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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1976, Az.: BVerwG 3 C 8/75

Wiederaufnahmeverfahren; Fünfjahresfrist; Änderung der Schadensfeststellung; Vertrauensschutz; Hauptentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 8/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 265
  • VerwRspr 28, 273

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß LAG § 342 Abs. 1 ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren zulässig (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 07.02.1974, III C 115.71, BVerwGE 44, 339, zu Leitsatz 2).

2. Gegenüber einem im Wiederaufnahmeverfahren nach LAG § 342 Abs. 1 ergangenen Bescheid über die Änderung der Schadensfeststellung und einem entsprechend geänderten Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz.

3. Auch gegenüber dem die Änderung der Zuerkennung von Hauptentschädigung realisierenden Rückforderungsbescheid ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen.