Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG III C 234.64
Zimmervermietung an der gewerblichen Unzucht nachgehenden Dirnen als Gewerbebetrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 234.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.10.1964 - AZ: XV A 66.63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1967, 792 (amtl. Leitsatz)
- JR 1967, 110
- ZLA 1967, 85
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Gewerbebetriebes bei möblierten Zimmervermietungen (hier an weibliche Personen, die der gewerblichen Unzucht nachgingen).
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1959 gestorbene Ehefrau des Klägers war Inhaberin einer Sechs-Zimmerwohnung in Berlin W 35, B. straße 22. An vier bis fünf weibliche Personen, die der gewerblichen Unzucht nachgingen, hatte sie möblierte Zimmer vermietet. Die Wohnung wurde 1943 durch Fliegerangriff zerstört.
Den Antrag auf Schadensfeststellung lehnte das Ausgleichsamt ab. Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils ausgeführt: In Ausfüllung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 104.62 -) sehe es als Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob in den Fällen der vorliegenden Art oder in ähnlichen Fällen die Feststellung eines Kriegssachschadens möglich sei, die in § 180 StGB getroffene Regelung über die strafbare bzw. straffreie Kuppelei an. Stehe das "Unternehmen" unter Strafe ( § 180 Abs. 1 und 2 StGB), dann sei der Schaden an den der Unzucht gewidmeten Wirtschaftsgütern nicht feststellbar. Werde hingegen Prostituierten nur Wohnung gewährt, ohne daß damit ein Ausbeuten der Person oder ein Anwerben oder Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden sei ( § 180 Abs. 3 StGB), dann könne der Schaden an den Gegenständen des "Unternehmens" festgestellt werden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Ehefrau des Klägers die Dirnen ausgenutzt habe. Das wird näher dargelegt.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrage eingelegt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen. Er rügt Abweichung von BVerwG IV C 104.62, Verkennung des Begriffs Ausbeutung im Sinne des § 180 StGB und in diesem Zusammenhang mangelnde Aufklärung des Sachverhalts.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 7 in Verbindung mit § 4 FG ist der Verlust von Wirtschaftsgütern nur dann einer Schadensfeststellung zugänglich, wenn er unmittelbar durch Kriegshandlungen an Wirtschaftsgütern entstanden ist, die in § 13 LAG angeführt sind. Hiernach kann der Kläger als Erbe den Schaden, der seiner früheren Ehefrau - der Erblasserin - durch Zerstörung ihrer durch Untervermietung möblierter Räume genutzten Wohnung entstanden ist nur dann, geltend machen, wenn die zerstörten Gegenstände als Wirtschaftsgüter zum "Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes" gehört haben. Dies setzt nach § 54 BewG den "Betrieb eines Gewerbes" voraus. Daran fehlt es hier.
Das Abvermieten von möblierten Räumen kann zwar als Betrieb eines Gewerbes angesehen werden, wenn es in der Form eines kleinen Pensionsbetriebes betrieben wird. Das ist der Fall, wenn außer der Unterkunftsgewährung eine gewisse Bedienung erfolgt und zumindest Frühstück und Morgenkaffee gewährt werden (vgl. BVerwG IV C 411.58 - Beschluß vom 2. Oktober 1959 - und BVerwG III CB 184.64 - Beschluß vom 29. September 1964 -). Daß diese Voraussetzungen im Falle der Erblasserin gegeben waren, hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Seine Annahme, die Erblasserin habe die Untervermietung von möblierten Räumen gewerblich betrieben, ist deshalb aus diesem Grunde schon nicht bedenkenfrei. Diesen Bedenken braucht Jedoch nicht nachgegangen zu werden, weil auch dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, die Erblasserin habe in tatsächlicher Hinsicht die Untervermietung in Form einer kleinen Pension betrieben, das angefochtene Urteil sich als richtig erweist.
Nach den nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Erblasserin die zur Abgabe an Gäste geeigneten Zimmer ihrer Wohnung nur an weibliche Personen abgegeben, die gewerblicher Unzucht nachgingen. Eine Zimmervermietung an Dirnen ist zwar auch eine auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit. Sie kann rechtlich aber nur dann als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Form eines Pensionsbetriebes bewertet werden, soweit sie nicht von der Rechtsordnung unter Strafandrohung verboten ist ( § 180 StGB). Eine Tätigkeit, bei der fortlaufend gegen zwingende, mit Strafe bedrohte Verbotstatbestände verstoßen wird, um die Absicht der Gewinnerzielung zu verwirklichen, ist kein Gewerbebetrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, auf das § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG Bezug nimmt.
Nach dem Bewertungsgesetz kann grundsätzlich nur eine nach der Rechtsordnung gestattete Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Gewerbe angesehen werden (vgl. BVerwGE 22, 286 [BVerwG 04.11.1965 - I C 6/63]). Der Gewerbebetrieb ist eine von der Rechtsordnung geschützte Institution; das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, von dem § 54 BewG ausgeht, genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 264-276 f. -; Leibholz-Rinck, Grundgesetz, 2. Aufl. 1966, Anm. 12 e zu Art. 14; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. III 1 b zu Art. 14). Daß diesen Schutz keine "gewerblichen Betätigungen" beanspruchen können, deren Ausübung in einem fortlaufenden Verstoß gegen Strafgesetze besteht, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die objektive Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß in Einzelfällen möglicherweise nicht gegen Tätigkeiten eingeschritten wird, die den Strafgesetzen zuwider ausgeübt werden. Ein Nichteinschreiten der zuständigen Staatsorgane oder gar die Duldung einer von der Rechtsordnung mißbilligten und unter Strafandrohung gestellten Betätigung läßt die gesetzwidrige Betätigung nicht zu einer geschützten Institution im oben angeführten Sinne, d.h. zu einem Gewerbebetrieb gemäß § 54 BewG erstarken. Zwar wird unter Umständen durch eine solche Betätigung ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt. Aber nicht jede Tätigkeit, die steuerpflichtig ist, kann als Gewerbe im Sinne des § 54 BewG beurteilt werden. Die Steuerpflicht ist, wie gerade § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz zeigt, kein Merkmal, das auf ein. Vorhandensein eines Gewerbebetriebes hinweist. Die in dieser Vorschrift angeordnete Besteuerung unerlaubter Tätigkeit soll nämlich lediglich einer ungerechtfertigten Bevorzugung dieses Erwerbes gegenüber dem Erwerb aus erlaubter Teilnahme am Wirtschaftsverkehr begegnen. Deshalb kann entgegen Troll (in Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. I zu § 54) aus § 5 Abs. 2 Steueranpassungsgesetz nicht der Schluß gezogen werden, nicht erforderlich für das Bestehen eines Gewerbebetriebes sei, daß die Tätigkeit erlaubt sei.
Unter Gewerbe im Sinne des § 54 BewG ist mithin die Beteiligung, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Form der nicht durch Strafgesetz verbotenen, auf Gewinnerzielung gerichteten selbständigen Tätigkeit zu verstehen, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Ein Gewerbe in diesem Sinne hat die Erblasserin im Schadenszeitpunkt nicht betrieben, weil die von ihr ausgeübte Tätigkeit (Gewährung von Wohnung an Dirnen) den Privilegierungstatbestand des § 180 Abs. 3 StGBüberschritt und deshalb als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht war.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat die Erblasserin von Beginn der Zimmervermietung bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Dirnen Wohnung gewährt und ihnen diese zum Zwecke der Unzucht überlassen. Als Entgelt hat sie von jeder Dirne täglich 5 bis 5,50 RM erhalten. Dieses Entgelt hat mehr als 50 % des Betrages überschritten, der von Pensionsinhabern in vergleichbarer Lage und mit entsprechender Zimmereinrichtung als Übernachtungspreis gefordert worden ist (pro Übernachtung im Durchschnitt 3,50 RM). Der vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schluß, daß damit der Tatbestand des "Ausbeutens" der Dirnen im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB vorgelegen habe, ist auch unter Berücksichtigung eines sogenannten "Unbequemlichkeitszuschlages" (vgl. Schwärz-Dreher, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., Anm. 6 A zu § 180; Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl., Randziffer 15 zu § 180), revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf abgehoben, daß der objektive Nutzwert der Wohnung, für die die Erblasserin monatlich 135 RM als Miete zu zahlen hatte, in einem deutlichen Mißverhältnis zu dem von der Erblasserin erzielten Gewinn gestanden habe, und zwar auch unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Pensionen erzielten Einnahmen.
Die Behauptung des Klägers, daß der tägliche Mietpreis von der zuständigen Polizeidienststelle genehmigt worden sei, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erweisbar. Einen Erfahrungssatz, daß bei allen Dirnenbetrieben, von deren Existenz die Polizei Kenntnis hatte, die Mietpreise behördlich festgesetzt und nur in dieser Höhe gezahlt wurden, gibt, es nicht. Begründete Revisionsrügen hat der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht erhoben. Inwiefern der vom Verwaltungsgericht als Sachverständiger gehörte Kriminalobermeister Otto nicht sachkundig sein sollte, wie die Revision behauptet, ist von ihr nicht dargelegt worden. Im übrigen hat sich der Kläger nach Vernehmung dieses Sachverständigen auf die mündliche Verhandlung eingelassen, ohne die angeblich fehlende Sachkunde zu rügen und weitere Beweisanträge zu stellen.
Der Revision mag hingegen eingeräumt werden, daß die Erblasserin möglicherweise der Meinung gewesen ist, der von ihr geforderte Mietpreis sei nicht unverhältnismäßig hoch gewesen und sie hätte jedenfalls nicht aus Eigennutz der Unzucht Vorschub geleistet im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB. Wird hiervon zugunsten des Klägers ausgegangen, so hätte sich die Erblasserin - falls ihre Meinung strafrechtlich erheblich gewesen wäre - mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht strafbar gemacht. Gleichwohl stellt das Vermieten der Zimmer an die Dirnen unter den vom Verwaltungsgericht festgestellten Umständen eine Tätigkeit dar, die - weil die Privilegierung von § 180 Abs. 3 StGB entfiel - mit Strafe bedroht war.
Die durch die Erblasserin betriebene Zimmervermietung kann mithin nicht als Gewerbe im Sinne des § 54 BewG anerkannt werden. Hat kein Gewerbebetrieb bestanden, so können die zerstörten Einrichtungsgegenstände der vermieteten Räume und die sonstigen für Zwecke der Vermietung gebrauchten Gegenstände kein Betriebsvermögen im Sinne des § 54 BewG und damit nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG gewesen sein. Ihr Verlust ist deshalb gemäß § 7 FG nicht feststellbar. Soweit der IV. Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 104.62 - eine andere Meinung hinsichtlich der Feststellungsfähigkeit von durch Kriegseinwirkung in Verlust geratenen Inventar eines Bordells und in BVerwG IV C 158.63 - Urteil vom 10. Juli 1964 - hinsichtlich der Beurteilung von Einkünften aus einer Zimmervermietung an Dirnen vertreten hat, kann ihr der erkennende Senat aus den angeführten Gründen nicht folgen. Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht, weil der IV. Senat nicht mehr zur Entscheidung in Lastenausgleichssachen zuständig ist und der III. Senat die ausschließliche Zuständigkeit in Schadensfeststellungssachen nach dem Feststellungsgesetz hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke