Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1978, Az.: II ZR 96/77
Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung seines Kontos wegen einer Lastschrift, die den Einzugsermächtigungsvermerk trägt; Belastung des Kontos eines Schuldners aufgrund einer Lastschrift; Erteilung eines Abbuchungsauftrages durch den Schuldner an die Schuldnerbank; Einlösung einer Lastschrift durch die Schuldnerbank; Schutzpflicht der Schuldnerbank gegenüber dem Lastschriftgläubiger ; Anspruch der Schuldnerbank gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung einer Lastschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 96/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.05.1977
- LG Duisburg - 06.07.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 343 - 349
- DB 1979, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 265-266
- MDR 1979, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 542-544 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtsparkasse O., M.straße ..., O.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinz-Martin P. und Wolfgang F., ebenda
Prozessgegner
Bernhard A. GmbH & Co. KG, Getränkegroßhandlung, A.straße ..., E.-B.
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A. GmbH, ebenda
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Bernhard A. und Hilde A. ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung seines Kontos wegen einer Lastschrift, die den Einzugsermächtigungsvermerk trägt, ist für die Schuldnerbank unverbindlich, wenn der Schuldner ihr einen Abbuchungsauftrag erteilt und sie die Lastschrift eingelöst hat.
- b)
Wird das Konto des Schuldners aufgrund einer Lastschrift belastet, die den Einzugsermächtigungsvermerk trägt, und widerspricht der Schuldner der Belastung binnen sechs Wochen, kann die Schuldnerbank im Verhältnis zur Gläubigerbank die Lastschrift grundsätzlich zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, auch wenn der Schuldner ihr einen Abbuchungsauftrag erteilt hat.
- c)
Die Schuldnerbank hat in einem solchen Falle auch gegenüber dem Lastschriftgläubiger keine Schutzpflicht, den Widerspruch des Schuldners unbeachtet zu lassen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1977 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 6. Juli 1976 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Getränkegroßhandlung, verlangt von der Beklagten, einer Sparkasse, aus eigenem und abgetretenem Recht der Getränke-B. GmbH Schadensersatz, weil die Beklagte aufgrund eines unberechtigten Widerspruchs ihres später in Konkurs gefallenen Kunden K. bereits eingelöste Lastschriften zurückgehen ließ und dadurch die Rückbelastung des Lastschriftbetrages von 156.608,60 DM auf den Konten der Klägerin und der Zedentin bewirkte.
Die Zedentin und die Klägerin belieferten Willi K. mit Getränken. Ihre fälligen Forderungen zogen sie durch Lastschriften ein, nachdem K. der Beklagten am 6. Juni 1974 und am 6. Juli 1975 jeweils folgende "Abbuchungsaufträge für Lastschriften" erteilt hatte:
"Hiermit bitte(n) ich/wir Sie, widerruflich, die von der Firma Getränke-B. GmbH (bzw. Bernhard A., E. = Klägerin) für mich/uns bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines/unseres Kontos - Nr. ... einzulösen.
Es ist mir/uns bekannt, daß Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen."
Die Klägerin und die Zedentin machten in großem Umfange von dem Lastschriftverfahren Gebrauch und verwendeten dabei regelmäßig mit der elektronischen Datenverarbeitungsanlage hergestellte Lastschriften ohne den Vermerk: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor". Nachdem Ende November und im Dezember 1975 ein Teil der zu Lasten von Kitschenberg ausgestellten EDV-Lastschriften mangels Deckung nicht eingelöst worden waren, füllten die Klägerin in Höhe von 43.844,17 DM und die Zedentin in Höhe von 112.764,43 DM manuell neue Lastschriftformulare aus, die nunmehr den Einzugsermächtigungsvermerk trugen, und reichten, sie ihren Kreditinstituten ein. Daraufhin wurden ihnen diese Beträge gutgeschrieben und dem Schuldner Kitschenberg belastet. Als dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, widersprach er am 8. Januar 1976 gegenüber der Beklagten den - materiell berechtigten - Belastungen seines Kontos, soweit diese auf Lastschriften mit dem Einzugsermächtigungsvermerk beruhten. Die Beklagte gab die Lastschriften den Bankinstituten der Klägerin und der Zedentin zurück und verlangte Wiedervergütung; daraufhin wurden die Konten beider Gläubigerfirmen mit den entsprechenden Beträgen zurückbelastet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 156.608,60 DM nebst Zinsen. Sie meint, die Beklagte hätte den Widerspruch von K. nicht beachten dürfen; durch die Rückgabe der Lastschriften habe sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Hilfsweise stützt sie die Klage darauf, daß die Beklagte die Klagforderung auch nach dem Anfechtungsgesetz schulde, da sie und die Zedentin die Widerspruchserklärung des Schuldners K. angefochten hätten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Rechtsstreit wegen des Konkursverfahrens gegen K. für unterbrochen erklärt, soweit die Klage hilfsweise auf die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes gestützt ist, und sie im übrigen abgewiesen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlußurteil vorbehalten. Das Berufungsgericht hat durch Schlußurteil (teilweise abgedruckt in NJW 1977, 1403) der Klage aus der Hauptbegründung bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts oblagen der Beklagten zugunsten der Klägerin und der Zedentin keine Schutzpflichten, die durch die Rückgabe der Lastschriften hätten verletzt werden können. Der Widerspruch des Schuldners K. gegen die Belastung war zwar im Verhältnis zur Beklagten unwirksam. Dennoch konnte die Beklagte daraufhin die Lastschriften zurückgeben, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
1.
Ob der Zahlungspflichtige nach Einlösung einer Lastschrift der Belastung seines Girokontos widersprechen kann, richtet sich nach dem zwischen diesem und seinem Kreditinstitut bestehenden Girovertrag. Das Abkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen; veröffentl. bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Aufl. S. 364 ff) hat in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung, da es nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet (Abschn. IV Nr. 1). Es kann deshalb die Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Schuldnerbank (= "Zahlstelle" im Sinne des Lastschriftabkommens) nicht beeinflussen. Hat der Zahlungspflichtige seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt, kann er der Belastung seines Kontos nach Einlösung der Lastschrift nicht widersprechen. Der Abbuchungsauftrag ist, wie der Überweisungsauftrag, eine (General-)Weisung im Sinne der §§ 665, 667 BGB innerhalb des zwischen dem Schuldner und seiner Bank bestehenden Girovertrages. Kraft dieser Weisung ist die Schuldnerbank berechtigt, die Lastschriften der im Abbuchungsauftrag namentlich bezeichneten Gläubiger zu Lasten des Kontos des Schuldners einzulösen. Mit der Einlösung der Lastschrift werden die der Gläubigerbank und gegebenenfalls den Zwischenbanken zunächst unter dem Vorbehalt des Eingangs ("E. v.") erteilten Gutschriften endgültig wirksam. Das hat zur Folge, daß nunmehr auch der Gläubiger einen unbedingten Anspruch aus der Gutschrift erlangt, die ihm bei Einreichung der Lastschrift ebenfalls "Eingang vorbehalten" erteilt worden ist. Damit hat die Schuldnerbank ihren Auftrag ausgeführt; er kann folglich durch den Schuldner nicht mehr widerrufen werden. Insoweit bestehen zwischen dem Abbuchungsauftragsverfahren und der Giroüberweisung keine rechtlichen Unterschiede. Deshalb kann auch nichts anderes gelten als beim Überweisungsauftrag (vgl. zu dessen Widerruf BGHZ 27, 241, 248).
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner Kitschenberg die Beklagte beauftragt, die von der Klägerin und der Zedentin eingehenden Lastschriften zu Lasten seines Girokontos einzuziehen. Diese Weisung bezog sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf sämtliche von diesen Gläubigern eingehenden Lastschriften. Der Umstand, daß die umstrittenen Lastschriften mit dem Einzugsermächtigungsvermerk versehen waren, kann daran nichts ändern. Dieser Vermerk ist für die Frage, ob die Schuldnerbank das Konto des Schuldners auftragsgemäß und damit unwiderruflich belasten kann, jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Schuldner dieser einen unlimitierten Abbuchungsauftrag erteilt hat (im Ergebnis ebenso Fallscheer/Schlegel, Das Lastschriftverfahren S. 17). Die Vertreter der gegenteiligen Ansicht (vgl. Sandberger, JZ 1977, 285, 288; Frank, DB 1973, 1055) berücksichtigen nicht, daß das Widerspruchsrecht des Schuldners beim Einzugsermächtigungsverfahren nicht auf dem Lastschriftabkommen beruht, weil dieses nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet, sondern seinen Grund darin hat, daß bei diesem Verfahren die Schuldnerbank ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet, was diesen aufgrund des Girovertrags zum Widerspruch berechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.78 - II ZR 203/76, WM 1978, 819; Hadding in Festschr. f. Baermann S. 385 ff; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. § 365 Anh. Anm. 135, 136; a. A. Lüke/Philippi, JuS 1978, 304, 306 ff). Nach alldem ist beim Abbuchungsauftragsverfahren ein einseitiger Widerruf durch den Schuldner nach Einlösung der Lastschrift für die Schuldnerbank rechtlich nicht verbindlich.
2.
Dies hindert die Schuldnerbank indessen nicht, den Widerspruch im Innenverhältnis als wirksam zu behandeln und die Belastung auf dem Konto des Schuldners rückgängig zu machen. Ob sie dagegen den Widerspruch weiterverfolgen, d. h. die Lastschrift zurückgeben und ihrerseits Wiedervergütung des Lastschriftbetrages verlangen kann, hängt von dem Inhalt des Rechtsverhältnisses ab, das zwischen der Gläubigerbank (Zwischenbank) und der Schuldnerbank besteht. Danach konnte die Beklagte die Lastschrift wirksam zurückgeben und Wiedervergütung verlangen. In diesem Vertragsverhältnis gilt das Lastschriftabkommen. Lastschriften, die - wie hier - den Vermerk tragen: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", werden nach diesem Abkommen unter den beteiligten Kreditinstituten als Lastschriften behandelt, die auf einer Einziehungsermächtigung beruhen. Dies ergibt sich mittelbar aus Abschn. I Nr. 3 Satz 2 des Lastschriftabkommens, wonach eine Lastschrift ohne den Einzugsermächtigungsvermerk wie eine solche nach dem Abbuchungsauftragsverfahren behandelt wird. Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, kann die Zahlstelle gemäß Abschn. III Nr. 1 und 2 des Lastschriftabkommens zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige binnen sechs Wochen widerspricht. Da der Schuldner K. den Belastungen innerhalb dieser Frist widersprochen hat, konnte die Beklagte somit im Verhältnis zu den Gläubigerbanken die Lastschriften rückgängig machen. Diese mußten daher der Beklagten die Lastschriftbeträge wieder vergüten. Dies wiederum führte dazu, daß die Kreditinstitute der Klägerin und der Zedentin deren Konten rechtswirksam zurückbelastet haben. Zwar wäre, wie der Senat im Urteil vom 10. April 1978 (a.a.O.) ausgeführt hat, die Rückbelastung auf den Konten der Gläubigerinnen unberechtigt, und sie könnte deren Vermögen nicht schmälern, wenn es sich um die Rückgabe eingelöster Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren (ohne Einzugsermächtigungsvermerk) handeln würde. Im vorliegenden Falle aber sind die Gläubigerbanken aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Rückbuchung berechtigt. Unstreitig bestehen zwischen der Klägerin und der Zedentin und deren Kreditinstituten Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften. Da es üblich ist, solche Vereinbarungen entsprechend dem Wortlaut der Mustervereinbarung zwischen der ersten Inkassostelle und dem Zahlungsempfänger für den Einzug von Forderungen aufgrund von Lastschriften (abgedr. bei Schütz a.a.O. S. 366 Muster 289) abzuschließen und nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, muß davon ausgegangen werden, daß sich die Klägerin und die Zedentin gemäß Nr. 9 der Vereinbarung mit der Rückbelastung von Lastschriften einverstanden erklärt haben, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen und für die der Zahlungspflichtige nach Belastung des Einlösungsbetrages auf seinem Konto Wiedergutschrift verlangt, weil er die Belastung nicht anerkennt. Da die hier maßgeblichen Lastschriften den Einzugsermächtigungsvermerk tragen, handelt es sich im Sinne dieser Vereinbarung um solche Lastschriften. Die Klägerin und die Zedentin mußten daher die Rückbelastung gegen sich gelten lassen. Somit haben sie einen materiell berechtigten Zahlungsanspruch gegen ihr Kreditinstitut verloren, weil die Beklagte Widersprüche des Schuldners beachtet hat.
3.
Einen Schaden können die Klägerin und die Zedentin jedoch von der Beklagten nicht ersetzt verlangen. Für einen Anspruch gemäß § 826 BGB fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den tatsächlichen Voraussetzungen. Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und der Bank des Schuldners werden beim Lastschriftverfahren nicht begründet (BGHZ 69, 82, 84). Auch ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer Schutzpflicht aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht in Betracht.
Schutzpflichten zugunsten des Gläubigers können nur aus dem Rechtsverhältnis hergeleitet werden, das zwischen der Gläubigerbank bzw. der letzten Zwischenbank und der Schuldnerbank hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen diesen Banken bestehenden Giroverhältnisses entsteht (BGHZ 69, 82, 88). Danach hat, wie der Senat in dieser Entscheidung dargelegt hat, jede Bank, soweit sie als Bank des Gläubigers eingeschaltet ist, gewisse Gläubigerinteressen wie eigene wahrzunehmen und in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses mit der Schuldnerbank einzubeziehen. Da die Schuldnerbank, die die Lastschrift zur Einlösung erhält, nur aufgrund einer Weisung handelt, die die Gläubigerbank (oder eine etwa weiter eingeschaltete Zwischenbank) im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Giroverhältnisses im eigenen Namen erteilt, ist der Inhalt dieses "Auftrags" maßgebend dafür, welche Gläubigerinteressen wie eigene wahrgenommen und weitergeleitet werden. Zu diesen gehört das Interesse der Klägerin und der Zedentin daran, daß die Beklagte die Widersprüche des Schuldners K. unbeachtet ließ, nicht. Der bankmäßige Auftrag, den die Gläubigerbank aufgrund der von der Klägerin und der Zedentin eingereichten Lastschriften weiterleitete, war auf Einlösung der Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren gerichtet; er ging also von der Möglichkeit des Widerspruchs des Schuldners aus. Mithin kann in diesen Einzugsermächtigungsauftrag nicht hineingedeutet werden, die Schuldnerbank müsse sich bei einem Widerspruch des Schuldners nach dem Abbuchungsauftragsverfahren verhalten, falls ihr ein Abbuchungsauftrag erteilt worden ist. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Gläubigerbank in der Regel keine Kenntnis davon hat und sich auch nicht darum zu kümmern braucht, ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt. Es ist im vorliegenden Falle somit nur das aus dem Einzugsermächtigungsvermerk ersichtliche Interesse der Gläubigerin weitergeleitet worden, nach dem Einzugsermächtigungsverfahren korrekt zu verfahren. Hiergegen hat die Beklagte nicht verstoßen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Widersprüche des Schuldners nicht zu beachten, ist dagegen nicht begründet worden.
Aus diesen Gründen ist die Klage, soweit mit ihr Schadensersatzansprüche verfolgt werden, unbegründet. Deshalb war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Dr. Schulze Richter am Bundesgerichtshof Fleck kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Bundschuh
Dr. Skibbe