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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1978, Az.: II ZR 203/76

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1978
Aktenzeichen
II ZR 203/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 02.08.1976

Fundstelle

  • DB 1978, 1826-1827 (Volltext mit amtl. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1978 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1976 aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte betrieb als Einzelkaufmann einen Großhandel mit Baustoffen, wobei er unter der Bezeichnung "Rudolf H., Baustoffgroßhandlung" im Rechtsverkehr auftrat. Am 1. Januar 1972 wurde das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter wurde die Rudolf H. GmbH; der Beklagte selbst und sein Betriebsleiter wurden Kommanditisten. Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte. Die Kommanditgesellschaft (künftig: KG) führte die Firma des Einzelunternehmens unverändert fort. Die mit der Umwandlung zusammenhängenden Vorgänge wurden am 2. Mai 1972 in das Handelsregister eingetragen.

2

Anfang August 1974 bestellte der Beklagte bei der Klägerin fernmündlich Quarzkies, den diese am 12., 13. und 14. August 1974 lieferte und unter dem 16. August 1974 der "Firma Rudolf H., Baustoffgroßhandel" mit 5.427,57 DM unter Gewährung von 5 % Skonto "bei Bankeinzug" in Rechnung stellte. Den um das Skonto verminderten Rechnungsbetrag von 5.156,19 DM ließ die Klägerin über ihr Kreditinstitut, die Kreissparkasse Bad Marienberg, durch Lastschrift einziehen. Die Deutsche Transportbank GmbH (künftig: Transportbank) löste die Lastschrift ein und belastete dementsprechend am 22. August 1974 das Konto ihrer Kundin, der KG. Als diese am 9. September 1974 ihre Zahlungen einstellte, suchte der Leiter der Düsseldorfer Niederlassung der Transportbank K. den Beklagten auf und ließ diesen eine vorbereitete Erklärung unterschreiben, in der die KG der Belastung ihres Kontos u.a. auch aufgrund der Lastschrift der Klägerin widersprach. Danach wurde der Lastschriftbetrag "wegen Widerspruchs" zurückgefordert und mit der Forderung der Transportbank gegen die KG aus dem Giroverhältnis verrechnet. Die Kreissparkasse Bad Marienberg belastete am 16. September 1974 das Konto der Klägerin in entsprechender Höhe. Die am 17. September 1974 vom Beklagten beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG ist am 22. Oktober 1974 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt worden.

3

Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten die Zahlung des vollen Rechnungsbetrages, weil dieser den Kaufvertrag über die Kieslieferungen im eigenen Namen abgeschlossen habe; hilfsweise hafte er nach Rechtsscheingrundsätzen. Falls aber - wie der Beklagte behauptet hat - Vertragspartner die KG sein sollte, hafte der Beklagte für deren Schulden persönlich, weil er seine Kommanditeinlage nicht geleistet habe.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil und auf dessen Einspruch durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Gründe

5

Die Revision hat Erfolg.

6

Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Beklagte für die Kaufpreisforderung als Käufer, kraft Rechtsscheins oder deswegen hafte, weil er seine Kommanditeinlage nicht erbracht habe. Es meint, der Beklagte habe sich gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, weil er in planmäßigem Zusammenwirken mit der Transportbank namens der KG der Belastung des Kontos widersprochen und dadurch der Klägerin Schaden zugefügt habe. Aufgrund des Widerspruchs habe die Transportbank von der Kreissparkasse die Rückvergütung des Lastschriftbetrages verlangen können. Letztere sei infolgedessen berechtigt gewesen, den der Klägerin gutgeschriebenen Betrag zurückzufordern, was durch die entsprechende Belastungsbuchung geschehen sei. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

I.

Der bisherige Vortrag der Klägerin rechtfertigt es nicht anzunehmen, daß ihr durch die Rückbelastung des Lastschriftbetrages auf ihrem Konto bei der Kreissparkasse ein Schaden entstanden ist.

8

1.

Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen worden ist. Es hat dabei die nach dem Sachverhalt naheliegende Möglichkeit übersehen, daß der Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren erfolgt sein könnte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe ihr eine Einzugsermächtigung erteilt. Damit hat sie aber folgende, vom Beklagten unterzeichnete Erklärung vom 13. August 1974 gemeint:

"An

Deutsche Transportbank

Zweigniederlassung

4 Düsseldorf

Postfach ...

Dauerauftrag zur Einlösung von Lastschriftkarten der Firma We. GmbH & Co. KG,

... (Klägerin)

Wir bitten Sie, ab 12. August 1974 bis auf Widerruf die auf Veranlassung der We. B. GmbH & Co. KG, ..., eingereichten Lastschriften zu Lasten unseres Kontos Nr. ... einzulösen.

Rudolf H., Baustoffgroßhandel

(... Anschrift)

gez. Höche"

9

Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine an die Transportbank und nicht - wie es bei einer Einziehungsermächtigung der Fall wäre - an die Klägerin gerichtete Erklärung, durch die die KG als Zahlungspflichtige ihrer Bank den Dauerauftrag erteilt, Lastschriften der Klägerin einzulösen. Das aber ist ein sogenannter Abbuchungsauftrag im Sinne des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über den Lastschriftverkehr (veröffentl. bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Aufl. S. 364 ff; künftig: Lastschriftabkommen). Der Wortlaut der Erklärung vom 13. August 1974 stimmt in allen wesentlichen Punkten mit dem Mustertext für einen Abbuchungsauftrag überein (vgl. Schütz a.a.O., S. 366, Muster 290). Die Klägerin hat keine Tatsachen für einen vom Wortlaut der Erklärung abweichenden Geschäftswillen vorgetragen. Der Umstand allein, daß beide Parteien die Erklärung als Einzugsermächtigung bezeichnen, reicht dafür nicht aus, zumal es sich dabei um eine rechtlich fehlerhafte Bezeichnung handeln kann.

10

2.

Ob die Lastschrift im Einzugsermächtigungs- oder im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen worden ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Beim Abbuchungsauftragsverfahren kann der Schuldner im Gegensatz zum Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem er dem Gläubiger schriftlich die Ermächtigung einräumt, die zu leistenden Zahlungen mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank einzuziehen (vgl. BGHZ 69, 82, 85 ), der Belastung seines Kontos nach Einlösung der Lastschrift nicht widersprechen. Der Abbuchungsauftrag ist, wie der Überweisungsauftrag, eine (hier: General-)Weisung im Sinne der §§ 665, 675 BGB innerhalb des zwischen dem Schuldner und seiner Bank bestehenden Girovertrages (vgl. BGHZ 69 a.a.O.). Kraft dieser Weisung ist die Schuldnerbank berechtigt, die bei ihr eingehenden Lastschriften des im Abbuchungsauftrag bezeichneten Gläubigers zu Lasten des Kontos des Schuldners einzulösen. Mit der Einlösung der Lastschrift erlangt der Gläubiger einen Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung des Lastschriftbetrages; deshalb ist damit der Auftrag durch die Schuldnerbank ausgeführt und sein Widerruf ausgeschlossen (vgl. BGHZ 27, 241, 248 für den Überweisungsauftrag). Im Rahmen des Last Schriftverfahrens schreibt die Gläubigerbank bei Hereinnahme der Lastschrift zur Weiterleitung den Lastschriftbetrag dem Konto des Gläubigers zunächst "Eingang vorbehalten" gut, da sie noch keinen Gegenwert hat. Für die bei anderen Banken zahlbaren Lastschriften erhält die Gläubigerbank bei der Weiterleitung an die Schuldner- oder eine Zwischenbank eine entsprechende Gutschrift im Rahmen des bestehenden Abrechnungsverhältnisses.

11

Auch diese Gutschrift erfolgt "Eingang vorbehalten" und wird erst wirksam, wenn die gutschreibende Bank ihrerseits einen Gegenwert erhalten hat. Das ist der Fall, wenn die Schuldnerbank das Konto des Schuldners mit dem Lastschriftbetrag belastet hat. Damit werden alle zuvor erteilten vorläufigen Gutschriften endgültig wirksam (vgl. Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren S. 30, 31).

12

Dieser Rechtslage trägt auch das Lastschriftabkommen Rechnung. Dort ist ein Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung lediglich bei Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, nicht aber für das Abbuchungsauftragsverfahren vorgesehen (vgl. Abschn. III 1 des Lastschriftabkommens). Dies hat seinen Grund darin, daß beim Einzugsermächtigungsverfahren die Schuldnerbank ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet, während sie beim Abbuchungsauftragsverfahren die Kontobelastung auftragsgemäß vornimmt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, wenn man entsprechend dem Wortlaut der Erklärung vom 13. August 1974 von einem Abbuchungsauftrag ausgeht, daß die Klägerin mit der Einlösung der Lastschrift durch die Transportbank gegen die Kreissparkasse einen Anspruch aus der Gutschrift erworben hat, der nicht mehr widerrufen werden konnte. Deshalb war die Transportbank nicht berechtigt, die Kreissparkasse zurückzubelasten und diese hatte kein Recht, das Konto der Klägerin mit dem Lastschriftbetrag zu belasten. Die gleichwohl vorgenommene Belastung konnte materiell weder ein etwaiges Guthaben der Klägerin bei der Kreissparkasse mindern noch einen etwaigen Schuldsaldo erhöhen; sie ließ vielmehr das Vermögen der Klägerin unangetastet. Diese konnte deshalb von der Kreissparkasse ohne weiteres verlangen, die Belastung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 69, 186, 190 ). Die Rückbuchung hat dabei nur deklaratorischen Charakter, da sie lediglich die ohnehin gegebene Rechtslage klarstellt; sie erfolgt demnach mit Wirkung ex tunc, so daß hinsichtlich eventueller Haben- oder Sollzinsen so zu verfahren ist, als sei die falsche Buchung nie erfolgt (vgl. Canaris, Großkomm, z. HGB 3. Aufl. Anh. § 357 Bankvertragsrecht Anm. 179). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nach der Inzwischen verstrichenen Zelt ihren Anspruch gegen die Kreissparkasse nicht mehr geltend machen kann und dadurch Schaden erlitten hat, bestehen nach dem Klagvorbringen nicht, zumal die Klägerin nach der Aussage ihres Angestellten Thom der Belastung gegenüber der Kreissparkasse widersprochen hat. Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt haben der vom Beklagten veranlaßte Widerspruch und die darauf beruhende Rückbelastung der Klägerin somit keinen Schaden verursacht.

13

II.

Die Klägerin hat bei Unterstellung des Lastschrifteinzugs im Abbuchungsauftragsverfahren auch keinen Erfüllungsanspruch mehr, weil dieser, gleichgültig ob er sich gegen den Beklagten oder die KG richtete, getilgt worden ist. Da die Klägerin durch die Einlösung der Lastschrift, die nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Erfüllung der Kaufpreisforderung diente, einen unentziehbaren Anspruch aus der Gutschrift gegen die Kreissparkasse erlangte, wurde ihre Forderung, wenn sie sich gegen die KG richtete, gemäß § 362 BGB, und wenn sie sich gegen den Beklagten richtete, gemäß §§ 267 Abs. 1, 362 BGB erfüllt.

14

III.

Da die mit dem Abbuchungsauftragsverfahren zusammenhängenden Fragen bislang im Rechtsstreit nicht ausreichend erörtert worden sind, muß die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen gegebenenfalls auch in dem Sinne zu ergänzen, daß trotz des Wortlauts der Erklärung vom 13. August 1974 nicht alle Voraussetzungen des Abbuchungsauftragsverfahrens vorgelegen haben. Dies ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil bislang nicht geklärt ist, ob die Erklärung vom 13. August 1974 auch der Transitbank zugegangen ist. Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Sollte sich nach Aufklärung der mit dem Lastschriftverfahren zusammenhängenden Umstände erneut die Frage stellen, ob dem Beklagten vorgeworfen werden kann, im Zusammenwirken mit der Transportbank der Klägerin gemäß § 826 BGB Schaden zugefügt zu haben, so wird sich das Berufungsgericht mit den nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Einwendungen der Revision gegen das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Beklagten auseinandersetzen müssen.