Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1977, Az.: II ZR 169/75
Vorliegen einer ungerechtfertigten Belastungsbuchung auf einem Girokonto; Voraussetzungen für einen Shadensersatzanspruch wegen einer Schutzpflichtverletzung; Anforderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 169/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.06.1975
- LG Detmold - 08.03.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 69, 186 - 190
- DB 1977, 2041-2042 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2210-2211 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. Sch. eGmbH, Bad S.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wilhelm K., Heinrich B. und Werner R.
Prozessgegner
D. KG, U.straße ..., Bi.,
vertreten durch den Komplementär Heinz D.
Amtlicher Leitsatz
Der Kunde einer Bank, dessen Girokonto im Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigungsverfahren) aufgrund einer Lastschrift belastet wird, für die er keine Einzugsermächtigung erteilt hat, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen die Bank des Ausstellers der Lastschrift.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1975 und der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 8. März 1974 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 500 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 2.419,76 DM gegen die Beklagte zusteht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beklagte, eine V., nahm im April 1972 von ihrem Kunden P. eine auf das Konto der Klägerin bei der Kr. Bi. gezogene Lastschrift über 2.919,76 DM herein. Die Lastschrifturkunde enthielt die vorgedruckte Erklärung: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor." Die Beklagte schrieb P. den einzuziehenden Betrag gut und leitete die Lastschrift an die Kr. Bi. weiter, ohne geprüft zu haben, ob P. zum Einzug ermächtigt war. Die Kr. buchte am 26. April 1972 den Lastschriftbetrag vom Girokonto der Klägerin ab. P. fiel später in Konkurs.
Die Klägerin behauptet, sie habe P. gegenüber keine Zahlungsverpflichtung gehabt und diesem keine Einzugsermächtigung erteilt. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Ersatzanspruch in Höhe des Lastschriftbetrages gegen die Beklagte zu, weil diese durch die Weiterleitung der Lastschrift schuldhaft in ihre Guthabenforderung gegen die Kr. Bi. eingegriffen habe. Mit der Klage macht sie einen Teilbetrag von 500 DM nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt - widerklagend - festzustellen, daß der Klägerin auch über den Betrag von 500 DM hinaus kein weiterer Anspruch in Höhe von 2.419,76 DM zusteht.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und die Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Die Klage ist nicht schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, daß sie P. gegenüber keine Zahlungsverpflichtung hatte und dieser die Lastschrift ohne entsprechende Ermächtigung der Klägerin ausgestellt hat. Die Weiterleitung dieser Lastschrift durch die Beklagte führte daher zu einer ungerechtfertigten Belastungsbuchung auf dem Girokonto der Klägerin bei der Kr. Bi. in Höhe des Lastschriftbetrages. Daraus ergibt sich indessen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Lastschrift.
I.
1.
Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, entstehen beim Lastschriftverfahren zwischen dem Zahlungspflichtigen (Schuldner) und der Bank des Zahlungsempfängers (Gläubigers) nicht. Insofern liegen die Verhältnisse ähnlich wie beim Überweisungsverkehr. Dort entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, kein unmittelbares vertragliches Verhältnis zwischen dem Überweisenden und der Bank des Überweisungsempfängers. Beim Lastschriftverfahren, einer Art "rückläufiger Überweisung", ist das nicht anders. Vertragspartner des Zahlungspflichtigen ist nur dessen eigene Bank. Diese steht mit der Empfängerbank (oder mit einer etwa weiter eingeschalteten Zwischenbank) in einem davon unabhängigen Giroverhältnis; der Empfänger wiederum steht lediglich zu seiner Bank in vertraglichen Beziehungen. Schließlich begründet das Abkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über den Lastschriftverkehr (veröffentl. bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Aufl. S. 364 ff) Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber zwischen Bankkunden und den Banken (Abschn. IV Nr. 1).
2.
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Schutzpflichtverletzung kommt nicht in Betracht. Es würde zu weit gehen, eine allgemeine Schutzpflicht der "ersten Inkassobanken" (Gläubigerbanken) anzunehmen, jeweils zu prüfen, ob die von ihren Kunden bei Einreichung der Lastschrift behauptete und auf dem Lastschriftformular versicherte Einzugsermächtigung des Schuldners tatsächlich vorliegt; der Lastschriftverkehr würde hierdurch erschwert und verzögert, und der Lastschriftschuldner ist vor Nachteilen dadurch hinreichend geschützt, daß ihm die Schuldnerbank die Einlösung der Lastschrift mitzuteilen hat, der Schuldner aber, wie weiter unten auszuführen sein wird, die Belastung seines Kontos nicht hinzunehmen braucht, wenn er keine Einzugsermächtigung erteilt hat. Auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte weitere Frage, ob eine Schutzpflicht der Gläubigerbank jedenfalls insoweit besteht, als diese den Mangel der Einzugsermächtigung kennt oder sich dieser ihr geradezu aufdrängen mußte, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da ein solcher Fall nicht behauptet ist.
II.
Als Grundlage für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung käme allenfalls § 826 BGB in Frage. Hierzu fehlt aber im Vortrag der Klägerin jeder Anhaltspunkt für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte.
III.
Auf ungerechtfertigte Bereicherung läßt sich der Klaganspruch ebenfalls nicht stützen.
Bereicherungsrechtlich gelten für die Zahlung mittels Lastschrift dieselben Grundsätze wie für die Zahlung durch Überweisung. Bei dieser erbringt die Bank des Schuldners mit ihrer Zahlung zugleich eine Leistung an ihren Kunden aus dem Girovertrag (Deckungsverhältnis) und eine solche des Schuldners an den Gläubiger im Valutaverhältnis. Nichts anderes geschieht, wenn die Bank des Schuldners, die Zahlstelle im Sinne des Lastschriftabkommens, im Lastschriftverfahren eine Lastschrift einlöst. Obwohl der Anlaß zur Zahlung in diesem Falle vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistungen des Schuldners und der Schuldnerbank.
1.
Die Rückabwicklung einer eventuellen Bereicherung der Beklagten durch Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zugunsten der Klägerin wäre nur dann möglich, wenn beim Lastschriftverfahren zwischen dem Zahlungspflichtigen und der ersten Inkassostelle (Bank des Zahlungsempfängers) ein Leistungsverhältnis bestünde. Dies ist hier ebensowenig der Fall wie bei der Banküberweisung. Leistung ist die bewußte zweckgerichtete Mehrung von fremdem Vermögen. Sie liegt nur im Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger vor. Wie schon dargelegt wurde, erbringt die Zahlstelle als Bank des Zahlungspflichtigen im Valutaverhältnis eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger, nicht aber an dessen Bank. Diese wird vielmehr ausschließlich als Leistungsmittlerin tätig (vgl. Schönle, Bank- und Börsenrecht, 2. Aufl. S. 368, 369; v. Godin in RGR-Komm. z. HGB § 365 Anh. I Anm. 26).
2.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aber ein Anspruch wegen rechtsgrundloser Bereicherung der Beklagten "in sonstiger Weise" (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zu, ist nicht zuzustimmen. Nach der auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 272, 278) kommt (mit der aus BGHZ 55, 176 folgenden Einschränkung, vgl. auch BGHZ 56, 228, 240) ein solcher Anspruch ("Eingriffskondiktion") nur in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem "geleistet" worden ist. Der beklagten Bank ist aber der streitige Betrag zunächst durch Gutschrift seitens der Schuldnerbank (oder einer etwa zwischengeschalteten anderen Bank) zugeflossen, und zwar in Erfüllung der Weisung, die die Beklagte im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses erteilt hat, den Betrag gemäß dem Inhalt der Lastschrift einzuziehen; die Beklagte hat daher insoweit eine (vertragsgemäße) Leistung der Schuldner- (oder Zwischen-)Bank erhalten. Sofern der Beklagten der Betrag, wie die Klägerin weiter behauptet hat, letzten Endes dadurch zugute gekommen ist, daß sie das Debet auf dem Girokonto P. durch entsprechende Gutschrift hat verringern können, hat die Beklagte den Betrag aufgrund des Girovertrages mit P. und der damit verbundenen Kontokorrentabrede, also ebenfalls durch Leistung eines anderen (ihres Kunden) zugewandt erhalten. Die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist daher schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.
3.
Die Eingriffskondiktion scheitert aber auch daran, daß die durch die Weiterleitung der Lastschrift verursachte Belastungsbuchung auf dem Konto der Klägerin bei der Kr. Bi. zu keinem Eingriff in das Vermögen der Klägerin geführt hat. Die Lastschrift war unberechtigt ausgestellt, weil die Klägerin P. keine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Dies ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie wenn von vornherein ein wirksamer Überweisungsauftrag fehlt. In diesem Falle wird dem Bankkunden die Zahlung der Bank an den Empfänger nicht als seine Leistung zugerechnet, weil er die Zahlung nicht veranlaßt hat (vgl. BGHZ 66, 362, 365 u. 372, 375). Ist die Zahlung der Bank aber keine Leistung ihres Kunden an den Zahlungsempfänger, so ist sie auch keine Leistung der Bank an ihren Kunden im Rahmen des Deckungsverhältnisses. Dessen Vermögen wird durch die ihm nicht zurechenbare Zuwendung nicht berührt (BGHZ a.a.O. S. 366). Die Klägerin konnte daher im vorliegenden Falle von der Kr. Bi. ohne weiteres verlangen, die Belastung rückgäng zu machen. Sollte sie, wofür der vorgetragene Sachverhalt allerdings nichts hergibt, nach der inzwischen verstrichenen Zeit den Anspruch gegen die Kr., aus welchem Gründen auch immer, nicht mehr durchsetzen können, so wäre das eine Rechtsfolge, die ausschließlich auf dem Rechtsverhältnis der Klägerin zu ihrer Bank beruhen würde; im Verhältnis zur Beklagten könnte sich hierdurch bereicherungsrechtlich nichts ändern.
Da somit der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh