Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1987, Az.: BVerwG 3 B 28.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 28.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 27.03.1987 - AZ: 7 L 3405/85
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BFG
- § 7 Abs. 2 S. 1 BFG
- § 20 BFG
- § 21 FG
- § 60 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- IFLA 1988, 55-57
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleichsrecht
BFG-Schaden
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1987 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist zwar versäumt. Sie endete mit Ablauf des 4. Juni 1987. Mit der am 5. Juni 1987 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom 3. Juni 1987 ist die Frist somit nicht gewahrt.
Dem Kläger ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Beschwerdefrist unverschuldet ist (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO). Hierzu ist geltend gemacht worden, daß der Schriftsatz vom 3. Juni 1967 durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tage gegen 16.00 Uhr in einen Briefkasten vor dem Postamt Hannover 1 eingeworfen worden ist. Nach einem dort angebrachten Anschlag, der die regelmäßigen Postlaufzeiten bekannt gibt, sollen bis 19.30 Uhr eingeworfene Schriftstücke am anderen Tage den Empfänger in Hamburg erreichen. Das Postamt 1 Hannover hat mit dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 1987 bestätigt, daß bei normaler Laufzeit ein Brief, der am 3. Juni 1987 (Mittwoch) nachmittags vor dem Postamt Hannover 1 eingeworfen wurde, am folgenden Werktag dem Empfänger in Hamburg zugestellt wird. Der Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift zur Post läßt sich zwar nicht durch den Poststempel des Briefumschlages, mit dem die Beschwerdeschrift versandt wurde, nachweisen. Der Einwurf der Beschwerdeschrift am 3. Juni 1987 gegen 16.00 Uhr ist jedoch durch die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers glaubhaft gemacht. Der Umstand, daß der Briefumschlag nicht zu den Gerichtsakten genommen worden ist, kann dem Kläger insoweit nicht zum Nachteil gereichen (Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 12.83 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 141>). Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsmittelschrift erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben worden ist. Ein Rechtsmittelführer darf die gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich voll ausnutzen (vgl. Beschluß vom 8. März 1972 - BVerwG 4 B 10.72 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 66>). Macht er hiervon Gebrauch, so trifft ihn allerdings eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger unter Berücksichtigung der regulären Beförderungsdauer rechtzeitig erreicht. Angesichts des am Postamt Hannover 1 angebrachten ausdrücklichen Hinweises auf die normale Postbeförderungsdauer für einen Brief nach Hamburg durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier darauf vertrauen, daß diese reguläre Laufzeit auch im vorliegenden Fall eingehalten würde. Ein Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis liegt somit nicht vor.
2.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese Vorschrift erfordert für die Grundsatzrevision, daß eine über den Einzelfall hinausgehende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage bezeichnet wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige konkrete Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt; denn ihre Begründung enthält im wesentlichen Angriffe gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung. Derartige materiellrechtliche Rügen sind lediglich im Rahmen einer zugelassenen Revision zu prüfen. Sie ergeben jedoch jedenfalls dann keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn es an einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage - wie hier - fehlt.
Dies gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen (unter Ziff. 1), das angefochtene Urteil weiche vom herkömmlichen Gewinnbegriff im Steuer- und Handelsrecht ab und verletze damit in einer grundlegenden Frage das Gesetz. Daß der Begriff des "Gewinns" (bei einer Personengesellschaft) noch klärungsbedürftig sei, wird damit nicht geltend gemacht, wie insbesondere die weitere Beschwerdebegründung ergibt. Vielmehr wendet sich der Kläger dagegen, daß das Verwaltungsgericht die - in der Steuer- und Handelsbilanz zum 31. Dezember 1946 ausgewiesenen - "Vorauszahlungen auf Gewinn an die Gesellschafter", die nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vor dem Bewertungsstichtag des 31. Dezember 1946 an die Gesellschafter ausgezahlt wurden, als Gewinnausschüttungen und deswegen als nicht (mehr) zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft gehörig angesehen hat. Es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht hier tatsächlich von einer Gewinnausschüttung ausgehen durfte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - die Begriffe "Auszahlung" und "Ausschüttung" verwechselt haben sollte, so würde sich hieraus lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung auf den festgestellten, die Umstände des Einzelfalles betreffenden Sachverhalt ergeben.
Auch mit dem Vorbringen (Ziff. 2), das angefochtene Urteil verletze hinsichtlich der Schadensberechnung in grundlegender Weise das Gesetz, soweit es sich um die "Wertpapiere West" handelt, ist keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet. Wenn der Kläger hierzu ausführt, nach gesetzlichen Bestimmungen nicht entschädigungsfähige Wirtschaftsgüter - Titel gegen das Deutsche Reich sowie Effekten, die nicht nachgewiesen werden können - dürften als "gerettete" Wirtschaftsgüter nicht vom Schadensbetrag abgesetzt werden, so soll damit offenbar eine fehlerhafte Anwendung der § 20 BFG, § 21 FG gerügt werden. Nach diesen Vorschriften ist u.a. bei Teilschäden an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens der nach den gesetzlichen Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht im Schadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von BFG-Schäden betroffenen Teile zu kürzen. Etwaige mit der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zusammenhängende Rechtsfragen, die noch nicht Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts waren, würden sich jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Sie könnten, soweit sie sich aus dem festgestellten und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ergeben, unmittelbar anhand des Gesetzes beantwortet werden.
Hinsichtlich der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten "RM 62.350,- Reichstitel" beruht das angefochte Urteil ohnehin nicht auf der Rechtsauffassung, es habe sich um "gerettetes" Betriebsvermögen gehandelt. Derartige Forderungen sind vielmehr nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 13 Nr. 8 BFG von einer Schadensfeststellung ausgenommen und deshalb gemäß den §§ 20 BFG, 21 FG vom Schadensbetrag abzusetzen.
Hinsichtlich der Darlehensforderung "Kurt Götschhofer Wien" in Höhe von 25.102,30 RM hat das Verwaltungsgericht es als nicht glaubhaft gemacht erachtet, daß hieran ein Wegnahmeschaden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstanden ist. Der Ausschluß von der Schadensfeststellung folgt auch hier unmittelbar aus dem Gesetz. Die Feststellung von Vermögensschaden nach dem BFG setzt zum einen voraus, daß sie im Schadensgebiet des BFG entstanden sind (§ 3 Abs. 1 BFG); das ist bei privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen nur der Fall, wenn der Schuldner den Wohnsitz im Schadensgebiet hatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BFG). Zum ändern müssen derartige Vermögensschäden auf den in § 3 BFG genannten Schadensursachen beruhen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Die vom Kläger beanstandete Kürzung des Umlaufvermögens um einen "Differenzbetrag von 165.999,- RM" hat das Verwaltungsgericht damit begründet, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß hieran ein BFG-Schaden entstanden ist. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich hieraus - ebenso wie hinsichtlich der vorgenannten Darlehensforderung - auch nicht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, daß sich "im Verlust aller Unterlagen hinsichtlich der Effekten ... die typische Gefahr des Entzugs des Firmenvermögens durch Enteignung" verwirkliche. Wie der beschließende Senat wiederholt entschieden hat, hat der Lastenausgleichsgesetzgeber selbst die Beweisnot der Geschädigten berücksichtigt; im Rahmen der Schadensfeststellung genügt die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen anstelle eines vollen Nachweises (§ 35 FG, § 36 BFG; vgl. u.a. Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 3 C 8.75 - <BVerwGE 50, 265 = Buchholz 427.3 § 342 Nr. 13>, Beschluß vom 10. Mai 1983 - BVerwG 3 B 114.81 - <Buchholz 427.2 § 35 Nr. 5>). Weitere Rechtsfragen, die über diese Rechtsprechung hinaus einer erneuten Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schäfer
Schmidt