Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1977, Az.: 1 StR 617/77
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf eine im Ausland begangene Tat; Mordmerkmal "Heimtücke"; Restriktionen der Heimtücke nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Verwerflicher Vertrauensbruch bzw. besondere Verwerflichkeit der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 617/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Baden-Baden - 03.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Kaufmann Rudolf F. aus Ge.-Sch., geboren am ... 1914 in Schi.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. November 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. März 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, wegen Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Die Verurteilung wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.
I.
Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
1.
Auf die in der Schweiz begangene Tat ist nach § 7 Abs. 1 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden.
2.
Die Voraussetzungen des Mordtatbestandes (§ 211 StGB) sind erfüllt.
a)
Der Angeklagte tötete nach schnell gefaßtem Entschluß den Industriekaufmann Sc. während der Fahrt in dessen Pkw auf einer bergigen, kurvenreichen und schmalen Straße zwischen Ascona und Ronco im Tessin. Sc.mann war im Augenblick der Tat auf der ihm unbekannten Wegstrecke vollauf mit dem Führen des Fahrzeugs beschäftigt. Der Angeklagte gab auf ihn vom Beifahrersitz aus mit Tötungswillen aus einem großkalibrigen Revolver, den er zuvor in seiner Kleidung verborgen trug, fünf Schüsse ab, von denen drei trafen. Sc. verstarb nach einigen Sekunden.
b)
Gegen die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke bestehen keine rechtlichen Bedenken.
aa)
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Heimtückisches Töten ist dadurch gekennzeichnet, daß das Opfer durch die überraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen, zu fliehen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (BGHSt 2, 60, 61; BGH, Urteil vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Heimtücke setzt weiterhin voraus, daß der Töter eine feindliche Willensrichtung gegen das Opfer betätigt. Die feindselige Haltung des Täters muß heimlich sein (BGHSt 20, 301, 302).
bb)
Zur inneren Tatseite gehört, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit nicht nur in äußerer Weise wahrgenommen, sondern auch in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Ein länger erwogener Tatplan ist nicht erforderlich. Der Täter tötet heimtückisch auch dann, wenn er die Lage des Opfers auf Grund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; BGH, Urteil vom 17. Januar 1967 - 1 StR 645/66). Ein Erfassen und Ausnutzen der Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit begründen, ist auch "mit einem Blick" möglich. Die heimtückische Begehungsart wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, daß eine heftige Gemütsbewegung den Täter zur Tat veranlaßt (BGHSt 3, 183, 185, 186; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 27. September 1977 - 1 StR 470/77).
cc)
Zu Recht sieht das Landgericht diese Voraussetzungen als gegeben an.
Sc. war, als die tödlichen Schüsse fielen, arg- und wehrlos. Durch das Steuern des Fahrzeugs auf schwieriger, unbekannter Wegstrecke vollauf in Anspruch genommen, war er außerstande, die ihm vom Angeklagten drohende Gefahr wahrzunehmen und sich gegen den Angriff auf sein Leben zu verteidigen oder zu fliehen. Der Angeklagte "erkannte dies und schloß deshalb eine Abwehrchance des Opfers aus" (UA S. 16). Die feindselige Haltung des Angeklagten war heimlich. Er trat seinem Opfer nicht in offener Feindschaft entgegen. Dem Angriff auf das Leben Sc. gingen weder Tätlichkeiten noch sonstige, den Argwohn des Opfers erregende Handlungen des Angeklagten voraus. Er kam überraschend. Im Pkw herrschte zwar vor der Tat eine "sehr gereizte Stimmung". Sc. warf dem Angeklagten vor, er sei ein Versager, der Angeklagte deutete diese Bemerkung auch sexualbezogen und dachte dabei an frühere geschlechtliche Beziehungen seiner Frau zu Sc., die bereits seit einem Jahr beendet waren. Sc. nannte ihn auch einen "kompletten Idioten" (UA S. 16).
Die Unmutsäußerungen waren aber einseitig. Der Angeklagte reagierte nicht auf sie. Er ließ durch nichts erkennen, daß Sc. Tätlichkeiten oder gar einen massiven Angriff auf sein Leben befürchten müsse. Nach wie vor saß das Opfer ahnungslos am Steuer. Die gereizte Atmosphäre war für Sc. "kein Anlaß, mit einem Anschlag auf sein Leben zu rechnen" (UA S. 28). Der Angeklagte schoß plötzlich, ohne Jede Vorbereitung. Er verbarg die Waffe, bis er sie benutzte.
dd)
Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525 Nr. 1) entwickelten Grundsätze führen zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist u.a. der Rechtsprechung aufgegeben, im Wege verfassungskonformer restriktiver Auslegung des Merkmals "heimtückisch" in § 211 StGB Lösungen zu erarbeiten oder zu bestätigen, die die angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe als in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehend erscheinen lassen. Die gebotene Einschränkung des Mordtatbestandes liegt hier in den Erfordernissen des bewußten Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, des Vorhandenseins einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer und des bewußten Verbergens der feindseligen Haltung vor dem Opfer (vgl. BVerfG a.a.O. S. 1533). Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet es in diesem Zusammenhang als Aufgabe des Bundesgerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob zusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt oder das generell umschriebene Merkmal der "besonderen Verwerflichkeit der Tat" wieder eingeführt werden soll (BVerfG a.a.O. S. 1534). Der Senat hat dazu im Urteil vom 27. September 1977 - 1 StR 470/77 - im Anschluß an BGHSt 11, 139, 143 bereits ausgeführt: "Der Grund für die Strafdrohung bei der heimtückischen Tötung liegt in der besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Täters, der das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch hindert, sich zu verteidigen oder sonst dem Angriff zu begegnen; diese besondere Gefährlichkeit will das Gesetz möglichst nachdrücklich bekämpfen und denkt dabei weniger an den Täter als an das hinterrücks überfallene Opfer". Daran hält der Senat grundsätzlich fest, ohne die Möglichkeit auszuschließen, daß besondere Fallgestaltungen zu anderen Ergebnissen führen.
Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil das Verhalten des Angeklagten sowohl einen verwerflichen Vertrauensbruch als auch allgemein eine besonders verwerfliche Handlung darstellt. Der Angeklagte befand sich als Mitfahrer im Pkw Sc. auf einer langen Fahrt von Deutschland in die Schweiz. Er war mit dem später Getöteten befreundet. Er hatte mit ihm gemeinsame Reisen, einen Kuraufenthalt und mehrere gemeinschaftliche geschäftliche Vorhaben durchgeführt. Auch diese Fahrt sollte aus der Sicht Sc. dazu dienen, geschäftliche Pläne unter Mithilfe des Angeklagten zu verwirklichen (UA S. 13). Sc. hatte dem Angeklagten 60.000,00 DM als Vorschuß für Bilder und als "Aktion Lebensabend" überlassen. Er brachte ihm volles Vertrauen entgegen, als er ihn auf dem Beifahrersitz Platz nehmen ließ. Die hinterhältige Tötung eines Menschen, der dem Täter in der dargestellten Weise nahesteht, ihm Gutes erwiesen hat und ihm vertraut, ist trotz der vorangegangenen Äußerungen Sc. und einer dadurch verursachten Erregung des Angeklagten sittlich im hohen Maße zu mißbilligen.
Die Benennung als "Versager" und "kompletter Idiot" ist als Unmutsäußerung So. darüber zu verstehen, daß der Angeklagte ihn beim Auffinden des Weges nach Ronco im Stich gelassen hatte, obwohl Sc. ihn für ortskundig hielt. Sc., der nach den Angaben des Angeklagten fuhr, hatte sich mehrfach verfahren und mußte zwei Jungen nach dem Weg fragen (UA S. 15). Er war wütend über die Schwierigkeiten, in die er durch die Schuld des Angeklagten geraten war. Seine Ansicht, die vom Angeklagten zuvor gestohlenen und an ihn gelieferten Bilder seien wertlos, und die Rückforderung der investierten 60.000,00 DM waren nach Lage der Dinge mindestens vertretbar. Die durch die Äußerungen entstandene Erregung des Angeklagten war danach nicht unverschuldet. Die Tat stand außer jedem Verhältnis zur "dominierenden Motivation um die Aktion Lebensabend" (UA S. 16). Die Erregung ist deshalb nicht geeignet, das erhebliche sittliche Unwerturteil über das Verhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Die Tat bleibt auch bei Berücksichtigung der Gemütslage des Angeklagten besonders verwerflich.
c)
Die gegen die Annahme des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Der Angeklagte handelte, wie zu A I 2 b bereits ausgeführt, nicht nur heimlich, sondern auch tückisch. Der Verteidiger hat darauf hingewiesen, daß bei einer Provokationslage i.S. des § 213 StGB unbillige Ergebnisse dann herbeigeführt würden, wenn wegen heimtückischer Tatbegehung § 211 StGB (ohne die Milderungsmöglichkeit nach § 213 StGB) angewendet werde. Dieser Hinweis greift hier schon deshalb nicht durch, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB nicht gegeben wären.
Die Tatverwirklichung des § 211 StGB unterscheidet sich von der des § 212 StGB durch einen gesteigerten Unrechtsgehalt, an den das Gesetz eine verschärfte Rechtsfolge knüpft. Er ist bei der Heimtücke bereits durch deren im einzelnen bezeichnete Voraussetzungen begründet.
3.
Soweit das Schwurgericht eine in Tateinheit verwirklichte fahrlässige Tötung der Frau A. Sc. annimmt, sind keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler erkennbar.
Der Angeklagte tötete Frau Sc., die auf dem Rücksitz des Pkw saß, durch zwei weitere Schüsse. Er wollte sie zwar nicht töten, aber er hätte, als er im Pkw schoß, erkennen müssen und können, daß die großkalibrigen Projektile Frau Sc. treffen und tödlich verletzen würden (UA S. 17).
II.
Der Strafausspruch folgt aus § 211 Abs. 1 StGB.
B.
Die gegen die Veruteilung wegen Unterschlagung und wegen fortgesetzten Betruges gerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet.
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel