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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1964, Az.: BVerwG II C 87.61

Berechnung des Ruhegehalts; Anwendbarkeit der in § 110 Bundesbeamtengesetz (BBG) getroffenen Regelung im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bei Wandelung der Rechtsanschauung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 87.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 22.02.1961 - AZ: 3 K 1508/60

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 2. Januar 1894 geborene Kläger erlangte nach einem volkswirtschaftlichen Hochschulstudium von sieben Semestern am 19. Juli 1921 den Grad eines Doktors der Staatswissenschaften. Nach mehrjähriger kaufmännischer Tätigkeit und vorübergehender Beschäftigung als Angestellter beim Reichsverband deutscher Arbeitsdienstvereine e.V. wurde er am 20. April 1935 zum Reichsarbeitsdienstrat ernannt. Am 18. Dezember 1935 wurde er als Arbeitsführer in den inzwischen gegründeten Reichsarbeitsdienst übernommen und am 1. April 1941 zum Oberarbeitsführer befördert. Nach eigenen Angaben leitete er seit dem Jahre 1937 das RAD-Bekleidungsamt Marburg, das im Jahre 1939 als Heeres-Bekleidungsamt Marburg übernommen wurde, und seit dem Jahre 1944 zusätzlich das Heeres-Bekleidungsamt Frankfurt am Main.

2

Nach dem 8. Mai 1945 war er nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig.

3

Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - setzte die Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - Düsseldorf das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit vom 1. September 1953 an endgültig durch Bescheid vom 16. August 1958 fest, nachdem einige anderslautende vorläufige Bescheide ergangen waren. Bei der Anwendung des "Beförderungsschnitts" (§ 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 110 des Bundesbeamtengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] und in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG -) ging die Wehrmachtversorgungsstelle davon aus, daß die Anstellung des Klägers "am 20.4.35 als Reichsarbeitsdienstrat - (18.12.35 Arbeitsführer)" erfolgt sei, und gewährte Ruhegehalt nach den Dienstbezügen eines Oberarbeitsführers (Besoldungsgruppe A 2 b RBesO). Durch Änderungsbescheid vom 9. September 1960 setzte sie das Ruhegehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 ungünstiger fest. Sie legte nunmehr dem Beförderungsschnitt eine mit dem Feldmeister (Besoldungsgruppe A 4 e RBesO) beginnende Einheitslaufbahn und daher dem Ruhegehalt die Dienstbezüge eines Oberfeldmeisters (Besoldungsgruppe A 4 c 1 RBesO) zugrunde. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 345). Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister des beklagten Landes durch Bescheid vom 25. Oktober 1960 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht Köln hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrage,

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den Änderungsbescheid vom 9. September 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1960 aufzuheben,

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durch Urteil vom 22. Februar 1961 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

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Auf den Kläger finde gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 G 131 der in § 110 BBG vorgeschriebene Beförderungsschnitt Anwendung, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 11, 204 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) nur im allgemeinen Beamtenrecht für verfassungswidrig, dagegen im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG für verfassungsmäßig erklärt habe. Aus § 78 G 131 seien Bedenken gegen die Anwendung des Beförderungsschnitts im Hähnen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht herzuleiten. - Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - Erste DVO - sei bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf frühere höhere Führer des Reichs Arbeitsdienstes von einer mit dem Feldmeister beginnenden Einheitslaufbahn auszugehen. Eine Ausnahmeregelung bestehe nur für die in § 3 Erste DVO bezeichneten Führer; zu diesen gehöre der Kläger nicht. Die Rechtsprechung habe zwar auch für die sogenannten Planer mit abgeschlossener Hochschulbildung eine Sonderlaufbahn im Sinne des § 3 Erste DVO anerkannt. Der Kläger habe aber trotz seiner abgeschlossenen Hochschulbildung dieser Laufbahn nicht angehört. Daß nach dieser Auslegung des § 2 Erste DVO der Berechnung des Ruhegehaltes unter Umständen die Dienstbezüge einer "Dienststellung" zugrunde zu legen seien, die der Betroffene niemals innegehabt habe, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Versorgung des Klägers dürften somit nur die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Oberfeldmeisters zugrunde gelegt werden. Der Festsetzungsbescheid vom 16. August 1958 sei hiernach bereits bei seinem Ergehen objektiv rechtswidrig gewesen und habe deshalb aufgehoben werden können, gleichviel, auf welchem Wege die Behörde zu der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit gelangt sei.

8

Die Rücknahme durch den Änderungsbescheid vom 9. September 1960 verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein solcher Verstoß sei bei einer für die Zukunft wirkenden Rücknahme grundsätzlich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gegeben. Daß der Kläger durch die erhebliche Herabsetzung seiner Versorgungsbezüge empfindlich getroffen werde, weil er seinen und seiner Familie Lebensstandard auf Grund der mehrjährigen höheren Zahlung entsprechend angepaßt habe, rechtfertige es noch nicht, aus Gründen des Vertrauensschutzes die Rücknahme für unzulässig zu erklären.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Zustimmung des Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, die das Verwaltungsgericht gemäß § 134 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zugelassen hat, mit den Anträgen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußantragen des Klägers in erster Instanz zu erkennen,

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hilfsweise:

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts und im Zusammenhang damit die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

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Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

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II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

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Soweit sie Verfahrensmängel rügt, wie den der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist ihr Vorbringen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich.

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In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß hier für die Berechnung des Ruhegehaltes gemäß § 55 in Verbindung mit § 53 und § 29 Abs. 1 G 131 (Fassung 1953 und Fassung 1957) der in § 110 BBG (Fassung 1953 und Fassung 1957) vorgeschriebene Beförderungsschnitt entsprechende Anwendung findet. Während des Revisionsverfahrens ist zwar durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) die Verweisung auf § 110 BBG durch die Verweisung auf den wiedereingeführten, neu gefaßten § 31 G 131 ersetzt worden; dabei ist der Beförderungsschnitt wesentlich gemildert worden (Art. I Nr. 12 des Dritten Änderungsgesetzes). Diese Gesetzesänderung ist aber erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getreten (Art. VI Abs. 1 Nr. 11 a.a.O.); sie ist deshalb für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 9. September 1960 ohne Bedeutung und in diesem Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen.

16

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die in § 110 BBG getroffene Regelung - welche das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1960 (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Versorgung der Bundesbeamten betrifft - im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG weiter anwendbar sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] [217/218]) und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Senat hat hierzu u.a. in seinemUrteil vom 6. Dezember 1962 - BVerwG II C 154.60 - folgendes ausgeführt:

"Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat nicht dazu geführt, daß § 110 BBG als 'nicht mehr existent' anzusehen ist. § 110 BBG hat infolge des in Rede stehenden Beschlusses lediglich seine Verbindlichkeit für den von dem Bundesbeamtengesetz erfaßten Personenkreis verloren. Durch diesen Beschluß ist nicht zugleich auch die Tatsache aus der Welt geschafft worden, daß diese Vorschrift formell ordnungsgemäß verkündet worden ist. Eine Verweisung auf eine ordnungsgemäß verkündete Vorschrift behält aber ihre Wirksamkeit, wenn sie selbst den formellen Anforderungen entspricht, wenn sie außerdem einschließlich des Rechtssatzes, auf den sie verweist, materiell dem Verfassungsrecht entspricht und wenn der Verweisung selbständige Bedeutung zukommt.

Diese Voraussetzungen erfüllt die hier in Rede stehende Verweisung auf § 110 BBG. Daß sie formell wirksam ist, steht außer Zweifel. Daß sie materiell mit Verfassungsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (BVerwGE 3, 226;  5, 39[BVerwG 12.04.1957 - IV C 52/56]; Beschluß vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Auch die letztgenannte Voraussetzung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht zu bejahen (ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1960 - 2 A 4.60 -, ZBR 1960, 328).

Eine unselbständige Verweisung läge vor, wenn § 110 BBG durch die hier in Rede stehende Verweisung als Teilsatz einer Allgemeinregelung, nämlich des allgemeinen Bundesbeamtenrechts, in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogen wäre; in diesem Falle wäre die Verweisung für die von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personen nur so lange verbindlich gewesen wie § 110 BBG für die Bundesbeamten. Die gesetzliche Entwicklung läßt indessen klar erkennen, daß dem Beförderungsschnitt des § 110 BBG im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG Eigenständigkeit zuzuschreiben ist. Der Beförderungsschnitt hat seinen Ursprung gerade im Gesetz zu Artikel 131 GG, und zwar galt er dort von Anbeginn an, nicht nur im Rahmen der Versorgungs-, sondern auch der Unterbringungsvorschriften. Vom Gesetz zu Artikel 131 GG ist er in das Bundesbeamtengesetzübernommen worden, aber dort nur in das Versorgungsrecht (§ 110 BBG). Bei der Neufassung des Gesetzes zu Artikel 131 GG im Jahre 1953 sind dann die den Beförderungsschnitt betreffenden Vorschriften zum größeren Teil durch Verweisungen auf § 110 BBG ersetzt worden, und zwar auch soweit sie die Unterbringung regeln. Diese gesetzliche Entwicklung zeigt klar - worauf schon das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 218) hingewiesen hat -, daß der Bundesgesetzgeber sich der Verweisungen auf § 110 BBG nur aus Gründen der Vereinfachung bedient hat, daß also der Beförderungsschnitt in den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG, die eine Verweisung auf § 110 BBG enthalten, einen selbständigen Geltungsgrund hat.

Dieser Rechtsansicht kann nicht mit Erfolg § 78 G 131 entgegengehalten werden. Zwar bezweckt diese Vorschrift, sicherzustellen, daß die 'versorgungsrechtlichen Grundlagen' der unter Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG fallenden Personen denen der Bundesbeamten angepaßt werden. Die Anpassung ist jedoch Sache des Gesetzgebers. Sie tritt nicht ohne weiteres ein, und sie darf nicht von den Gerichten vorgenommen werden. § 110 BBG ist deshalb im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG jedenfalls anzuwenden, solange der Bundesgesetzgeber die Verweisungen auf § 110 BBG nicht beseitigt hat."

17

Hieran hält der Senat fest. Das Vorbringen der Revision, die Entwicklung der Gesetzgebung lasse auf einen abweichenden Willen der gesetzgebenden Organe schließen, überzeugt nicht. Hätte der Bundestag die Einführung des Beförderungsschnitts in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG davon abhängig gemacht, daß der Beförderungsschnitt auch für die Bundesbeamten, also im Rahmen des allgemeinen Bundesbeamtenrechts, Geltung erlangt und behält, so hätte er Gelegenheit gehabt, dies in dem - erst nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen - Dritten Änderungsgesetz vom 21. August 1961 durch rückwirkende Aufhebung der Verweisungen auf § 110 BBG und des § 31 G 131 (ursprüngliche Fassung) klarzustellen. Daß er jedoch durch die Einführung des neu gefaßten § 31 G 131 den Beförderungsschnitt beibehalten und mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 nur gemildert hat, zeigt, daß er sich nicht durch § 78 G 131 zu einer Angleichung an das allgemeine Versorgungsrecht der Bundesbeamten veranlaßt gesehen hat.

18

Die Revision greift auch nicht durch, soweit sie eine unrichtige Anwendung des § 110 BBG auf den Kläger geltend macht. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 9, 345 und 11, 29;Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 55 G 131 Nr. 4]), daß nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO bei der Versorgung der früheren höheren Reichsarbeitsdienstführer dem Beförderungsschnitt eine mit dem Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen ist, falls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der in § 3 Erste DVO enthaltenen Sonderregelung vorliegen. Einer der in § 3 Erste DVO ausdrücklich angeführten Laufbahnen gehörte der Kläger aber unstreitig nicht an. Seine Revision hätte deshalb allenfalls dann Erfolg haben können, wenn das Gericht der Tatsacheninstanz, also das Verwaltungsgericht Köln, festgestellt hätte, daß der Kläger einer Laufbahn angehörte, die mit den in § 3 Erste DVO ausdrücklich angeführten Laufbahnen ("Ärzte-, Apotheker- und Rechtswahrerlaufbahn") vergleichbar ist, wie dies der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die Laufbahn der "Planer" anerkannt hat (vgl.Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 55 G 131 Nr. 1]; BVerwGE 9, 345 [348]). In diesem Zusammenhang übersieht die Revision anscheinend, daß § 3 Erste DVO nur Laufbahnen anführt, zu denen nach einem traditionell bestimmten, auch außerhalb des Reichsarbeitsdienstes geltenden Berufsbild eine abgeschlossene hochschulmäßige Ausbildung gehörte, woraus z.B. folgt, daß unter dem Begriff "Rechtswahrer" im Sinne dieser Vorschrift nur solche Reichsarbeitsdienstführer zu verstehen sind, zu deren Einstellung außer einem mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossenen Studium die Ableistung eines mehrjährigen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung einer weiteren juristischen Staatsprüfung erforderlich war (so schon BVerwG, Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 74.61 -). Der Kläger hat nichts dafür dargetan, daß er einer solchen Laufbahn angehörte; er hat nur behauptet, daß für seine individuelle Tätigkeit als Leiter von Bekleidungsämtern eine hochschulmäßige Ausbildung, wie er sie erfahren hat, erforderlich und üblich gewesen sei. Selbst wenn man dies als richtig unterstellte und weiter annähme, das dieser Tätigkeit entsprechende Amt lasse sich nicht in die Einheitslaufbahn einfügen, der die Verwaltungsführer des Reichsarbeitsdienstes allgemein angehörten (vgl. hierzu BVerwGE 11, 29 ff.), so würde nicht die sinngemäße Anwendung des § 3 Erste DVO zu rechtfertigen sein. Denn § 3 Erste DVO stellt auf Laufbahnen und nicht auf einzelne Dienstposten oder Ämter ab. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil nicht auf einer unrichtigen Anwendung des § 110 BBG beruhen, selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht verkannt haben sollte, daß § 3 Erste DVO unter den eben erörterten Voraussetzungen auch auf andere als die darin ausdrücklich angeführten Laufbahnen angewendet werden darf.

19

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht keine Bedenken daraus hergeleitet, daß dem Kläger in Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO Versorgung nach den Dienstbezügen eines Oberfeldmeisters zu gewähren ist, obwohl er das Amt eines Oberfeldmeisters im Reichsarbeitsdienst niemals innegehabt hat. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 geht in diesem Zusammenhang fehl. Daß § 7 G 131 nicht die Berücksichtigung einer Rechtsstellung gestattet, die der Betroffene zu keiner Zeit vor dem 8. Mai 1945 hatte, ist damit begründet worden, daß eine solche Berücksichtigung ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bedürfe, weil die Beförderung in ein höheres Amt die Ernennung in das mindere Amt nicht rechtlich oder begrifflich einschließt. § 110 Abs. 2 Satz 1 BBG und § 2 Abs. 2 Erste DVO enthalten eine solche ausdrückliche Regelung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Betroffene, wenn er schon bei der Anstellung die Eingangsstelle der regelmäßigen Laufbahn übersprungen hat, Versorgung nach den Bezügen der übersprungenen, also zu keiner Zeit von ihm innegehabten Stelle erhalten soll, falls er seit der Anstellung weniger als sechs Dienstjahre abgeleistet hat. Hat er bei der Anstellung mehrere Stufen der regelmäßigen Laufbahn übersprungen, so gilt Entsprechendes auch für eine längere als eine sechsjährige Dienstzeit. Die Gesetzeslage ist mithin hier eine andere als bei Anwendung des § 7 G 131.

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Fehl geht ferner die von der Revision vertretene Auffassung, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts dürfe die Ernennung zum Oberfeldmeister ebensowenig wie die Ernennung zum Oberleutnant als eine Beförderung behandelt werden. Die Gründe, aus denen diese Auffassung nicht zutrifft, sind in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 29 [31/32]) mitgeteilt. An ihnen hält der Senat fest.

21

Unzutreffend ist weiter die von der Revision vorgetragene Ansicht, ein erst nach abweichender höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erkannter Verwaltungsakt könne von der Verwaltungsbehörde nicht zurückgenommen werden, wenn er - wie im vorliegenden Falle - noch "vertretbar" erscheine. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten worden, Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, d.h. ein Verstoß gegen eine gebietende Rechtsnorm, liege nicht vor, wenn sich lediglich die Rechtsanschauung gewandelt habe (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5]). Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, von dem diese Auffassung herrührt, hat aber später seine Auffassung dahin erläutert, daß ein Verwaltungsakt rechtswidrig sei, wenn er durch unrichtige Gesetzesauslegung zustande gekommen ist, und daß unrichtig eine Auslegung dann sei, wenn sie sich nach geläuterter Rechtsanschauung, in der Regel auf Grund höchstrichterlicher Entscheidung, als unrichtig erweist (BVerwGE 13, 28 [31]). Im gleichen Sinne hat sich der erkennende Senat in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten wie dem vorliegenden geäußert, so z.B. in den Gründen desUrteils vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 158.59 -:

"Rechtswidrig ist jeder Verwaltungsakt, der durch objektiv unrichtige Auslegung oder Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. In der Regel wird die "richtige" Erkenntnis erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vermittelt, die zwangsläufig dem Verwaltungshandeln zeitlich folgt. Da die höchstrichterlichen Entscheidungen ... für die Behörden die maßgebliche Erkenntnisquelle sind, ist es gerechtfertigt, darauf abzustellen, daß sich eine von einer Verwaltungsbehörde früher vertretene Rechtsauffassung zu einer Grundsatzfrage nach späterer geläuterter Rechtsauslegung und -anwendung als unrichtig erweist, wobei der unterschiedlichen Schwere der Gesetzesverletzungen - vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung (vgl. ... BVerwGE 9, 273) - keine Erheblichkeit beizumessen ist."

22

Mit dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, stimmt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung überein, daß der Festsetzungsbescheid vom 16. August 1958 schon im Zeitpunkt seines Ergehens rechtswidrig gewesen sei und deshalb grundsätzlich habe zurückgenommen werden dürfen.

23

Das Revisionsvorbringen kann schließlich auch insoweit keinen Erfolg haben, als es sich mit der Gewährung von Vertrauensschutz befaßt. Das Verwaltungsgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger sich auf die höheren Zahlungen eingestellt hatte und durch die Herabsetzung seiner Versorgungsbezüge empfindlich betroffen wurde. Daß es gleichwohl nicht in Erwägung gezogen hat, ob dem Kläger wenigstens vorübergehend, bis zur Anpassung seiner Lebensverhältnisse an die gekürzten Bezüge, die höheren Bezüge nach dem 1. Oktober 1960 weiter zu zahlen waren (vgl.Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -), erklärt sich zwanglos daraus, daß der Kläger nach eigenem Vorbringen außer den von 836,86 DM (netto) auf 520,13 DM (netto) geminderten Versorgungsbezügen aus beruflicher Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 1.250 DM und zudem erhebliche Ersparnisse hatte. Auch insoweit weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf.

24

Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Oppenheimer