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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1967, Az.: BVerwG III C 65.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 65.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 20.02.1964 - AZ: O 73 IV 62

Fundstelle

  • ZLA 1967, 265

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Gewerbebetriebes bei einem bordellartigen Betrieb Bestätigung von BVerwG III C 234.64 - Urteil vom 24. November 1966 -

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1967
in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Februar 1964 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als einzige gesetzliche Erbin ihres am 14. Januar 1952 verstorbenen Vaters die Feststellung von Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen, zu dem sie in ihrem Antrag angegeben hatte, daß ihr Vater in B. ein staatlich konzessioniertes Fremdenheim für Sittenmädchen betrieben habe. In diesem seien neben dem Inhaber vier Angestellte und ein Hausmeisterehepaar sowie 24 Mädchen beschäftigt gewesen bei einem Jahresumsatz von ca. 80.000 RM. Das Heim habe aus 24 gut eingerichteten Zimmern bestanden, bei denen die Einrichtung 12.000 RM und die Wäsche 10.000 RM wert gewesen seien.

2

Die Schadensfeststellung wurde abgelehnt, weil für den Verlust eines sittenwidrigen gewerblichen Betriebes keine Entschädigung gewährt werden könne. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Verpflichtung des Ausgleichsamtes, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht sah eine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung der Schadensfeststellung nicht für gegeben an. Weder die Präambel des Lastenausgleichsgesetzes noch einzelne Normen schlössen die Schadensfeststellung an einem als Bordellbetrieb dienenden Betriebsvermögen aus.

3

Im vorliegenden Fall stehe außer Zweifel, daß die Klägerin Erbin des unmittelbar Geschädigten sei und daß die in Verlust geratenen Gegenstände als Teile einer wirtschaftlichen Einheit dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck zu dienen bestimmt gewesen seien. Wenn auch der zur Schadensfeststellung angemeldete Betrieb der Sittenanschauung zuwiderlaufen und durch Strafrechtsnormen mißbilligt werden möge, so sei er doch von der Polizei geduldet und kontrolliert worden und somit nicht uneingeschränkt durch Strafrechtsnormen unterbunden gewesen. Unter diesen Umständen ließe sich weder aus der Regelung des Lastenausgleichs noch aus der sozialen Grundordnung ein grundsätzliches Hindernis gegen die von der Klägerin begehrte Feststellung herleiten, wenn sich auch daraus, daß der Betrieb besteuert gewesen sei, kein Argument für die rechtliche Sanktionierung des unsittlichen Gewerbeertrages gewinnen lasse. Die Ausgleichsbehörden hätten demnach von neuem über den Antrag der Klägerin zu befinden. Zu einer Feststellung durch das Verwaltungsgericht habe es nicht kommen können, weil insbesondere die Höhe des festzustellenden Schadens von bisher nicht berücksichtigten Umständen abhänge, die besser von der Behörde als vom Gericht zu ermitteln wären.

4

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In ihrer Begründung verweist die Beteiligte auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 30.56 -, in dem eine Entschädigung für den Verlust von sittenwidrigen Einkünften verneint werde. Zu Unrecht habe der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 104.62 - trotzdem eine Ausgleichsleistung für den Verlust von Vermögensobjekten, die sittenwidrige Einkünfte ermöglichten, bejaht. Dem sei der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 234.64 - mit Recht nicht gefolgt.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für richtig, da der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenseintrittes einen Verlust an Betriebsvermögen erlitten habe. Die in Verlust geratenen Gegenstände hätten dem Betrieb eines Gewerbes gedient.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

8

1.

Nach § 12 Abs. 1 LAG ist die Feststellung von Vertreibungsschäden nur im Hinblick auf die dort genannten wirtschaftsgüter zulässig. Wie sich aus § 7 FG ergibt, sind Vertreibungsschäden an Wirtschaftsgütern, die in § 12 LAG nicht aufgeführt sind, nicht feststellbar. Hiernach kann ein Schaden an den von der Klägerin aufgeführten Wirtschaftsgütern nur festgestellt werden, wenn diese zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören. Nach der Sachlage kommt eine andere Möglichkeit der Schadensfeststellung nicht in Frage.

9

2.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf den Angaben der Klägerin beruhen, hat es sich bei dem von dem Erblasser der Klägerin betriebenen Unternehmen, zu dem die fraglichen Einrichtungsgegenstände gehört haben, um ein Bordell oder einen bordellartigen Betrieb gehandelt. Ein solcher Betrieb verstößt, wie sich aus § 180 Abs. 2 StGB ergibt, gegen das Strafgesetz, ohne daß es darauf ankommt, ob eine besondere Ausnutzung der in dem Bordell wohnhaften Mädchen vorgelegen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 234.64 - entschieden hat, kann eine Tätigkeit, bei der fortlaufend gegen zwingende, mit Strafe bedrohte Verbotstatbestände verstoßen wird, um die Absicht der Gewinnerzielung zu verwirklichen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes sein, auf das § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG Bezug nimmt. In dem genannten Urteil ist hierzu weiterhin das Folgende ausgeführt:

"Nach dem Bewertungsgesetz kann grundsätzlich nur eine nach der Rechtsordnung gestattete Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Gewerbe angesehen werden (vgl. BVerwGE 22, 286[BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63]). Der Gewerbebetrieb ist eine von der Rechtsordnung geschützte Institution; das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, von dem § 54 BewG ausgeht, genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 264-276 f. -; Leibholz-Rinck, Grundgesetz, 2. Aufl. 1966, Anm. 12 e zu Art. 14; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. III 1 b zu Art. 14). Daß diesen Schutz keine 'gewerblichen Betätigungen' beanspruchen können, deren Ausübung in einem fortlaufenden Verstoß gegen Strafgesetze besteht, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die objektive Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß in Einzelfällen möglicherweise nicht gegen Tätigkeiten eingeschritten wird, die den Strafgesetzen zuwider ausgeübt werden. Ein Nichteinschreiten der zuständigen Staatsorgane oder gar die Duldung einer von der Rechtsordnung mißbilligten und unter Strafandrohung gestellten Betätigung läßt die gesetzwidrige Betätigung nicht zu einer geschützten Institution im oben angeführten Sinne, d.h. zu einem Gewerbebetrieb gemäß § 54 BewG erstarken. Zwar wird unter Umständen durch eine solche Betätigung ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt. Aber nicht jede Tätigkeit, die steuerpflichtig ist, kann als Gewerbe im Sinne des § 54 BewG beurteilt werden. Die Steuerpflicht ist, wie gerade § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz zeigt, kein Merkmal, das auf ein Vorhandensein eines Gewerbebetriebes hinweist. Die in dieser Vorschrift angeordnete Besteuerung unerlaubter Tätigkeit soll nämlich lediglich einer ungerechtfertigten Bevorzugung dieses Erwerbs gegenüber dem Erwerb aus erlaubter Teilnahme am Wirtschaftsverkehr begegnen. Deshalb kann entgegen Troll (in Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. I zu § 54) aus § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz nicht der Schluß gezogen werden, nicht erforderlich für das Bestehen eines Gewerbebetriebes sei, daß die Tätigkeit erlaubt sei.

Unter Gewerbe im Sinne des § 54 BewG ist mithin die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Form der nicht durch Strafgesetz verbotenen, auf Gewinnerzielung gerichteten selbständigen Tätigkeit zu verstehen, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist."

10

Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die Strafbestimmung des § 180 Abs. 2 StBG zusammen mit der Nichtigkeitsfolge aller Rechtsgeschäfte, die den Gewerbebetrieb als solchen betreffen, verhindert es, das in Frage stehende Wirtschaftsgut als Teil eines Betriebsvermögens anzusehen, dessen Verlust festgestellt werden kann.

11

Der Senat hat bereits in dem oben angeführten Urteil vom 24. November 1966 ausgeführt, daß er von der im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung des IV. Senats vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 104.62 - abweichen kann, ohne den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 VwGO anzurufen, weil der III. Senat nunmehr ausschließlich für Schadensfeststellungssachen nach dem Feststellungsgesetz zuständig ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Für die Streitwertfestsetzung war der Gesichtspunkt maßgebend, daß einerseits Über die Höhe des Schadens noch keine Ermittlungen angestellt waren, andererseits mangels einer nachgewiesenen Einheitsbewertung die Schadensfeststellung im Rahmen des § 2 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV ihre Grenze gefunden hätte.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke