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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1985, Az.: II ZR 277/84

Bank; Widerspruch; Zahlungspflichtiger; Belastungsbuchung; Einzugsermächtigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1985
Aktenzeichen
II ZR 277/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 103 - 109
  • BB 1985, 1489
  • MDR 1985, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2326-2327 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 919-921

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Bank ist ein Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Belastungsbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren grundsätzlich verbindlich.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die Beklagten als Bürgen der Firma Sch. in Anspruch, der die Klägerin einen Kontokorrentkredit von 600 000 DM gewährt hatte.

2

Die drei Beklagten und der Prokurist K. der Firma Sch. übernahmen gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens in getrennten Urkunden je eine Bürgschaft über 50 000 DM (Bürgschaftssumme) zuzüglich Nebenleistungen »aus dem Kontokorrentkonto Nr. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen), soweit 400 000 DM überschritten werden«. Am 22. Juli 1982 forderte die Klägerin die Firma Sch. auf, den Schuldsaldo von 626 619,31 DM auf die Kreditgrenze von 600 000 DM zurückzuführen. Am 6. August 1982 erschien der Prokurist K. in den Geschäftsräumen der Klägerin. Er unterrichtete deren Angestellten G. über den bevorstehenden Konkursantrag eines Gläubigers der Firma Sch. und widersprach gleichzeitig den auf Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren beruhenden Kontobelastungen der vorausgegangenen sechs Wochen im Betrage von 160 066,50 DM. Die Klägerin lehnte es ab, den Widerspruch zu beachten und das Girokonto entsprechend zu berichtigen. Noch am 6. August wurde der Konkursantrag gestellt und am 26. August 1982 das Konkursverfahren eröffnet.

3

Die Kontokorrentforderung der Klägerin betrug am 10. September 1982 unter Berücksichtigung der Belastungsbuchungen, denen die Firma Sch. widersprochen hatte, 727.840,43 DM. Mit der Klage hat die Klägerin von jedem Beklagten unter anderem 50 000 DM zuzüglich Nebenleistungen verlangt. Die Beklagten haben dagegen eingewandt, sie hafteten für die Bürgschaftsforderung von 50 000 DM lediglich als Gesamtschuldner. Da K. - unstreitig - diesen Betrag als Bürge bezahlt habe, sei ihre Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin erloschen.

4

Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß sie aus den Bürgschaften über 3 × 50 000 DM insgesamt als Hauptbetrag der Klägerin nicht mehr als 117 779,93 DM schulden. Sie haben dazu vorgetragen, die Hauptschuld in Höhe von 727 840,43 DM müsse um den von K. bezahlten Betrag von 50 000 DM und die Lastschriften in Höhe von 160 066,50 DM ermäßigt werden. Deshalb könne die Klägerin von ihnen insgesamt nicht mehr als 117 779,93 DM fordern.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb bis auf einen Teil der Zinsforderung erfolglos. Die Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Revision, mit der die Beklagten nur noch die Widerklage weiter verfolgten, führte zum Erfolg der Widerklage.

Entscheidungsgründe

6

I. Die Beklagten verfolgen mit der Widerklage das Ziel festzustellen, daß die Bürgschaftssumme, für die sie zusammen aus den Bürgschaften über je 50 000 DM haften, 117 779,93 DM nicht übersteigt. Der Grund für diese negative Feststellungswiderklage liegt darin, daß die Klägerin gegen jeden Beklagten einen rechtskräftigen Titel über eine Bürgschaftssumme von 50 000 DM zuzüglich Nebenleistungen in Händen hat und daraus gegen die Beklagten zusammen in Höhe von 150 000 DM vollstrecken könnte, selbst wenn die Hauptverbindlichkeit geringer wäre. Im Verfahren über die Klage, das zur Verurteilung der Beklagten als Bürgen führte, kam es auf die genaue Höhe der Hauptverbindlichkeit nicht an. Da die Beklagten nicht als Mitbürgen gemäß § 769 BGB, sondern nebeneinander (kumulativ) haften, reichte es aus festzustellen, daß die Hauptverbindlichkeit noch mindestens 50 000 DM beträgt. Dies aber war unstreitig.

7

II. Die zulässige Widerklage ist begründet.

8

Gemäß § 767 Abs. 1 BGB ist für die Verpflichtung der Beklagten als Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Die Hauptverbindlichkeit der Firma Sch. gegenüber der Klägerin hat sich von 727 840,43 DM auf 517 779,93 DM verringert, wenn - was unstreitig ist - der von K. bezahlte Betrag von 50 000 DM davon abgezogen wird und der Widerspruch gegen die Lastschriften im Betrage von 160 066,50 wirksam war. Da die Beklagten sich nur für den 400 000 DM übersteigenden Betrag der Hauptverbindlichkeit verbürgt haben, müssen sie zusammen der Klägerin als Bürgschaftssumme (ohne Nebenleistungen) nur 117 789,93 DM bezahlen.

9

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Widerspruch der Firma Sch. wirksam, auch wenn die Klägerin - wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint - damit gerechnet hat, daß die Firma Sch. dazu im Verhältnis zu den Lastschriftgläubigern nicht berechtigt war.

10

1. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt beim Lastschriftverfahren die Zahlstelle (Schuldnerbank), die die Lastschrift zur Einlösung erhält, nur aufgrund einer Weisung, welche die erste Inkassostelle (oder eine etwa weiter eingeschaltete Zwischenbank) als Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Giroverhältnisses im eigenen Namen erteilt. Hat der Zahlungspflichtige seiner Bank, der Zahlstelle, einen Abbuchungsauftrag gegeben, belastet sie das Konto mit Zustimmung des Kontoinhabers. Deshalb kann dieser nach Einlösung der Lastschrift der Kontobelastung nicht widersprechen. Anders ist dies im Einzugsermächtigungsverfahren, um das es hier geht. Bei diesem Verfahren erteilt der Zahlungspflichtige nur dem Zahlungsempfänger (Gläubiger) eine Einzugsermächtigung, während er der Zahlstelle gegenüber keine Erklärung über den Einzug von Forderungen gegen ihn im Lastschriftverfahren abgibt. Diese handelt daher nur aufgrund der Weisung der ersten Inkassostelle und belastet ohne entsprechenden Auftrag des Zahlungspflichtigen dessen Konto (vgl. BGH Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819; BGHZ 72, 343, 346 [BGH 19.10.1978 - II ZR 96/77];  74, 300, 304;  309, 312). Ihr steht daher der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen geltend macht, (noch) nicht zu. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der Zahlungspflichtige deshalb der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen. Da der Zahlungspflichtige über sein Konto frei verfügen kann, unterliegt er seinem Kreditinstitut gegenüber auch keiner Beschränkung, ob und aus welchem Grunde er einer Belastung wegen Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, widerspricht. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank grundsätzlich immer verbindlich; es ist - abgesehen davon, daß sie dazu in der Regel rein tatsächlich nicht in der Lage ist - nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige durch den Widerspruch im Verhältnis zum Zahlungsempfänger berechtigt handelt oder nicht. Daraus folgt, daß es für die Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Widerspruchs gegenüber der Zahlstelle nicht auf das Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ankommt. Es spielt also keine Rolle, ob sich der Widerspruch in diesem Verhältnis mißbräuchlich auswirkt. Die Zahlstelle ist selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, daß der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet (vgl. Sen. Urt. BGHZ 74, 309, 312).

11

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Grundsätze, die der Senat zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und erster Inkassostelle entwickelt hat (vgl. insbesondere BGHZ 74, 300), auf das Verhältnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grundsätzlich nicht anwendbar sind. In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, ob der Zahlungspflichtige gegenüber der Zahlstelle Belastungsbuchungen widersprechen kann, weil sie ohne seine Weisung vorgenommen wurden, sondern darum, ob er sich durch einen gegenüber der Zahlstelle berechtigten Widerspruch der ersten Inkassostelle schadensersatzpflichtig gemacht hat.

12

Da für die Zahlstelle der Widerspruch des Zahlungspflichtigen verbindlich ist, ist sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht der Gefahr ausgesetzt, als Mittäterin gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Eine Schadensersatzpflicht der Zahlstelle kommt nur dann in Betracht, wenn sie den Zahlungspflichtigen zum Widerspruch auffordert, um sich selbst Vorteile daraus zu verschaffen.

13

2. Es kann auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden, die Firma Sch. habe die Belastungsbuchungen im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits genehmigt gehabt, weil sie ihnen nicht unverzüglich widersprochen habe.

14

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts waren am 6. August 1982, als die Firma Sch. Widerspruch erhob, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Geschäftsverhältnis mit der Firma Sch. maßgebend, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Landesbanken/Girozentralen in der Fassung vom April 1977 entsprachen (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG 13. Aufl. S. 608 f.). Nach Nr. 12 Absatz 1 AGB der Sparkassen müssen Einwendungen gegen »sonstige Mitteilungen, z. B. Abrechnungen und Kontoauszüge« unverzüglich erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird durch diese Bestimmung die Genehmigung von Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften fingiert, wenn der Zahlungspflichtige nicht unverzüglich widerspricht.

15

Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Widerspruchsmöglichkeit nicht mehr besteht, wenn der Zahlungspflichtige die Belastungsbuchung genehmigt hat. Die Genehmigung kann auch stillschweigend erteilt werden. Darin, daß der Zahlungspflichtige trotz Kenntnis einer Kontobelastung nicht widerspricht, kann aber in der Regel keine stillschweigende Genehmigung gesehen werden. Der Zahlungspflichtige wird üblicherweise durch Zusendung eines Kontoauszuges von der Belastung seines Kontos mit einer Lastschrift unterrichtet. Sein Schweigen darauf kann grundsätzlich nicht als Genehmigung der ohne Auftrag durchgeführten Belastungsbuchung angesehen werden. Nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 1979 (BGHZ 73, 207), die zu der gleichlautenden Bestimmung Nr. 10 einer früheren Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ergangen ist, hat die in dieser Vorschrift fingierte Genehmigung lediglich die Bedeutung einer rein tatsächlichen Erklärung des Kunden, daß er gegen die aus dem Tageskontoauszug ersichtliche Belastungsbuchung nichts einzuwenden hat. Eine rechtsgeschäftliche Genehmigung kann darin aus den in der angeführten Entscheidung dargelegten Gründen nicht gesehen werden. Die Frage, ob eine Verpflichtung des Zahlungspflichtigen zu unverzüglichem Widerspruch gegenüber der Zahlstelle besteht, spielt in einem anderen Zusammenhang eine Rolle. Vom Kunden wird aufgrund des Girovertrages ein gewisses Maß an Kontrolle der ihm in den Tagesauszügen mitgeteilten Kontobewegungen und Kontostände verlangt, um auch sein Kreditinstitut vor Schaden zu bewahren. Verletzt er diese ihm gegenüber seiner Sparkasse obliegende Schutzpflicht schuldhaft, muß er wegen positiver Vertragsverletzung für den daraus entstehenden Schaden der Sparkasse einstehen (vgl. Sen. Urt. BGHZ 72, 9, 14 und 73, 207). In der Regel wird der Zahlungspflichtige daher einer Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern widersprechen müssen, um einer Haftung für den eintretenden Schaden seiner Sparkasse zu entgehen. Mit der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs hat dies aber nichts zu tun.

16

Ob sich aus Nr. I 5 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr, die in der Sparkassenorganisation seit 1. Juli 1982 Verwendung finden (abgedr. bei Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr Anh. 1), wonach der Widerspruch unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu erheben ist, etwas anderes ergeben würde, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin diese Bedingungen im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht eingeführt hatte.

17

3. Nach alldem beträgt die Hauptverbindlichkeit, die durch die Bürgschaften der Beklagten gesichert ist, nur noch 117 773,93 DM. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin die Belastungsbuchungen nicht storniert hat, da diese wegen ihres deklaratorischen Charakters das Vermögen der Firma Sch. nicht beeinträchtigen konnten (BGHZ 69, 186, 190) [BGH 20.06.1977 - II ZR 169/75]. Die Klägerin kann daher von den Beklagten zusammen nur diesen Betrag als Bürgschaftssumme verlangen. Der negativen Feststellungswiderklage war daher stattzugeben.