Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1963, Az.: BVerwG II C 74.61
Streit um die Gewährung von Versorgungsbezügen eines beamteten Volljuristen; Einer Versorgung zugrundezulegende Rechtsstellung bei Berücksichtigung der Vorschriften über den "Beförderungsschnitt"; Laufbahnbeginn bei den ehemaligen mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführern; Herausnahme derjenigen Offiziere und Reichsarbeitsdienstführer, deren Laufbahn bei der Wehrmacht oder dem Reichsarbeitsdienst schon im Zeitpunkt der Einstellung eine abgeschlossene Hochschulbildung voraussetzte, aus der - beim Leutnant oder Feldmeister beginnenden - Einheitslaufbahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 74.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.03.1961 - AZ: VIII A 1506/59
Rechtsgrundlagen
- § 55 G 131
- § 53 G 131
- § 3 1. DVO/G 131 (F. 1955)
- § 5 1. DVO/G 131 (F. 1962)
- § 110 BBG
Fundstelle
- NDBZ 1963, 91
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 16. März 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 (nachfolgend als Kläger bezeichnet) bestand im Jahre 1936 die Große Juristische Staatsprüfung. Zum 1. August 1939 wurde er zur probeweisen Dienstleistung mit dem Ziele der endgültigen Übernahme in den Reichsarbeitsdienst einberufen und bei einer Arbeitsgauleitung als Anwärter für die Stelle eines "Sachbearbeiters für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten" eingesetzt. Mit Wirkung vom 31. Juli 1940 wurde er zum Hauptamtswalter im Reichsarbeitsdienst ernannt und mit Wirkung vom 30. Januar 1942 zum Stabsamtsleiter im Reichsarbeitsdienst befördert. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945.
Im Juni 1951 beantragte der Kläger Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Durch Bescheid vom 29. November 1957 gewährte die Oberfinanzdirektion in D. als Wehrmacht Versorgungsstelle des Landes ... dem Kläger die Versorgung eines Feldmeisters. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, es stehe ihm die Versorgung eines Oberstfeldmeisters zu, er sei als Volljurist vom Reichsarbeitsdienst übernommen und verwendet worden. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Finanzminister hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1958 und den zugrunde liegenden Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 29. November 1957 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Oberfinanzdirektion D. - Wehrmachtversorgungsstelle - anzuweisen, das Übergangsgehalt des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG aus der Besoldungsgruppe A 3 b (RAD-Oberstfeldmeister) festzusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht ... hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land ... dieses Urteil durch Urteil vom 16. März 1961 geändert und nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Bei Bemessung der dem Kläger nach §§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 2 und 37 G 131 zustehenden Versorgungsbezüge könne für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung gemäß § 53 Abs. 1 G 131 in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) in Verbindung mit § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - höchstens eine Beförderung berücksichtigt werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - Erste DVO/G 131 (F. 1955) - entspreche der beamtenrechtlichen Anstellung im Sinne des § 110 BBG bei höheren und mittleren Arbeitsdienstführern die erstmalige Ernennung zum Feldmeister. Der Kläger gehöre aber zu den Reichsarbeitsdienstführern der Rechtswahrerlaufbahn, bei denen gemäß § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955) die Ernennung zu einem Dienstgrad der Besoldungsgruppe RADm 7 in jedem Falle berücksichtigt werde. Beim Reichsarbeitsdienst habe zwar eine Laufbahn der Sachbearbeiter für Strafrecht bestanden, die mit "R" (Rechtswahrer) gekennzeichnet gewesen sei, während der Kläger die Bezeichnung "Vw" (Verwaltung und Wirtschaft) geführt habe. Der Begriff des "Rechtswahrers" habe aber in damaliger Zeit nicht nur die Richter oder nur die Strafrichter, sondern weitgehend auch die beamteten Volljuristen bezeichnet, die - wie der Kläger - mit hoheitlichen Aufgaben betraut waren. Zur Rechtswahrerlaufbahn des Reichsarbeitsdienstes im Sinne des § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955) seien deshalb auch die Reichsarbeitsdienstführer zu rechnen, bei denen - wie hier - ein abgeschlossenes Rechtsstudium und anschließende dreijährige Referendarausbildung sowie das Assessorexamen nach der Stärkenachweisung RAD Dv 25 Teil I unabdingbare Vorbedingung für ihre Übernahme war. Eine andere Auslegung widerspreche dem Sinn der Vorschrift und führe zu einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung der Volljuristen im Reichsarbeitsdienst.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ... vom 23. September 1959 zurückzuweisen.
Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955). Sie meint, das Berufungsgericht habe den Begriff der Rechtswahrerlaufbahn im Sinne dieser Vorschrift zu weit aufgefaßt;, er umfasse nur die ausdrücklich als Rechtswahrerlaufbahn im Reichsarbeitsdienst ("R") bezeichnete Laufbahn.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger am 11. November 1961 gestorben. Die Erben haben das Verfahren aufgenommen.
Der Beklagte hat durch Verfügung vom 12. November 1962 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. November 1957 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe nur eine Dienstzeit von weniger als 10 Jahren auf zuweisen und deshalb keinen Anspruch auf Übergangsgehalt; ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger einer Sonderlaufbahn im Sinne des § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955) angehört hätte, denn dann hätte er - infolge Anrechnungsfähigkeit von Studienzeiten - eine Dienstzeit von mehr als 10 Jahren abgeleistet.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil beruht nicht auf fehlerhafter Rechtsanwendung.
Da die Parteien um die Versorgung streiten, die dem verstorbenen ursprünglichen Kläger vom 1. September 1953 an zu gewähren war, hat das Berufungsgericht zutreffend die Frage, welche Rechtsstellung bei Berücksichtigung der Vorschriften über den "Beförderungsschnitt" (§ 29 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG) der Versorgung zugrunde zu legen war, nach §§ 2 und 3 Erste DVO/G 131 in der Fassung der Verordnung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 820) beantwortet, die gemäß Artikel VIII Nr. 3 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. September 1953 in Kraft getreten sind.
Dabei hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß bei den ehemaligen mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführern nach § 2 Erste DVO/G 131 (F. 1955) grundsätzlich von einer bei dem Feldmeister beginnenden Einheitslaufbahn auszugehen sei und daß eine Ausnahme hiervon im Falle des Klägers nur dann anerkannt werden könnte, wenn auf ihn die Sondervorschrift des § 3 a.a.O. anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 9, 345[BVerwG 25.11.1959 - BVerwG VI C 154.58] und Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59 - in Buchholz BVerwG 234, § 55 G 131 Nr. 4). Daß der Grundsatz, bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer sei eine bei dem Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen, auch für die sogenannten Amtswalter des Reichsarbeitsdienstes, also für die dort im Verwaltungsdienst verwendeten Führer, gilt, hat der erkennende Senat schon durch Urteil vom 23. Juni 1960 (BVerwGE 11, 29) klargestellt.
Auch die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 3 Erste DVO/G 131 lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Entscheidung darüber, ob ein Reichsarbeitsdienstführer der Ärzte-, Apotheker- oder Rechtswahrerlaufbahn im Sinne dieser Vorschrift angehört hat, hängt nicht - wie die Revision meint und nicht ausgeschlossen werden könnte, wenn es nur auf den Wortlaut der Vorschrift ankäme - von der Beantwortung der Frage ab, ob der Betreffende einer Laufbahn im Reichsarbeitsdienst angehört hat, der ausdrücklich die Bezeichnung "Ärzte-", "Apotheker-" oder "Rechtswahrerlaufbahn" beigelegt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Einstellung des Betreffenden als Reichsarbeitsdienstführer eine abgeschlossene Hochschulbildung verlangt wurde, so wie sie für einen Arzt, Apotheker oder "Rechtswahrer" auch außerhalb des Reichsarbeitsdienstes erforderlich war. Nur diese Auslegung entspricht dem Sinn der in Rede stehenden Vorschrift. Dieser geht dahin, diejenigen Offiziere und Reichsarbeitsdienstführer, deren Laufbahn bei der Wehrmacht oder dem Reichsarbeitsdienst schon im Zeitpunkt der Einstellung eine abgeschlossene Hochschulbildung voraussetzte, aus der - beim Leutnant oder Feldmeister beginnenden - Einheitslaufbahn (§ 2 Abs. 1 Erste DVO/G 131) herauszunehmen, um den Besonderheiten ihres Werdegangs bei der Versorgung - im Rahmen des Beförderungsschnitts - Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - in Buchholz BVerwG 234, § 55 G 131 Nr. 1) sogar die Planer im Reichsarbeitsdienst, deren Einstellung eine abgeschlossene Hochschulbildung voraussetzte, in diese Sonderregelung einbezogen, obwohl sie nicht zu den in § 3 Erste DVO/G 131 ausdrücklich genannten drei Berufsgruppen gehören. Im Hinblick auf die vergleichbaren juristisch vorgebildeten Beamten und Richter der früheren Wehrmacht - die erst im Jahre 1944 zum weitaus größten Teil den Rechtsstand von Offizieren des Truppensonderdienstes erhielten - muß dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß es sich bei dem Begriff der "Rechtswahrer" im Reichsarbeitsdienst um solche Reichsarbeitsdienstführer handelt, zu deren Einstellung außer einem mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossenen Studium die Ableistung eines mehrjährigen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung einer weiteren juristischen Staatsprüfung erforderlich war.
Da dies nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, an welchen der Revisionsrichter gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, unabdingbare Voraussetzung der Übernahme des Klägers in den Reichsarbeitsdienst war, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der verstorbene Kläger Angehöriger der Rechtswahrerlaufbahn des Reichsarbeitsdienstes im Sinne des § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955) war, rechtlich nicht beanstandet werden.
Für die Zeit ab 1. Oktober 1961 bis zum Tode des Klägers ist diese Verordnung allerdings in der Fassung anzuwenden, die sie durch Artikel I der Zweiten Änderungsverordnung vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 398) rückwirkend ab 1. Oktober 1961 (Artikel VII a.a.O.) erhalten hat. § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955) ist nach Maßgabe der Zweiten Änderungsverordnung durch § 5 Erste DVO/G 131 (F. 1962) ersetzt worden. Dadurch hat sich aber die oben dargelegte Rechtslage nicht geändert.
Auf die Rügen, mit denen die Revision die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Rechtsansicht angreift, § 3 Erste DVO/G 131 (F. 1955) sei auf den Kläger auch dann anzuwenden, wenn er nicht Angehöriger der in dieser Vorschrift bezeichneten Rechtswahrerlaufbahn gewesen wäre, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das schon erwähnte Urteil vom 30. Januar 1957) auch andere Sonderlaufbahnen mit dem Erfordernis abgeschlossener Hochschulbildung zu berücksichtigen seien, ist nicht einzugehen. Auf diese Hilfsbegründung im angefochtenen Urteil kommt es nicht an, da das angefochtene Urteil bereits - wie oben dargelegt - durch die Hauptbegründung getragen wird.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.900 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Becker
Weber-Lortsch