Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1983, Az.: BVerwG 3 B 114.81
Berücksichtigung unverschuldeter Beweisnot eines Vertriebenen oder Sowjetflüchtlings in der Beweiswürdigung; Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung; Notwendigkeit der Herbeiziehung von Akten zur Ermittlung tatsächlicher Feststellungen; Begriff des Geschädigten nach dem Lastenausgleichsgesetz; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 114.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 15190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 16.10.1981 - AZ: VII/3-E 243/75
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen dem Beschwerde vorbringen weicht das angefochtene Urteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Nach dem bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1957 - BVerwG 5 C 496.56 - (DÖV 1958, 116), das sich mit der Vorschrift des § 3 BVFG befaßt, ist bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, daß sich diese Personengruppe in bezug auf Umstände, die sich im Vertreibungs- oder Fluchtgebiet oder im Zusammenhang mit der Vertreibung oder Flucht zugetragen haben, in unverschuldeter Beweisnot befinden kann. In diesem Urteil sind ferner beispielhaft Gesichtspunkte angeführt, die für die Beweis Würdigung des Tatsachengerichts im Sinne einer Beweiserleichterung von Bedeutung sein können. Für den Bereich des Lastenausgleichsrechts hat der Gesetzgeber bereits selbst der Beweisnot der Vertriebenen und Flüchtlinge Rechnung getragen, indem es für ausreichend erachtet wird, daß der Geschädigte - anstelle eines vollen Nachweises - die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht (§§ 35 FG, 331 LAG; vgl. ferner Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 3 C 8.75 - [BVerwGE 50, 265/271]). Mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung und mit der materiellen Rechtslage stimmt das angefochtene Urteil überein. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Schenkung von Sparbüchern an die Klägerin vor Juli 1945 sei "nicht glaubhaft gemacht", und es hat seine Überzeugung hiervon mit "ernstlichen Zweifeln" und der "Unwahrscheinlichkeit" gegenteiliger Behauptungen näher begründet. Damit hat das Verwaltungsgericht keine strengeren Anforderungen im Rahmen der Beweiswürdigung gestellt, als sie im Gesetz vorgesehen sind. Unbeschadet der Beweiserleichterungen für Vertriebene war es dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht verwehrt - allein um einer etwaigen Beweisnot der Klägerin willen -, nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob die Richtigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan war. Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung kommt somit nicht in Betracht.
2.
Mit der Beschwerde ist auch kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt worden.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Es bedurfte keiner Herbeiziehung der Akten VII/1-E 231/74 des Verwaltungsgerichts Frankfurt, um tatsächliche Feststellungen über die Art der Durchführung von Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche und insbesondere den Fluchtweg der Großtante der Klägerin aus dem Vertreibungsgebiet zu treffen. Das Verwaltungsgericht ist dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, daß ihre Großtante im Juli 1945 das Vertreibungsgebiet verlassen hatte. Nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam deshalb entscheidungserheblich nur darauf an, ob die behauptete Schenkung von vier Sparguthaben an die Klägerin noch vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes durch Frau G. stattgefunden hatte, weil andernfalls die Klägerin hinsichtlich der streitigen Sparguthaben nicht Geschädigte im Sinne des § 229 LAG sein kann. Eine Beweiserhebung in der aufgezeigten Richtung war somit nicht geboten.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Erörterungstermin anberaumen sollen, um ihrem - der Klägerin - Vater Gelegenheit zu einer mündlichen Erwiderung auf die Behauptungen des Beteiligten (VIA) zu geben, führt ebenfalls zu keinem Verfahrensmangel. Die Pflicht zur Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht nur gegenüber den Beteiligten des Verfahrens (vgl. u.a. §§ 86 Abs. 1, 95 Abs. 1, 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO). Zu diesen Beteiligten gehören Zeugen nicht (§ 63 VwGO). Die Klägerin selbst hatte hinreichend Gelegenheit, während des seit 1975 anhängigen Streitverfahrens die nach ihrer Meinung "unqualifizierbaren Behauptungen" des Beteiligten sowohl schriftsätzlich als auch in mündlicher Verhandlung zu widerlegen. Deshalb läßt sich dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnehmen, daß der Klägerin rechtliches Gehör versagt worden wäre.
Das angefochtene Urteil beruht ferner nicht deshalb auf einer unzureichenden Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht den Zeugen Dr. S. "unter Verletzung von Bundesrecht, zahlreicher Mängel des prozessualen und materiellen Rechts" zu Unrecht als nicht glaubwürdig angesehen und an der Richtigkeit seiner Aussage Zweifel gehabt habe. Das Verwaltungsgericht hat den Vater der Klägerin am 10. September 1976 und erneut am 16. Oktober 1981 als Zeugen vernommen. Ein Verstoß gegen die für die Durchführung der Beweisaufnahme geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 96, 98 VwGO) wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund der im angefochtenen Urteil aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Zeugen, der Widersprüche seiner Angaben zu denen anderer Personen und insbesondere zu dem Inhalt eines Schreibens aus dem Jahre 1951 wonach die Schenkung im Jahre 1946 erfolgt sein soll, die Behauptung einer Schenkung vor Juli 1945 nicht als glaubhaft angesehen hat, so liegt dies im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Mit ihrem Vorbringen, weshalb dem genannten Zeugen hätte geglaubt werden müssen, wendet sich die Klägerin daher allein gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht erreicht werden, weil die Beweiswürdigung nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Abgesehen hiervon enthält das Beschwerde vorbringen, Frau ... hätte der Klägerin die Sparbücher im Jahre 1946 gar nicht schenken können, weil der Vater der Klägerin seine Tante im Jahre 1946 nicht mehr gesehen habe und auch nicht habe sehen können, einen neuen und damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlichen Tatsachenvortrag.
3.
Weitere Zulassungsgründe sind mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden. Die nachgereichten Schriftsätze vom 15. März und 1. Dezember 1982 sowie vom 3. März 1983 kann der Senat nicht berücksichtigen. Sie sind nach Ablauf der am 14. Dezember 1981 endenden Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingegangen. Der Schriftsatz vom 15. März 1982 mit der als Anlage beigefügten umfangreichen Stellungnahme des Zeugen Dr. S. ist zudem nicht von der Klägerin, sondern von dem Zeugen unterzeichnet worden. Er genügt deshalb auch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung (§ 67 Abs. 1, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandré
Schmidt