Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1963, Az.: BVerwG IV C 104.62
Feststellung und Objektentschädigung für verlorenes Betriebsvermögen; Führung eines Bordellbetriebes im Schadenszeitpunkt; Rücksicht auf den unsittlichen Charakter eines Betriebes; Allgemeine Zielsetzung des Lastenausgleichs; Besteuerung unsittlichen Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 104.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 21.02.1962 - AZ: 5 KL 154/59
Rechtsgrundlagen
- § 229 LAG
- § 10 FG
- Vorspruch LAG
Fundstelle
- ZLA 1963, 216
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt die Feststellung von Verlusten an ihm gehörigem angeblichen Beherbergungsinventar infolge von Kriegssachschäden. Bei den Ausgleichsbehörden blieb sein Antrag mit der Begründung ohne Erfolg, daß er für die geltend gemachten Schäden bereits nach der Kriegssachschädenverordnung Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. des danach anzuerkennenden Verlustes erhalten habe, der Schaden deshalb nach § 8 Abs. 2 Ziff. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - von der Feststellung ausgenommen sei.
Auch seine Klage wurde abgewiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht brachte der Beklagte vor, die begehrte Feststellung der vom Kläger erlittenen Schäden sei - abgesehen von der seiner Abweisung durch die Ausgleichsbehörden zugrunde gelegten mehr als hälftigen Entschädigung - auch aus dem weiteren Grunde nicht rechtlich begründet, weil der Kläger in dem kriegszerstörten Hause unter Einsatz des verlorengegangenen Inventars ein Bordell betrieben habe. Demgegenüber führte der Kläger aus, er wolle nicht bestreiten, daß in dem Haus vor dem Zeitpunkt, in dem er den Betrieb übernommen habe, ein Bordell unterhalten worden sei, er habe jedoch den Betrieb in einen normalen Beherbergungsbetrieb umgewandelt, "ehrlich gemacht". Vorauszahlungen in der von den Ausgleichsbehörden festgestellten, sein Begehren ausschließenden Höhe auf Grund der Kriegssachschädenverordnung habe er nicht erhalten. Das Verwaltungsgericht hörte mehrere Zeugen über die Art des vom Kläger unterhaltenen kriegssachgeschädigten Betriebes. Seine Klagabweisung enthält folgende Begründung: Das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, daß der Kläger auf das verlorene Inventar die begehrte Feststellung hindernde Entschädigungszahlungen erhalten habe. Indessen sei die danach insoweit mögliche Feststellung jedenfalls aus folgenden Gründen nicht begründet: Nach dem - vom Verwaltungsgericht auf Seite 5 bis 8 des Urteils eingehend bewerteten - Ergebnis der Beweisaufnahme stehe im wesentlichen auf Grund der - mittelbaren - Aussagen des Zeugen O. über die seinerzeitigen Aussagen der nunmehr verstorbenen Zeugin F. vor den Ausgleichsbehörden fest, daß der Bordellbetrieb bis zum Schadenseintritt unverändert weitergeführt worden sei; entgegenstehende Aussagen der Zeuginnen A. und W. (letztere nunmehr Ehefrau des Klägers) seien nicht überzeugend. Schäden an einem Bordellbetrieb könnten als Kriegssachschäden an Betriebsvermögen - nur diese Feststellungsmöglichkeit komme hier in Betracht - nach Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 30.56 erkannt, daß der Verlust von Einnahmen, die ausschließlich unter Förderung der Unsittlichkeit erzielt worden seien, nicht zu gehobenen Leistungen aus dem Lastenausgleich führen könne. Der Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz umschreibe die Ziele des Lastenausgleichs dahin, daß der Ausgleich die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit berücksichtigen müsse. Diese - für den vorliegenden Fall unmittelbar nicht zutreffende - Erkenntnis erweitere das Gericht dahin, daß auch Ausgleichsleistungen für den Verlust von Wirtschaftsgütern nicht gewährt werden könnten, die lediglich dem Erwerb eines Einkommens aus unsittlicher Tätigkeit zu dienen bestimmt waren. Es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß der Betrieb eines Bordells dem "Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden" zuwiderlaufe und aus diesem Grunde sittenwidrig sei. Eine Entschädigung in diesem Falle würde die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit nicht berücksichtigen. Nicht den quotalen Ausgleich erstrebe das Lastenausgleichsgesetz in erster Linie, sondern hauptsächlich die soziale Eingliederung der Geschädigten, wie sich aus der starken Hervorkehrung der darauf bezogenen Hilfen (Eingliederungsdarlehen, Wohnraumhilfe, Ausbildungshilfe u.a.) ergebe, außerdem auch aus der pauschalen Regelung des Ausgleichs von Hausratverlusten nach sozial gebildeten Schadensgruppen. Es würde jeder sozialen Gerechtigkeit widersprechen, Leistungen für die Wiedererrichtung eines Bordells zu gewähren.
Dem stehe nicht entgegen, daß die verlorenen Wirtschaftsgüter "an sich wertneutral gewesen" seien und deshalb von dem unsittlichen Zweck, der mit ihrer Nutzung verfolgt worden sei, nicht erfaßt waren. Wirtschaftsgüter würden zum Bestandteil des Betriebsvermögens im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes erst durch den mit dem Betrieb eines entsprechenden Gewerbes verfolgten Nutzungszweck. Er sei für die Frage der Einbeziehung in die Entschädigung von ausschlaggebender Bedeutung und schließe hier den Ausgleich aus, denn die Nutzung habe einem sittlich mißbilligten Gewinnstreben gedient.
Auch aus § 5 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes ergebe sich keine andere Auslegung. Die vorgenannte Regelung bestimme, daß eine Besteuerung nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß ein Verhalten (Tun oder Unterlassen), das einen steuerpflichtigen Tatbestand erfülle, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße. Deshalb werde auch der Bordellbesitzer zur Gewerbekapitalsteuer herangezogen, und zwar auf der Grundlage des Gewerbekapitals und damit des Einheitswerts des Betriebsvermögens. Daraus zu folgern, daß die steuerrechtliche Regelung den unsittlichen Charakter eines Gewerbebetriebes für den Lastenausgleich beseitige (unschädlich mache), wäre aber nicht gerechtfertigt. Das Steueranpassungsgesetz habe nicht zum Ziel, eine unsittlich wirtschaftliche Betätigung für Zwecke des Lastenausgleichs zu legalisieren, es diene vielmehr nur dazu, den unsittlich Tätigen gegenüber demjenigen, der sich im Wirtschaftsverkehr sittlich gerechtfertigt verhalte, nicht, zu bevorzugen. Die Nichtbesteuerung eines solchen Verhaltens würde nur bedeuten, ein allgemein mißbilligtes Verhalten steuerlich zu fördern oder zu begünstigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die abweisenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, die geltend gemachten Kriegssachschäden am verlorenen Betriebsvermögen festzustellen. Sie rügt
- a)
verfahrensrechtlich:
Die nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Feststellungen, der Bordellbetrieb sei bis zum Eintritt des Kriegssachschadens fortgeführt worden, seien auf Grund unzureichender Aufklärung des Sachverhalts unter Außerachtlassung wesentlicher Beweismittel getroffen worden. Sie verstoßen auch gegen die gerichtsbekannte Tatsache, daß im Zeitpunkt des Schadenseintritts sehr streng gegen Bordellinhaber vorgegangen worden sei, und seien auch sonst bei einer richtigen Gesamtwürdigung des Ergebnisses des Verfahrens widerspruchsvoll und denkfehlerhaft.
- b)
materiellrechtlich:
Das Lastenausgleichsgesetz lasse eindeutig erkennen, daß es die begehrte Feststellung der vom Kläger erlittenen Schäden nicht rechtsgrundsätzlich hindern wolle. Es handle sich um eindeutig ehrlich erworbene, im unbestrittenen Eigentum des Klägers stehende Vermögenseinheiten, die verlorengegangen seien. Der Kläger habe stets Steuern gezahlt. Er begehre Entschädigung für den Verlust einwandfrei erworbenen Eigentums. Es sei abwegig, seine Ausschließung hauptsächlich auf die Erkenntnis zu begründen, daß die von ihm begehrten Ausgleichsleistungen zur Wiedererrichtung eines Bordells bestimmt seien. Im übrigen befasse sich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Zubilligung einer - noch dazu völlig unzureichenden - Ausgleichsleistung, sondern entscheide über die Zubilligung einer Rentenleistung mit Fürsorgecharakter.
Der Beteiligte stellt zur Revision keinen Antrag. Er habe Bedenken, ob eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei, in Erweiterung der Rechtsprechung im Urteil BVerwG III C 30.56 die Schadensfeststellung von Betriebsvermögen auszuschließen. Doch könne auch, falls der Senat die materiellrechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht bestätige, die vom Kläger begehrte Verpflichtung nicht ausgesprochen werden, weil zu der Frage des Bezugs von Entschädigungszahlungen auf Grund der Kriegssachschädenverordnung im Sinne von § 8 Abs. 2. Ziff. 4 FG noch keine abschließenden Feststellungen getroffen worden seien. Diese wären auf alle Fälle noch nachzuholen. Deshalb werde, soweit eine Zurückverweisung unter Aufhebung des Urteils begehrt werde, kein Antrag gestellt.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
1)
Der gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils gerichtete Revisionsangriff, der Kläger habe mit dem verlorenen Betriebsvermögen auch noch im Zeitpunkt des Schadenseintritts, auf den es hier entscheidend ankommt, ein Bordell betrieben, ist allerdings unbegründet.
Bereits unzulässig ist das Revisionsvorbringen, soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung angreift. In ihr ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei, soweit seine Beweiswürdigung nicht zu Ergebnissen geführt hat, die Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widersprechen. Ein derartiger Verstoß ist bei der ungewöhnlich sorgfältig durchgeführten und eingehend begründeten Beweiswürdigung nach keiner Richtung ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die einzelnen - sorgfältig erhobenen - Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen gewissenhaft gegeneinander abgewogen und in völligem Einklang mit der Lebens- und Gerichtserfahrung den Beweiswert der einzelnen Aussagen gewürdigt.
Unbegründet ist die Rüge des Klägers, das Gericht habe nicht alle Möglichkeiten einer umfassenden Sachaufklärung hinsichtlich der Führung eines Bordellbetriebes im Schadenszeitpunkt wahrgenommen. Die Urkunden, deren Nichtbeiziehung und Nichtbewertung der Kläger rügt, vermögen in keiner Weise schlüssig darzutun, daß es sich bei dem vom Kläger verlorenen Betrieb nicht um den von den vernommenen Zeugen bestätigten Bordellbetrieb gehandelt hat. Es ist gerichtsbekannt, daß sowohl die geduldeten wie die den Behörden unbekannt gebliebenen Betriebe dieser Art steuerrechtlich unter der Kategorie der Beherbergungsbetriebe geführt und erfaßt werden. Aus den darauf deutenden Angaben im Verfahren nach der Kriegssachschädenverordnung und bei der Versicherung des Betriebsinventars können deshalb keine geeigneten Schlüsse gegen den Charakter dieses Betriebes, wie ihn die Zeugen geschildert haben, gezogen werden.
2)
Hat der Senat sonach aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinzunehmen, daß es sich bei dem vom Kläger verlorenen Betrieb um einen Bordellbetrieb im Zeitpunkt des Schadenseintritts gehandelt hat, gewinnt nach der richtigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Frage streitentscheidende Bedeutung, ob der Feststellung des Verlustes von Betriebsvermögen eines solchen Betriebes, sei es auf Grund von bestimmten Einzelnormen des Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetzes, sei es infolge der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Zielsetzung dieser Gesetze, mit Rücksicht auf seinen unsittlichen Charakter rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dabei muß mit dem Verwaltungsgericht von dem gerichtsbekannten Umstand ausgegangen werden, daß ein solcher Betrieb nicht nur
- a)
"dem Anstandsgefühl der Billig- und Gerechtdenkenden zuwiderläuft und deshalb sittenwidrig ist", sondern auch
- b)
von gültigen Normen des Strafrechts, die sich gegen die gewerbsmäßige Förderung von Unzucht richten, grundsätzlich unter Strafe gestellt ist.
Nach Ansicht des Senats steht dies aber - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - der Feststellung und Entschädigung der vom Kläger am Betriebsvermögen eines solchen Betriebes erlittenen Verluste nicht rechtsgrundsätzlich entgegen.
Auch das Verwaltungsgericht stützt zutreffend seine Rechtsauffassung nicht auf den Umstand, daß eindeutige Normen des Lastenausgleichsgesetzes und Feststellungsgesetzes im Rahmen der Feststellung von Verlusten an Betriebsvermögen und im Rahmen der Regelung der Ausgleichsleistungen für diese Verluste ihrer Berücksichtigung in diesen Gesetzen entgegenstehen. Solche Normen sind im wesentlichen im Feststellungsgesetz nur in §§ 11 a und 41, im Lastenausgleichsgesetz nur in §§ 359 und 360 unter den Überschriften "Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten" und "Ausschließung ..." enthalten. Unter diese Regelung fällt der hier vorliegende Fall eindeutig nicht.
Das Verwaltungsgericht begründet deshalb folgerichtig die Versagung der erbetenen Feststellung auf die allgemeine Zielsetzung des Lastenausgleichs, wie sie im Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz und bei der Ausgestaltung einzelner Ausgleichsleistungen erkennbar geworden sei. Der Senat vermag im Endergebnis weder der einen noch der anderen Begründung zu folgen.
a)
Die vom Verwaltungsgericht ins Auge gefaßten Leistungen sind - außer der Hausratentschädigung - Leistungen ohne Rechtsanspruch. Die Bewilligung dieser Leistungen ist also weitgehend vom Ermessen der Ausgleichsbehörden abhängig, bei dessen Ausübung allerdings die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten, der übereinstimmenden Sittenanschauung entsprechenden Erwägungen im Sinn der Ablehnung der Förderung den Ausschlag geben werden. Demgegenüber ist die vom Verwaltungsgericht weiter angeführte Entschädigung für den Verlust verlorenen Hausrats eine mit Rechtsanspruch ausgestattete Leistung, die grundsätzlich bereits nach dem verlorenen Gegenstand ausgerichtet ist, Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung ist der Verlust bürgerlich-rechtlichen Eigentums an einem Mindesthausratsbestand. Die Bemessung der Entschädigung ist allerdings in weitem Umfange nach sozialen Erwägungen ausgestaltet. Diese letzteren Erwägungen bestimmem aber nicht das "Ob", sondern lediglich das "Wie", also den Umfang der Entschädigung.
Auch aus dem Vergleich mit der Regelung der Hausratentschädigung ist also das vom Verwaltungsgericht angenommene Hindernis nicht zu begründen. Dies wird besonders sinnfällig auf Grund der Erkenntnis, daß es sich bei den hier geltend gemachten Verlusten um solche Verluste handelt, in denen die Objektbezogenheit in besonderem Maße überwiegt und soziale Erwägungen bei der Ausgestaltung der Ausgleichsleistung lediglich noch in einer - allerdings weitgehenden - Degression bei größeren Schäden Anerkennung erfahren haben. Grundsätzlich hat jeder Geschädigte für den Verlust eines Wirtschaftsguts Rechtsanspruch auf Ausgleich, wenn er glaubhaft machen kann, daß er bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des verlorenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Schadenseintritts gewesen ist (§ 229 Abs. 2 LAG, §§ 9 und 10 FG). Daß der Kläger Eigentümer des von ihm verlorenen Wirtschaftsguts "Betriebsvermögen" war, ist unstreitig festgestellt.
b)
Der Senat vermag angesichts dieser eindeutigen Regelung auch aus dem die soziale Grundrichtung des Lastenausgleichs umschreibenden Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz nicht zu entnehmen, daß dem Kläger Lastenausgleichsgesetz und Feststellungsgesetz einen Ausgleich der von ihm an seinem Eigentum erlittenen Verluste bei der Objektentschädigung versagen. Gerade die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele ergeben, daß die im Vorspruch erwähnten Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit im wesentlichen mindestens bei den hier streitigen Objektentschädigungen auf das Ausmaß (das "Wie") der Entschädigung beschränkt sein und nicht für die grundsätzliche Anerkennung des Entschädigungsanspruchs (das "Ob") gelten sollen. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, daß aus der Tatsache der Besteuerung allein die Anerkennung der Ansprüche des Klägers nicht herzuleiten ist. Hier hat vielmehr das angefochtene Urteil im Einklang mit dem führenden Erläuterungsbuch und der Rechtsprechung dargetan, daß die Besteuerung unsittlichen Erwerbs lediglich einer ungerechtfertigten Bevorzugung dieses sittlich mißbilligten Erwerbs gegenüber dem ehrenhafter Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr begegnen soll, aber keine rechtliche Sanktionierung dieses unsittlichen Erwerbs enthält. Der Senat ist auch der Auffassung, daß ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen des § 229 LAG und der §§ 9 und 10 FG (bürgerlichrechtliches Eigentum im Zeitpunkt des Schadenseintritts) die Objektentschädigung aus einem derartigen Verlust rechtlich mindestens zweifelhaft sein kann, wenn die verlorenen Wirtschaftsgüter in den Dienst einer Betätigung gestellt worden sind, die
- a)
der Sittenanschauung zuwiderläuft,
- b)
durch Strafrechtsnormen mißbilligt ist und
- c)
in Anwendung dieser Strafrechtsnormen uneingeschänkt [also ohne Einzelausnahmen] verfolgt und unterbunden wird.
Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung liegt aber nach den getroffenen Feststellungen unter Zuhilfenahme der Lebenserfahrung und gerichtsbekannter Tatsachen hier nicht vor. Ungeachtet der gegen die Führung eines Bordellbetriebes geschaffenen strafrechtlichen und polizeilichen Sanktionen haben die zuständigen Behörden mindestens noch bis zum Zeitpunkt, des Schadenseintritts in bedeutenden Großstädten eine solche Betätigung, wenn auch unter ständiger polizeilicher Aufsicht und Sicherung, geduldet. Nach den getroffenen Feststellungen gehörte der Betrieb des Klägers, der in einer der größten Städte des Deutschen Reichs gelegen war, zu diesen der Polizei bekannten und geduldeten Betrieben.
Unter diesen Umständen läßt sich aber weder aus der Regelung der begehrten Leistungen im Lastenausgleich noch aus dem Vorspruch zu diesem Gesetz noch aus der sozialen Grundordnung ein grundsätzliches Hindernis gegen die vom Kläger begehrte Feststellung herleiten.
Der Senat hat geprüft, ob seinen vorstehenden Erkenntnissen das Urteil des III. Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 30.56 - mit der Folgerung entgegensteht, daß in der vorliegenden Sache der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts angerufen werden müßte. Mit dem angefochtenen Urteil, das sich ebenfalls an dieses Urteil nicht gebunden gefühlt hat, sondern es nach seinen Begründungsausführungen "erweitert" hat, verneint der erkennende Senat eine solche Bindungswirkung im Hinblick darauf, daß das Erkenntnis des III. Senats sich nicht auf die hier streitige Schadensfeststellung zwecks Hauptentschädigung für einen Schaden nach dem Objekt gegenüber dem Eigentümer bezieht, sondern lediglich über eine einer solchen Einzelfeststellung nicht unterworfene Ausgleichsleistung der Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente) entscheidet.
Die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs des Klägers auf die begehrte Feststellung konnte aber nicht zu der von ihm mit der Revision verfolgten Verpflichtung der Ausgleichsbehörden führen. Sie haben - ausschließlich - mit Rücksicht auf dem Kläger zugeflossene Entschädigungszahlungen auf Grund der Kriegssachschädenverordnung in Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG die Feststellung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus seinen sich darauf beziehenden Ausführungen ergibt - zwar begründete Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung geäußert, aber eine endgültige Entscheidung, die eine genaue Erhebung über die Schadensberechnung bei den vom Kläger geltend gemachten Verlusten fordert, von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Vom Ergebnis dieser Ermittlungen wird es abhängen, ob der Schaden des Klägers, dessen rechtsgrundsätzlicher Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht anzuzweifeln ist, nach den besonderen Verhältnissen seines Einzelfalls mit Rücksicht auf die ihm zugeflossenen Entschädigungszahlungen, von denen allerdings nur die eindeutig objektbezogenen angerechnet werden können, nach § 8 Abs. 2 Ziff. 4 FG von der Feststellung ausgenommen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß