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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1980, Az.: VIII ZR 115/79

Inanspruchnahme aufgrund einer Bürgschaft; Kaufvertrag über einen PKW; Anfechtung eines Bürgschaftsvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung; Verjährung eines Kaufpreisanspruchs; Wirksamkeit der Erhebung einer Klage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 115/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.03.1979
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 76, 222 - 231
  • DB 1980, 1255-1256 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1460-1462 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 355-358

Prozessführer

Unter der Firma "A." handelnder Kaufmann Wilhelm B., S. straße ... in D.

Prozessgegner

Teppichhändler Janko C., Be. Straße ... in N.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Bürge, dem die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, kann sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptschuld auch dann berufen, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eintritt.

  2. b)

    Kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, so verliert er dieses Recht nicht, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergehenden rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-Jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1980
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1979 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beklagten auch die Kosten seiner Säumnis im ersten Rechtszug auferlegt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten (früheren Zweitbeklagten) aufgrund einer schriftlichen Bürgschaftserklärung in Anspruch. Er verkaufte am 23. November 1972 der früheren Erstbeklagten durch schriftlichen Kaufvertrag einen PKW Mercedes-Benz 350 SL für 34.000 DM. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, in denen es in Abschnitt III Nr. 9 u.a. heißt:

"Kommt der Käufer seinen Zahlungspflichten ... nicht nach ..., so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen ..."

2

Über die nach einer Anzahlung von 9.000 DM verbleibende Restsumme zuzüglich Kreditkosten, Versicherungsprämie und Mehrwertsteuer wurde ein "Finanzierungsvertrag" über insgesamt 33.390,88 DM abgeschlossen, aufgrund dessen die Erstbeklagte 23 Wechsel akzeptierte, die in monatlichem Abstand bis zum 23. November 1974 fällig wurden.

3

Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 23. November 1972 verbürgte sich der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger selbstschuldnerisch für die Erfüllung der von der Erstbeklagten eingegangenen Verpflichtungen.

4

Nachdem die Erstbeklagte seit dem 4. Februar 1974 keine weiteren Finanzierungswechsel mehr eingelöst hatte, reichte der Kläger am 20. Dezember 1976 beim Landgericht gegen beide Beklagte eine Klage auf Zahlung des noch offenen Restbetrages von 17.778,46 DM nebst Zinsen ein. Nach Bewilligung der öffentlichen Zustellung wurde am 14. April 1977 je eine Abschrift der Klageschrift an die Gerichtstafel geheftet. Beide Exemplare weisen am Schluß unter dem Text den gestempelten Aufdruck "gez. Michael Ro." und darunter - in Maschinenschrift - "Rechtsanwalt" auf. Das für die Erstbeklagte verwendete Stück trägt außerdem links daneben den weiteren Stempelaufdruck "Beglaubigt" und darunter "Rechtsanwalt". Beide Vermerke auf diesem Stück sind nicht unterschrieben, während sich auf dem für den Beklagten verwendeten über dem Namensstempel die handschriftliche Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz befindet.

5

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 30. Juni 1977 beide Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf den am 23. Januar 1978 eingelegten Einspruch nur des (Zweit-)Beklagten hat es gegen diesen die Versäumnisentscheidung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Endurteil vom 28. September 1978 aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Beklagten wegen Verjährung der Hauptforderung abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I.

Die in den Vorinstanzen vom Beklagten erhobenen, im wesentlichen auf Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung gestützten Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages hat das Oberlandesgericht dahingestellt sein lassen. Zugunsten des Klägers ist deshalb in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß sich der Beklagte am 23. November 1972 gegenüber dem Kläger wirksam für die aus dem Kauf- und dem Finanzierungsvertrag vom gleichen Tage entstehenden Verbindlichkeiten selbstschuldnerisch verbürgt hat.

8

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil der Anspruch des Klägers an der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede scheitere. Dem tritt die Revision ohne Erfolg entgegen.

9

1.

Der Verjährungseinwand des Beklagten bezieht sich - wie das Berufungsgericht mit Recht und ohne Rüge der Revision feststellt - nicht auf den Bürgschaftsanspruch, sondern auf die der Klage gegen die Erstbeklagte zu Grunde liegende Hauptforderung aus dem Kauf- und dem Finanzierungsvertrag vom 23. November 1972. Gemäß § 768 Abs. 1 BGB beruft sich der Beklagte auf die seiner Ansicht nach der Hauptschuldnerin gegen diesen Anspruch zustehende Einrede der Verjährung.

10

2.

Gegenstand der Klageschrift gegen die Erstbeklagte ist der restliche Kaufpreisanspruch nebst den im Finanzierungsvertrag geregelten Kreditkosten, die im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten nicht als Darlehen, sondern als Zinsen für die durch Wechsel gesicherte Stundung eines Teilbetrages des Kaufpreises anzusehen sind. Der Wortlaut des Finanzierungsvertrages ergibt eindeutig, daß darin kein Darlehen zwischen dem Kläger oder einer Bank und der Erstbeklagten vereinbart wurde. Die Verjährung des in der Klageschrift (S. 6) nur auf "den Kauf- und Finanzierungsvertrag" gestützten Anspruchs beurteilt sich daher nach den für einen Kaufpreisanspruch geltenden Bestimmungen.

11

3.

Da der Kläger als Kaufmann (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) einen Anspruch aus der Lieferung von Waren geltend macht und die Erstbeklagte den PKW nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht für einen Gewerbebetrieb erworben hat, gilt für den Kaufpreisanspruch die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie begann nach § 201 Satz 1 BGB mit Ablauf des Jahres 1974. Die Erstbeklagte hatte die letzte Zahlung am 4. Februar 1974 geleistet, so daß gemäß Abschnitt III Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers die Restforderung - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - spätestens im März 1974 fällig wurde.

12

4.

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1976 war die Kaufpreisforderung verjährt. Darauf kann sich der Beklagte nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB und in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 dieser Bestimmung berufen, weil weder die Verjährung rechtzeitig unterbrochen noch die ursprüngliche zweijährige Verjährungszeit durch eine auch gegen den Beklagten wirksame längere Frist ersetzt worden ist.

13

a)

Für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB kommt allein die Klage gegen die Erstbeklagte, nicht dagegen die gegen den Beklagten in Betracht. Mit der letzteren macht der Kläger den Bürgschaftsanspruch geltend, der zwar in seinem Bestand von dem der Hauptforderung abhängig ist (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB), im übrigen aber als selbständiger Anspruch besteht und - wie im neueren Schrifttum allgemein anerkannt wird - einer anderen Verjährung unterliegt als die Hauptforderung. Infolgedessen kann die Klage gegen den Bürgen auch keinen Einfluß auf die Verjährung der Hauptforderung haben, insbesondere nicht deren Verjährung mit Wirkung gegen den Hauptschuldner unterbrechen (Staudinger/Brändl, BGB 10./11. Aufl., § 768 Rdn, 2 zu 1 d; Mormann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 768 Rdn. 1; von Feldmann in Münchner Kommentar Bd. I, § 209 Rdn. 8; Soergel/Reimer Schmidt, BGB 10. Aufl., § 765 Rdn. 10 und § 768 Rdn. 4; OLG Kiel Seuff. Arch. 62, Nr. 79).

14

aa)

Der Bürge kann sich danach auf die Verjährung der Hauptforderung auch dann berufen, wenn die Bürgschaftsklage vor Vollendung dieser Verjährung erhoben ist. Diese Folgerung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht ausgesprochen. Die Entscheidung des Reichsgerichts in Warn. Rspr. 1919 Nr. 166 ist offenbar in gleichem Sinne zu verstehen; sie läßt aber nicht eindeutig erkennen, ob das Reichsgericht eine Klage gegen Hauptschuldner und Bürgen für erforderlich gehalten oder die gegen den Bürgen als ausreichend angesehen hätte. Im neueren Schrifttum finden sich keine Argumente, die der hier vertretenen Auffassung entgegenstehen; die ältere Literatur teilt sie überwiegend ausdrücklich (Crome, System d. Dt. Bürgerl. Rechts [1902], § 296 zu 2 b; Planck/Strohal, 4. Aufl., § 768 Anm. 8; Oertmann, 5. Aufl., § 768 Erl. 1 a.E.; Staub/Koenige, HGB 12./13. Aufl., § 349 Anm. 14; Warneyer, BGB 2. Aufl., § 768 Anm. II; a.A. Lippmann, AcP 11, 135 ff, 238 ff, der jedoch von einem anderen Verständnis des Verhältnisses zwischen Haupt- und Bürgschaftsschuld ausgeht).

15

bb)

Für den - hier vorliegenden - Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann nichts anderes gelten. § 768 BGB unterscheidet nicht danach, ob dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht oder nicht. Die Bestimmung erstreckt das in § 767 BGB zum Ausdruck gebrachte Akzessorietätsprinzip auf den Bereich der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden, weil auch insoweit der Bürge nicht weitergehend haften soll als der Hauptschuldner. Es besteht kein durchgreifender Grund, diese Haftungsgrenzen beim selbstschuldnerischen Bürgen zu überschreiten, indem man ihm nach Erhebung der Bürgschaftsklage die Berufung auf die später eintretende Verjährung der Hauptschuld versagt. Allerdings kann sich der Gläubiger, wenn er die Verjährung der Hauptforderung und den Einwand aus § 768 BGB vermeiden will und andere Unterbrechungsmöglichkeiten nicht bestehen, besonders bei kurzen Verjährungsfristen gezwungen sehen, gleichzeitig mit der Bürgschaftsklage oder im weiteren Verlauf des Bürgschaftsprozesses auch Klage gegen den Hauptschuldner zu erheben. Das widerspricht aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung der selbstschuldnerischen Bürgschaft. § 773 BGB will den Gläubiger davor bewahren, vom Bürgen auf einen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner verwiesen zu werden. Aus dieser Gesetzesbestimmung läßt sich aber nicht herleiten, daß der Gläubiger die Bürgschaftsforderung auch dann ohne Hauptschuldklage durchsetzen kann, wenn diese nicht der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen, sondern andere Rechtswirkungen - hier die Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner - herbeiführen soll.

16

cc)

Die Notwendigkeit der Klageerhebung gegen den Hauptschuldner zwecks Unterbrechung der Verjährung greift in ihren Auswirkungen nicht so tief in das Institut der selbstschuldnerischen Bürgschaft ein, daß schon deshalb dem Interesse des Gläubigers an der einfacheren Durchsetzung des Bürgschaftsanspruchs nachgegeben werden und das im Bürgschaftsrecht herrschende Akzessorietätsprinzip eingeschränkt werden müßte. Rechtliche Bedeutung wird die Frage nur im Bereich kurzer Verjährungsfristen wie z.B. nach § 196 BGB oder bei Gewährleistungsbürgschaften haben. Hat sich der Gläubiger nicht schon durch die Formulierung der Bürgschaftserklärung weitgehend gegen eine Verzögerung des Bürgschaftsprozesses und damit auch gegen die drohende Verjährung der Hauptforderung gesichert (vgl. BGHZ 74, 244), verzichtet der Bürge auch nicht auf die Einrede der Verjährung und ist eine Unterbrechung nicht durch Anerkennung der Forderung seitens des Hauptschuldners oder auf andere Weise herbeizuführen, so ist es für den Gläubiger zumutbar, wenn er den Ablauf der Verjährungsfrist für die Hauptforderung im Auge behalten und notfalls rechtzeitig durch Klage unterbrechen muß. Zusätzliche Kosten entstehen ihm nicht, weil der Bürge für sie haftet (§ 767 Abs. 2 BGB). Will der Bürge diese Kosten um jeden Preis vermeiden, etwa weil sein Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner gänzlich aussichtslos ist, kann er dies durch Verzicht auf die Verjährungseinrede erreichen.

17

b)

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger diesen Anforderungen Rechnung tragen. Seine Klage gegen die frühere Erstbeklagte hat die Verjährung jedoch nicht wirksam unterbrochen. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ist die Klageabschrift nicht ordnungsgemäß beglaubigt und ihre Zustellung zum Zwecke der Klageerhebung damit unwirksam (vgl. für den Fall der Urteilszustellung BGHZ 55, 251, 252).

18

Nach §§ 253 Abs. 1, 170 Abs. 1 ZPO wird eine Klage durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erhoben. Hieran fehlt es, weil der Beglaubigungsvermerk auf der zur öffentlichen Zustellung an die frühere Erstbeklagte verwendeten Klageabschrift von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht unterschrieben und auch nicht aus anderen Gründen als wirksame Beglaubigung anzusehen ist.

19

aa)

Durch die Beglaubigung übernimmt der nach § 170 Abs. 2 ZPO dafür zuständige Prozeßbevollmächtigte die Gewähr dafür, daß die zugestellte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Auf die handschriftliche Unterzeichnung der Beglaubigung kann mit Rücksicht auf diesen ihren Zweck bei Urteilen und bestimmenden Schriftsätzen nicht verzichtet werden (BGH Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 = LM ZPO § 295 Nr. 4 = NJW 1952, 934; vgl. für Urteilsbeglaubigungen ferner BGHZ 55, 251, 252; BGH Urteil vom 11. Februar 1976 - VIII ZR 220/75 = NJW 1976, 2263 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75], jeweils m.w.N. auch für die früher teilweise abweichende Rechtsprechung). Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die im wesentlichen zur Zustellung beglaubigter Urteilsabschriften ergangene Rechtsprechung auf Klagezustellungen nicht anwendbar wäre. Auf die Zuverlässigkeit der ihm erstmalig bekannt werdenden Klageschrift muß der Beklagte eher noch stärker vertrauen können als in den Fällen der Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt, bei denen ihm in aller Regel der Urteilsinhalt bereits unmittelbar vom Gericht mitgeteilt worden war.

20

bb)

Zuzugeben ist der Revision zwar, daß eine bestimmte Form für die Beglaubigung im Gesetz nicht vorgeschrieben ist und sich der für die Wirksamkeit wesentliche Beglaubigungswille des Anwalts auch aus anderen Umständen als der unmittelbaren Unterschrift unter dem Vermerk ergeben kann. So ist es als ausreichend behandelt worden, wenn der beglaubigende Anwalt zwar nicht den Beglaubigungsvermerk, wohl aber einen darunter gesetzten, die Beglaubigung erwähnenden Zustellungsvermerk unterschrieben hatte (BGHZ 31, 32, 36 f;  36, 62, 63 [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61];  BGH Urteil vom 11. Februar 1976 aaO). Ebenso genügt auch die bloße Namensunterschrift (ohne Beglaubigungsvermerk) auf einer Urteilsabschrift, soweit sich aus der Übersendung des Schriftstücks in Verbindung mit einem Begleitschreiben der Beglaubigungswille eindeutig ergibt (BGHZ 55, 251, 253).

21

In all diesen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen war für den Zustellungsempfänger erkennbar, daß der zustellende Anwalt das Schriftstück selbst in der Hand gehabt und mit seinem Namen gezeichnet bzw. die Zustellung veranlaßt hatte. An diesem entscheidenden Merkmal fehlt es aber, wenn sich auf der zugestellten Klageschrift keinerlei Unterschrift, sondern nur ein Namensstempel befindet.

22

cc)

An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch nichts dadurch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die gleichzeitig eingereichte Urschrift und die weitere zur Zustellung an den Beklagten verwendete Abschrift unterschrieben und daß er keinen Einfluß auf die Verwendung der Abschriften für den einen oder anderen Zustellungsempfänger hatte. Da die beiden Schriftstücke weder an die Erstbeklagte gelangt noch öffentlich an sie zugestellt sind, muß es bei der Unwirksamkeit der Klageerhebung verbleiben. Die Vorschriften über die Zustellung sind notwendigerweise formal. Im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichheit darf von ihrer strikten Einhaltung gerade bei der im Gesetz geforderten, für Rechtshängigkeit und Verjährung maßgeblichen Beglaubigung nicht abgewichen werden. Auf die Ordnungsmäßigkeit der zur Zustellung an den Beklagten verwendeten Abschrift kommt es daher hier nicht an. Bemerkt sei allerdings, daß der Senat die vom Berufungsgericht bei der Kostenentscheidung vertretene Auffassung, auch die Klage gegen den Beklagten sei nicht wirksam erhoben, nicht teilen kann. Mit seiner vollen Unterschrift hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine Verantwortlichkeit für den Inhalt der zuzustellenden Abschrift bescheinigt. Der fehlende Beglaubigungsvermerk ist unter solchen Umständen unschädlich; es kommt auch nicht darauf an, ob das zweite unterschriebene Stück der Klageschrift eine Abschrift oder eine zweite Urschrift darstellt.

23

dd)

Eine an sich mögliche Heilung des Zustellungsmangels (BGHZ 65, 46, 47) ist nicht eingetreten. Da die Erstbeklagte sich zu keiner Zeit in dem Rechtsstreit hat vertreten lassen, kann ihr Verhalten weder als Rügeverzicht noch als Genehmigung gewertet werden.

24

c)

Das ihm somit nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Recht, sich auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, hat der Beklagte durch das gegen die Erstbeklagte noch im Jahre 1977 rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil vom 30. Juni 1977 nicht verloren. Zwar setzt eine rechtskräftige Verurteilung eine neue 30-jährige Verjährungszeit in Lauf (§ 218 BGB), so daß der Erstbeklagten nunmehr keine Verjährungseinrede mehr zusteht, auf die sich der Beklagte nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen könnte. Jedoch folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - aus der entsprechenden Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB, daß dem Beklagten der vor Erlaß des Versäumnisurteils berechtigte Verjährungseinwand nicht mehr genommen werden kann.

25

Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Selbständigkeit der Rechtsverhältnisse zwischen Gläubiger und Hauptschuldner einerseits und Gläubiger und Bürgen andererseits sowie darauf verweist, daß die Klageerhebung gegen den Hauptschuldner die Verjährung gegen den Bürgen nicht unterbreche, läßt sich daraus allerdings nichts herleiten. Denn es handelt sich hier nicht um die Frage, ob die Forderung gegen den Bürgen verjährt ist, sondern ausschließlich darum, ob der Bürge die einmal eingetretene Verjährung der Hauptforderung auch dann noch nach § 768 Abs. 1 BGB geltend machen kann, wenn der Hauptschuldner in dem gegen ihn geführten Rechtsstreit die Verjährungseinrede nicht erhebt und es deshalb zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt.

26

Maßgebender Gesichtspunkt kann nur die auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Erwägung sein, daß die Haftung des Bürgen selbst durch einen Verzicht des Hauptschuldners auf Einreden nicht verschärft werden kann (§ 768 Abs. 2 BGB). Ein solcher Verzicht kann außerhalb und innerhalb eines Rechtsstreits ausgesprochen werden und äußert auch im letzteren Fall materiell-rechtliche Folgen für den Hauptschuldner. Er kann beispielsweise in einer Prozeßverteidigung gesehen werden, die zwar andere Einwendungen, bewußt aber nicht die Einrede der Verjährung vorträgt. Die bloße Nichtbeteiligung am Prozeß mag nicht stets als Verzicht auszulegen sein, weil es besonders bei öffentlicher Klagezustellung an einer feststellbaren Willensäußerung des beklagten Hauptschuldners fehlt. Kann aber selbst dessen ausdrücklicher Verzicht den Bürgen nicht an der Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung hindern, so muß das ebenso im Falle bloßen Schweigens gelten, das auch für den Hauptschuldner die Einrede zunächst weiterbestehen läßt. Wenn sie dem Hauptschuldner später durch das gegen ihn ergehende rechtskräftige Urteil genommen wird, kann das für den Bürgen keine nachteiligen Folgen haben. Die Rechtskraft eines Urteils gegen den Hauptschuldner wirkt nach allgemeiner Ansicht nicht gegen den Bürgen (RGZ 56, 109, 110 f; Senatsurteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 144/69 = WM 1971, 614; vgl. auch BGHZ 24, 97, 99 f [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; Mormann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 768 Rdn. 3; von Feldmann in Münchner Kommentar § 218 Rdn. 8), so daß dieser die in der Verurteilung liegende Aberkennung der Verjährungseinrede und die nach § 218 BGB neu eröffnete Verjährungsfrist nicht gegen sich gelten lassen muß.

27

d)

Die Klägerin kann der Verjährungseinrede nicht mit dem Einwand der Arglist begegnen. Zwar muß der Bürge einen im Verhalten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger begründeten Arglisteinwand gegen sich gelten lassen (RGZ 115, 135, 137; Mormann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 768 Rdn. 1). Die Verjährung ist hier aber nicht infolge einer Handlung der Erstbeklagten eingetreten, durch die der Kläger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wurde, sondern infolge der in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallenden unvollständigen Abfassung der Klageschrift.

28

5.

Schließlich kann die Klage auch nicht deshalb Erfolg haben, weil sich die Bürgschaft auch auf die für die Restschuld akzeptierten Wechsel erstreckte. Diese neben der Kaufpreisforderung selbständig bestehenden Ansprüche hat der Kläger in der am 20. Dezember 1976 bei Gericht eingegangenen Klageschrift nicht mit der notwendigen Bestimmtheit geltend gemacht. Für eine auf Wechselforderungen gestützte Klage wäre mindestens die Bezeichnung der einzelnen eingeklagten Wechsel, der Wechselsummen und Fälligkeiten erforderlich gewesen. Da der Kläger dies unterlassen hat und auf die Wechsel nur im Zusammenhang mit der Berechnung der restlichen Kaufpreisforderung eingegangen ist, beschränkt sich seine Klage auf den Kaufpreisanspruch. Dasselbe gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für das Versäumnisurteil vom 30. Juni 1977. Die nach § 70 VVG spätestens am 23. November 1977 ablaufende dreijährige Verjährungsfrist ist daher durch die Klage nicht unterbrochen; auch eine neue Verjährungszeit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung (§ 218 BGB) scheidet aus. Der Beklagte hat sich mit Recht auf den Ablauf der Verjährung auch für etwaige Wechselansprüche berufen.

29

III.

Die Revision mußte nach all dem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, jedoch mit der Maßgabe einer Richtigstellung im Kostenausspruch des Berufungsurteils. Da die Klage gegen den Beklagten wirksam erhoben war (vgl. oben zu II 4 b) cc)) und das Versäumnisurteil gegen den Beklagten daher in rechtmäßiger Weise ergangen ist, mußten dem Beklagten die durch seine Säumnis in erster Instanz entstandenen Kosten auferlegt werden (§ 344 ZPO).

Dr. Hiddemann
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte