß das Tatopfer Reinhold F. auf Grund der Sichtverhältnisse in der Lage war, das Ziehen der Tatwaffe zu erkennen. Hierauf kommt es jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht an. Denn der Angeklagte L. hielt das Messer zunächst unter der Jacke verborgen (UA S. 14, 31). Er ergriff "blitzschnell" die Gelegenheit, aus kurzer Entfernung den tödlichen Stich zu führen (UA S. 38). Wegen dieses überraschenden und schnellen Angriffs hatte Reinhold F. keine Chance, dem Stich auszuweichen oder ihn abzuwehren, selbst wenn er das Messer "im letzten Moment", d.h. während des kurzen Angriffs, noch wahrgenommen hat (UA S. 31/32). Somit blieb er auch im letztgenannten Fall im Zustand der Wehrlosigkeit (vgl. unten Ziffer 2 Buchst. a).
2.
Die Sachrüge läßt weder beim Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.
a)
Insbesondere wird die Verurteilung wegen Mordes von den Feststellungen getragen. Der Tatrichter hat mit Recht das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen (§ 211 Abs. 2 StGB). Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHSt 19, 321; 27, 322 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]; 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH, Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77). Die zur Tötung entschlossenen Angeklagten haben ihr Opfer in einen Hinterhalt gelockt. Sie sind Reinhold F. mit Freundlichkeit begegnet, um ihn in Sicherheit zu wiegen. In der kurzen Rangelei der Brüder (UA S. 14) kam keine feindselige Haltung der Angeklagten zum Ausdruck; Reinhold F. konnte sich deshalb weiter der Erwartung hingeben, ihm werde von Seiten der Täter nichts Arges geschehen. Er erkannte die ihm drohende Gefahr erst im letzten Augenblick und wurde durch die überraschende Tat gehindert, sich zu verteidigen, zu fliehen oder sonstwie auf die Täter einzuwirken. Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (UA S. 13/15, 31/32). Sie sind rechtsfehlerfrei gewonnen und binden das Revisionsgericht.
b)
Ferner hat die Jugendkammer zu Recht die Voraussetzungen der sog. actio libera in causa angenommen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß es auf den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht ankommen kann. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß die Angeklagten den Entschluß zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Tat unter Einbeziehung der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers spätestens zu Beginn ihres Aufenthalts im Gasthaus "Ochsen" gefaßt hatten, zu einem Zeitpunkt also, in dem sie noch nicht unter dem Einfluß des erst später genossenen Alkohols standen (UA S. 11/12, 39/40). Durch diese Verabredung und Planung des Nordes in voll verantwortlichem Zustand haben beide Angeklagte die entscheidende Ursache für die dann folgende Ausführung der Tat gesetzt, die sich vollständig im Rahmen der Planung hielt. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) tragen daher beide Angeklagte die volle Verantwortung für die Tötung des Reinhold F., gleichviel ob dann zur Tatzeit ihre Verantwortlichkeit durch den vorsätzlichen Alkoholgenuß vermindert oder sogar ausgeschlossen war (BGHSt 21, 381 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]; BGH NJW 1977, 590).
c)
Die weiteren Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
II.
Revision des Angeklagten F.
Die von diesem Beschwerdeführer allein erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Auf Abschnitt I 2 wird Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
1.
Die Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagte haben einen gemeinsamen Tatentschluß gefaßt (UA S. 11/12, 40). Zwischen ihnen bestand Klarheit, daß jeder seine eigene Handlung durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen wollte. Planung und Ausführung der Tat stimmten überein.
Der vom Angeklagten F. mit Täterwillen geleistete Tatbeitrag liegt in seinen Äußerungen gegenüber seinem Bruder, die diesen zum Mitgehen veranlaßten (UA S. 13, 30). Auch er beabsichtigte, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen (UA S. 32).
2.
Die Strafzumessungsgründe sind knapp, aber nach den besonderen Umständen des Falles gerade noch ausreichend. Außer den ausdrücklich angeführten Umständen (UA S. 43) waren für das Landgericht offensichtlich die Schwere der Schuld und das Alter des Täters von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Bemessung der Jugendstrafe durfte als ausschlaggebend angesehen werden, daß es sich bei dem Mord um eine Tat von besonderer Verwerflichkeit handelte. Sie diente der Beseitigung eines unbequemen, von der Familie finanziell ausgenutzten Hausgenossen. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 3 Monate alt; wegen seines fortgeschrittenen Alters tritt der Gesichtspunkt der erzieherischen Wirkung der Strafe in den Hintergrund. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Strafmilderung nach § 21 oder § 35 StGB nicht in Betracht (UA S. 32, 41).
Herdegen
Kuhn
Schikora
Foth