Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1966, Az.: 1 StR 506/65
Kirchendiebstahl, Diebstahl und Hehlerei; Begriff "dem Gottesdienst gewidmeter" Gegenstände; Wert der entwendeten Gegenstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 13.05.1965
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 21, 64 - 65
- JZ 1966, 533 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 688 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1419-1420 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kirchendiebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Begriff der dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstände.
- b)
Auch Votivtafeln in einer Wallfahrtskirche können hierzu gehören.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten zu 4 und 5),
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai 1965 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Karl U. und Maria K. wegen Kirchendiebstahls je zu 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverlust, den Angeklagten Sebastian K. wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50,- DM, den Angeklagten Dr. S. wegen Hehlerei zu 7 Monaten 2 Wochen Gefängnis und die Angeklagte Ingeborg S. ebenfalls wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten - ausgenommen Karl U., der nur die Sachrüge erhebt - Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
Revision des Angeklagten Karl U.
Die Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie meint, bei den aus der niederbayerischen Wallfahrtskirche A. gestohlenen Kunstwerken handele es sich nicht um Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet waren. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Dem Gottesdienst gewidmet sind alle Sachen, die unmittelbar dazu dienen, daß an oder mit ihnen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden (BGH LM StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 1; Schönke/Schröder StGB, 12. Aufl. § 243 Rdz. 6). Hierher gehören nicht nur die im kirchenrechtlichen Sinn geweihten und für gottesdienstliche Verrichtungen bestimmten Gegenstände wie Altäre, Kelche oder Monstranzen samt Schmuck und Zubehör (vgl. RG GA 67, 444; RGSt 53, 144; Wesenberg, Strafrechtlicher Schutz der geheiligten Gegenstände 1912 S. 60; Forsthoff, Res sacrae AöR Bd. 31 NF S. 209, 218), hierunter fallen vielmehr auch in der Kirche aufgestellte, angebrachte oder aufbewahrte Gegenstände der religiösen Verehrung (vgl. Schwarz/Dreher, StGB 280 Aufl. § 243 Anm. 1). An dieser Betrachtungsweise vermag die in § 304 StGB vorgenommene begriffliche Trennung zwischen Gegenständen der religiösen Verehrung und dem Gottesdienst gewidmeten Sachen, die sich auf einen weiteren Bereich bezieht, nichts zu ändern. Unter den erhöhten Strafschutz des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB fielen daher, wie die Strafkammer richtig darlegt, nicht nur die vom Angeklagten von den Altären entfernten Engelsköpfe, der Zinnleuchter und die Kanontafeln, sondern auch die Christusstatue und die - Heilige darstellenden - Ölgemälde (vgl. Canon 1276 CJC). Daß ein Teil der entwendeten Sachen in der - in das Kirchengebäude baulich einbezogenen - Sakristei aufbewahrt worden war, stand der Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (RGSt 45, 243; Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts 2. Bd, 6, Aufl. S. 246).
Auch die Strafzumessung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Zunahme der Kirchendiebstähle in letzter Zeit straferschwerend berücksichtigt hat. Im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung sämtlicher anerkannten Strafzwecke kann auch der Abschreckungszweck berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1962, 1306, 1307) [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]. Eine Überbewertung des Abschreckungsgedankens läßt sich den Urteil nicht entnehmen. Der Heranziehung von Kriminalstatistiken bedurfte es nicht; ebensowenig war die Strafkammer darauf beschränkt, nur die Verhältnisse im eigenen Gerichtsbezirk zu würdigen (vgl. BGH Urt. v. 10. Juli 1951 - 1 StR 197/51 -). Anderseits war das Landgericht nicht verpflichtet, alle irgendwie für die Bemessung der Strafe bedeutsamen Gesichtspunkte im Urteil darzulegen. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).
II.
Revisionen der Angeklagten Maria und Sebastian K.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision dieser Angeklagten, daß das Landgericht die Feststellungen über den Wert der entwendeten Gegenstände unter Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO getroffen habe. Die Wertangaben des Urteils seien nämlich nicht der mündlichen Verhandlung, sondern den Akten entnommen worden. Diese Rüge greift nicht durch.
Der Tatrichter ist allerdings gehalten, für die Bildung seiner Überzeugung nur dasjenige heranzuziehen, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist. Der Akteninhalt darf ohne mündliche Erörterung und ohne zulässige Beweiserhebung in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht verwertet werden. Ein solcher Verstoß ist indes nicht dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß das von der Revision erwähnte Gutachten des Heimatpflegers Dr. B. in unzulässiger Weise verwertet worden ist. Die Wertbemessung im Urteil kann vielmehr durchaus auf den Angaben sachkundiger Zeugen (z.B. des Pfarrers J. und des Kunstmalers P. - S. 10, 11 UA) beruhen. Beweisanträge zu diesem Punkt sind ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt worden. Die Strafkammer hatte daher auch keinen Anlaß, ihre Auffassung, der Wert der gestohlenen Kunstgegenstände habe insgesamt etwa 13.000,- DM betragen, näher zu begründen.
2.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.,
a)
Die Verurteilung der Angeklagten Maria K. wegen Kirchendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zutreffend ist das Landgericht auch bei dieser Angeklagten davon ausgegangen, daß alle von ihr aus der Wallfahrtskirche entwendeten Gegenstände dem Gottesdienst gewidmet waren. Das gilt auch für die Wegnahme der Votivtafeln. Bei solchen Tafeln, die in Wort und Bild - wegen Rettung aus Not oder Gefahren - den Dank für empfangene Hilfe bekunden, handelt es sich zwar ursprünglich um persönliche, zumeist in Erfüllung von Gelübden ("ex voto") abgegebene religiöse Bekenntnisse. Zugleich aber sind es Zeugnisse auch des Volksglaubens und der Volksandacht, die allgemeine religiöse Verehrung (z.B. der Mutter Gottes oder von Heiligen) zum Ausdruck bringen und hierzu aufrufen (vgl. Schauerte in Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche 2. Aufl. 1965 Bd. X Sp. 898). Es stand daher nichts im Wege, jedenfalls bei Wallfahrtskirchen auch Votivtafeln in den Bereich der gottesdienstlichen Verehrung einzubeziehen. Maßgebend sind hierbei die Anschauungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft (Schwarz/Dreher, StGB 28. Aufl. § 243 Anm. 1), die der Tatrichter ersichtlich zugrundegelegt hat (vgl. auch RG GA Bd. 67, 444). Das Landgericht durfte somit ohne Rechtsverstoß die an der Seitenwand der Kirche angebrachten, für gottesdienstliche Zwecke verwendeten, und somit "dem Gottesdienst gewidmeten" Tafeln (S. 15 UA; Gegenschluß aus S. 19 UA) den anderen entwendeten sakralen Kunstgegenständen i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichstellen. - Ob auch Votivgaben dem Schutz dieser Vorschrift unterstehen, war hier nicht zu entscheiden.
b)
Gleichfalls als unbegründet erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten Sebastian K. wegen einfachen Diebstahls. Durch die Widmung der Votivtafeln hatte die Kirche daran Eigentum erworben. Hieran änderte sich nichts dadurch, daß die vom Angeklagten entwendeten Tafeln - im Gegensatz zu anderen - nicht für den Kirchengebrauch bestimmt worden waren und deshalb, wie die Strafkammer annimmt, die Eigenschaft eines dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstands nicht erlangt oder verloren hatten. Die Möglichkeit einer Aufgabe des kirchlichen Eigentums kam um so weniger in Betracht, als die Veräußerung von Weihegeschenken nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften von besonders erschwerenden Voraussetzungen abhängig gemacht ist (vgl. CJC cc. 1279 ff; Wenner, Kirchliches Vermögensrecht 1940 S. 209; Schauerte a.a.O.). Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, die Tafeln wegnehmen zu dürfen, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei widerlegt.
c)
Bei beiden Angeklagten läßt sich die zugemessene Strafe auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht beanstanden. Daß im Rahmen der gesamten Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung aller anerkannten Strafzwecke auch der Abschreckungsgedanke gebührend berücksichtigt werden kann, ist bereits bei Behandlung der Revision des Angeklagten Karl U. ausgeführt. Die Strafe der Ehefrau K. erscheint zwar hart, die Strafzumessung ist aber rechtlich nicht angreifbar. Vor allem war die Strafkammer nicht gehindert, auch den hohen Wert des Diebesguts als solchen strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10, 259).
III.
Revision der Angeklagten Dr. Heribert und Ingeborg S.
1.
Verfahrensrügen
a)
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe über einen Beweisantrag der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen F., M. und V. ohne geheime Beratung entschieden. Wie die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Richter ergeben, hat das Gericht über den schon vor der mündlichen Antragstellung schriftlich eingebrachten Antrag eingehend beraten und den danach mündlich gestellten Antrag nach kurzer, nach außen erkennbarer Verständigung der Gerichtsmitglieder aus den bereits vorher für richtig erkannten Gründen zurückgewiesen Dieses Verfahren kann nicht beanstandet werden (vgl. RGSt 42, 85, 86; OGHSt 2, 193, 195; BGH NJW 1951, 206; Urt. v. 19. August 1954 - 4 StR 232/54 -). Die Gerichtsmitglieder hatten Gelegenheit, den nach der vorbereitenden Beratung noch verhandelten Prozeßstoff bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Eine erneute eingehende Beratung war nach Sachlage nicht erforderlich; auch die Revision macht nicht geltend, daß bei der Einbringung des mündlichen Antrags neue wichtige Gesichtspunkte hervorgetreten seien.
b)
Auch die von der Revision beanstandete Ablehnungsbegründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Den tritt die Revision mit der Begründung entgegen, im gegebenen Falle habe die bloße Wahrunterstellung dem Gericht von den unter Beweis gestellten Vorgängen kein ausreichendes Bild vermitteln können.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zwar gibt es Fälle, in denen die Aufklärungspflicht das Gericht drängen muß, die angebotenen Beweismittel auszunutzen, weil die Wahrunterstellung nicht zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts führen könnte (BGHSt 1, 137, 139 [BGH 04.05.1951 - 4 StR 216/51]; Urt. v. 12. November 1963 - 5 StR 363/63). Davon kann hier aber keine Rede sein. Soweit behauptet worden war, daß die benannten Zeugen die Angeklagten gelegentlich in ihrer Wohnung besuchten, handelt es sich um einen einfachen Sachverhalt, bei dem auch durch die Vernehmung der Zeugen eine weitere Aufklärung zugunsten der Angeklagten nicht zu erwarten war. Anders könnte es allenfalls insoweit liegen, als die Zeugen F. und M. zum Beweis dafür benannt waren, die Angeklagten seien ihnen seit Jahren als ehrliche, ehrenhafte Menschen guten Charakters bekannt, denen sie die vorgeworfene Tat nicht zutrauten. Jedoch kann das Verfahren des Landgerichts auch hier nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat verschiedene, auch von den Angeklagten zugestandene Umstände festgestellt, aus denen sie den Schluß auf einen bedingten Vorsatz der Angeklagten zog. So wußten die Angeklagten, daß Maria K. Mesnerin in der betreffenden Wallfahrtskirche war, daß sie in ärmlichen Vermögensverhältnissen lebte, und ihr Ehemann, der Mesner, von dem Verkauf der Engel nichts erfahren durfte. Bei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer Vernehmung der benannten Leumundszeugen zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
c)
Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe sich mit den wahrunterstellten Beweistatsachen in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Dazu war der Tatrichter jedoch im vorliegenden Fall nicht verpflichtet (BGH LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Die Schlußfolgerungen, mit denen das Landgericht zu einer Annahme der Täterschaft der Angeklagten kommt, sind mit den wahrunterstellten Tatsachen vereinbar. Der Tatrichter war nicht gehalten, aus der Wahrunterstellung dieselben Schlüsse zu ziehen wie die Angeklagten und ihr Verteidiger (OGHSt 1, 208, 212). Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
2.
Ebenso muß die Sachrüge erfolglos bleiben. Was die Revision dazu vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Nach den getroffenen Feststellungen waren insbesondere auch der Angeklagten Ingeborg S. die verdächtigen Umstände des Ankaufs der Kunstgegenstände bekannt. Sie hat sich, wie sich aus den Ausführungen des Landgerichts über den gemeinschaftlichen Ankauf ohne weiteres ergibt, auch Miteigentum verschaffen wollen. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sind daher bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Insbesondere ergibt der Urteilszusammenhang auch die rechtlich unbedenkliche Annahme des Tatrichters, daß die beiden Angeklagten ihres Vorteils wegen gehandelt haben (vgl. RGSt 51, 180, 181; MDR 1952, 732).
Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht den unrechtmäßigen Erwerb, sondern die Tatsache, daß es sich bei dem angekauften Diebesgut um wertvolle sakrale Kunstgegenstände gehandelt hat, von denen die Angeklagten jedenfalls wußten, daß sie aus kirchlichem Besitz stammten, straferschwerend berücksichtigt. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Loesdau
Mai
Pikart
Dr. Pfeiffer