Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1985, Az.: IVb ZB 560/81
Zurückweisung einer Anschlussbeschwerde; Ermittlung des Ehezeitanteils ; Quasi-Splitting ; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 560/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.12.1980
- AG Dortmund - 01.02.1980
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während der Ehezeit rechtfertigt sich die Inanspruchnahme desjenigen, der während dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft; diese ist selbst während der Phase einer (beiderseitigen) Erwerbstätigkeit im Keime (auch) eine Versorgungsgemeinschaft, bei deren Zerbrechen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 27. Februar 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Absatz 2 des Beschlußausspruchs des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 1. Februar 1980 (Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung) richtet.
Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird der amtsgerichtliche Beschlußausspruch in Absatz 2 aufgehoben.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.133,52 DM.
Gründe
I.
Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. Oktober 1955 die Ehe geschlossen. Seit 1. Dezember 1969 leben die Parteien getrennt. Eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage des Ehemannes wurde wegen des Widerspruchs der Ehefrau abgewiesen. Im jetzigen Verfahren ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes am 8. Juni 1977 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1955 bis 31. Mai 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 794,10 DM und für die Ehefrau 608,50 DM betragen. Außerdem haben beide Parteien eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben, der Ehemann bei der V. E. W. AG (VEW) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses seit 1. April 1960, die Ehefrau bei der H.-H. AG aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses seit 1. Juli 1969.
Das Amtsgericht hat im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 42,76 DM auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann zum Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 38,46 DM - bezogen auf den 31. Mai 1977 - einen Betrag von 7.208,58 DM zugunsten der Ehefrau an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen. Dabei hat das Amtsgericht den Ausgleichsanspruch nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG um den auf die Trennungszeit entfallenden Teil gekürzt und für die übrige Zeit nach § 1587 c BGB herabgesetzt, da auch die Ehefrau in der Ehe berufstätig gewesen sei. Im Ergebnis hat es ihr damit nur für die Zeit von 28 Monaten, in denen die Ehefrau während der Ehe nicht versicherungspflichtig tätig war, einen Ausgleichsanspruch zuerkannt.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Er hat sich jedoch lediglich gegen den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung gewandt. Unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Ehefrau den Versorgungsausgleich in voller Höhe durchgeführt, indem es den auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragenden Betrag auf 92,80 DM und den zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zu begründenden Betrag auf 294,42 DM (Einzahlungsbetrag 55.184,41 DM) heraufgesetzt hat. Hierbei hat es die von der VEW zugesagte Hausstandszulage von monatlich 25 DM als statisch und die auf die Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr entfallende Versorgungszusage der VEW von jährlich 13.647,60 DM in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als volldynamisch angesehen und den Ehezeitanteil mit 222 Monaten von 418 Monaten Gesamtbetriebszugehörigkeit in der Weise bestimmt, daß es außerhalb der Ehezeit liegende Zeiten von insgesamt 16 Monaten, die dem Ehemann von der VEW als Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, nicht nur bei der Bestimmung der Gesamtbetriebszugehörigkeit berücksichtigt, sondern auch als in der Ehezeit zurückgelegt angesehen hat. Zusammen mit dem in eine dynamische Anwartschaft umgerechneten Ehezeitanteil an der Hausstandszulage (3,58 DM) hat das Oberlandesgericht einen dynamischen Betrag von monatlich 607,60 DM ermittelt. Den Ehezeitanteil der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es durch Dynamisierung des (statischen) Jahresbetrags von 789,46 DM auf 18,75 DM monatlich umgewertet.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, soweit sie den Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB betrifft. Außerdem wendet er sich gegen die Zurückweisung seiner Anschlußbeschwerde. Neben den grundsätzlich gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken beanstandet er die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung und deren Bewertung als volldynamisch.
II.
Soweit der Ehemann sich gegen die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Ehefrau wendet, führen weitere Beschwerde und Anschlußbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts. Im übrigen ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
1.
Es kann dahinstehen, welche Quote der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 3 a BGB zugrundezulegen ist, und ob das Oberlandesgericht diese zu Recht als volldynamisch bewertet hat. Jedenfalls wäre auch bei Zugrundelegung des von der weiteren Beschwerde erstrebten geringeren Ehezeitanteils
(206/418 von 13.647,60 DM ergeben 6.725,85 DM)
und einer Bewertung als statisch (Umrechnungsfaktor nach der Barwertverordnung aus Tabelle 1 bei Alter zum Ehezeitende von 48 Jahren: 3,5 × Rechengröße Nr. 5 für 1977 - 0,02547485 - × Rechengröße Nr. 2 für 1977 - 0,2520125 - ergibt 151,13 DM monatliche Rente zuzüglich Anteil an der Hausstandszulage) die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung höher als die der Ehefrau. Da die Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls die der Ehefrau übersteigt, wird der Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB nicht vom Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung beeinflußt (§ 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB), der somit - wie vom Beschwerdegericht entschieden - in vollem Umfang der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zuzuordnen wäre. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl S. 105 - VAHRG -) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgungen beider Ehegatten nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht des Ausgleichsverpflichteten gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die Versorgungsregelung, die hier für die Anwartschaft des ausgleichsverpflichteten Ehemannes maßgeblich ist, weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, können die Anwartschaften der Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen werden; vielmehr unterfallen sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Bis zu dessen Durchführung bleibt auch die Entscheidung über die vom Ehemann erstrebte Herabsetzung des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung hinausgeschoben (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253).
2.
Beim Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat das Beschwerdegericht eine Herabsetzung sowohl nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG als auch nach § 1587 c BGB abgelehnt. Soweit es die erstgenannte Härteregelung betrifft, kann die Entscheidung jedoch nicht bestehen bleiben.
a)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, zwar sei Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG insoweit erfüllt, als die Ehe der Parteien wegen des Widerspruchs der Ehefrau nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden worden sei; indessen sei der Ausgleich unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten nicht grob unbillig. Dieses Kriterium der groben Unbilligkeit zeige, daß nach dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs die Ausgleichspflicht nicht bei jeder Verletzung entfallen oder herabgesetzt werden solle, sondern nur bei groben Verstößen, bei denen die Rechtsausübung nach den Umständen des Einzelfalles dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspreche. Es müßten daher zur Tatsache der Trennung weitere Umstände hinzutreten, die eine Herabsetzung des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruch erforderten. Die Trennung der Parteien seit 1969 sei daher, für sich genommen, kein Grund für eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs.
Diese Beurteilung steht nicht in Einklang mit der - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung entwickelten - Rechtsprechung des Senats. Danach fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 m.w.N.). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Das beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Dem Ausgleichsverpflichteten sollte die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75, 269 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie BT-Drucks. 7/4261 S. 36). Indessen ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann. Für diese Fälle scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Daher ist bei Altehen schon die länger dauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs im Sinne von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 und 4 des 1. EheRG zu begründen geeignet ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu einer anderen Beurteilung gelangt. Allerdings hat es in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, daß sich der Unterschied der Werteinheiten, welche die Ehegatten während der Trennungszeit erworben haben, nur auf 54,79 belaufe, der Wertunterschied mithin verhältnismäßig gering sei, und er im wesentlichen darauf beruhe, daß der Versicherungsverlauf der Ehefrau während der Trennungszeit eine krankheitsbedingte Ausfallzeit von sechs Monaten aufweise; daß der Ehemann dieses geringe "Krankheitsrisiko" der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs mittrage, sei nicht grob unbillig. Diese Ausführungen lassen nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß das Oberlandesgericht im Hinblick auf diesen Sachverhalt eine grobe Unbilligkeit auf jeden Fall hat verneinen wollen. Vielmehr bringt es möglicherweise nur zum Ausdruck, daß es darin keinen zusätzlichen, zur Tatsache der Trennung hinzukommenden Umstand sieht, der die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zu begründen geeignet ist. Damit bedarf es der erneuten tatrichterlichen Prüfung, inwieweit der Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG herabzusetzen ist.
b)
Soweit die weitere Beschwerde darüber hinaus auch eine Herabsetzung des Wertausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB erstrebt, kann ihr nicht gefolgt werden. Daß die Parteien seit 1969 getrennt gelebt haben, hat für die Abwägung des § 1587 c Nr. 1 BGB von vornherein außer Betracht zu bleiben, weil Umstände, die, wie im vorliegenden Fall, für die Härteregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG von Bedeutung sind, nicht nochmals nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden dürfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch dem Umstand, daß die Ehefrau durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erlitten und ohne Beeinträchtigung ihre berufliche Existenz hat aufbauen können, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die Anwendung der Härteregelung nach § 1587 c Nr. 1 BGB kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258). Derartige außergewöhnliche Verhältnisse sind nicht bereits dann gegeben, wenn beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit voll erwerbstätig gewesen sind und jeweils eigene Alterssicherungen, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, aber ohne ehebedingte Einbußen, erworben haben. Es entsprach zwar einem vordringlichen Anliegen des Gesetzgebers, durch den Versorgungsausgleich die früher unbefriedigende soziale Lage einer nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern (vgl. BGHZ 74, 38, 41 m.w.N.). Darin erschöpft sich jedoch nicht der Sinn des Versorgungsausgleichs. Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während der Ehezeit rechtfertigt sich die Inanspruchnahme desjenigen, der während dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft; diese ist selbst während der Phase einer (beiderseitigen) Erwerbstätigkeit im Keime (auch) eine Versorgungsgemeinschaft, bei deren Zerbrechen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen sind (vgl. BGH a.a.O. S. 47). Hierfür ist nicht Voraussetzung, daß die Ehegatten andere neben ihrer Erwerbstätigkeit bestehende familiäre Aufgabenbereiche zu gleichen Teilen übernommen haben. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt und die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit entsprechend abgeändert hat.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.133,52 DM.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp