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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1951, Az.: 1 StR 197/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1951
Aktenzeichen
1 StR 197/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 24.01.1951

Verfahrensgegenstand

Meineid und Beihilfe zum Meineid

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgerichts in Ellwangen (Jagst) vom 24. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Meineids und wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

2

I.

Verfahrensrüge:

3

1.)

Die Revision führt aus, nachdem zu Beginn der Hauptverhandlung die von dem Angeklagten beschworene Zeugenaussage aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht in Schwab. Gmünd (Akt.Z. III C 305/50) vom 26. Mai 1950 wörtlich verlesen worden sei, habe der Verteidiger gegen Schluss der Hauptverhandlung beantragt, den letzten Teil dieser Aussage noch einmal zu verlesen. Es wird gerügt, dass dieser Vorgang nicht protokollarisch festgehalten worden sei.

4

Mit diesem Einwand macht die Revision keinen Verfahrensverstoss geltend, auf dem das Urteil beruhen könnte. Sie beanstandet nicht die Prozesshandlung selbst, sondern bemängelt nur, dass sie nicht ordnungsmässig beurkundet worden sei. In der Rechtsprechung ist anerkennt, dass eine solche Protokollrüge wirkungslos ist (RGSt Pd 58 S 143; Bd 68 S 272).

5

2.)

In der Hauptverhandlung wurde ein Beweisantrag des Verteidigers auf seine eigene Vernehmung als Zeuge mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr behandelt werden solle. Die Revision macht geltend, die Urteilsgründe hätten sich darüber aussprechen müssen, inwiefern das Gericht diese Tatsache zugunsten des Angeklagten ausgewertet oder aber als unerheblich betrachtet habe. Dazu bestand keine Gesetzliche Pflicht. Falls das Vorbringen etwa dahin verstanden werden soll, dass sich das Gericht an die in der Beschlussbegründung enthaltene Zusicherung nicht gehörten habe, fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Die Urteilsgründe stehen im Einklang mit der Begründung, mit der das Landgericht den erwähnten Beweisantrag abgelehnt hat.

6

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht nachgekommen, in den Urteilsgründen seien auch entgegen der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO nicht diejenigen Tatsachen angegeben, in denen das Gericht die Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden habe, ist auf diese Rügen im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde einzugehen.

7

II.

Sachbeschwerde.

8

1.)

Die im Urteil enthaltenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids. Die Urteilsgründe geben - entgegen der Ansicht der Revision - in ausreichender Weise diejenigen Tatsachen an, in denen das Gericht die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Meineids findet. Sie geben den Inhalt der Aussage wieder, die der Angeklagte am 26. Mai 1950 vor dem Amtsgericht in Schwäb. Gmünd als Zeuge gemacht hat, erörtern, in welchem Punkte diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach und dass sich der Angeklagte dessen bewusst wer, und legen dar, dass sich sein Eid auch auf diese unwahren Angaben bezog und auch der Angeklagte sich darüber im Zeitpunkt der Eidesleistung im klaren war. Es bedurfte nicht der wörtlichen Aufnahme der beschworenen Aussage in die Urteilsgründe. Es genügte vielmehr, dass sie den Inhalt dieser Aussage, wie er verstanden wurde und auch nach dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten zu verstellen war, so deutlich und klar angeben, dass ersichtlich ist, in welcher Beziehung diese Aussage von der Wahrheit abweicht und der Angeklagte mit ihr auch von der Wahrheit abweichen wollte. Diesem Erfordernis kommen die Urteilsgründe nach. Der Angeklagte sagte aus, mit der Kindesmutter zwei-bis dreimal geschlechtlich verkehrt zu haben, während es in mindestens acht Fällen dazu gekommen und der Angeklagte sich auch dessen bewusst war, öfter als zwei- bis dreimal mit der Kindesmutter verkehrt zu haben. Er verlegte die beiden ersten Fälle in die Faschingszeit 1947, obwohl sich der erste Fall erst ein Jahr später ereignete und der Angeklagte sich darüber im klaren war. Er erklärte, sich nicht erinnern zu können, ob es bei der Fahrt nach H. zum Verkehr gekommen sei, obwohl das zutraf und der Angeklagte sich auch dessen erinnerte. Alle diese Tatsachen gehen als festgestellt aus den Urteilsgründen mit hinreichender Bestimmtheit hervor. Soweit die Revision diese Feststellungen mit der Bemerkung bemängelt, das Landgericht habe die Ergebnisse der Beweisaufnahme "unrichtig und unvollständig ausgewertet", bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der einzelnen Beweisanzeichen. Die Revision behauptet zwar weiter, das Urteil enthalte Denkfehler und Widersprüche und verstosse gegen die Lebenserfahrung. Das trifft jedoch nicht zu.

9

So findet sich zwar bei der Darlegung des Sachverhalts die Feststellung, der Angeklagte habe ausgesagt, dass er sich an einen Geschlechtsverkehr bei Gelegenheit der Fahrt nach H. nicht erinnern könne, während an späteren Stellen des Urteils sich die Bemerkung findet, er habe einen Geschlechtsverkehr bei dieser Gelegenheit in Abrede gestellt. Diese späteren Bemerkungen sind aber, wie der Urteilzusammenhang ergibt, im Sinne der zuerst angeführten Feststellung zu verstehen. Ebensowenig liegt ein Denkfehler in der Bemerkung, so wie der Angeklagte im A. Fall (März 1949) zunächst bewusst gelogen und erst, auf eindringlichen Vorhalt die Wahrheit gesagt habe, sei auch anzunehmen, dass er im H. Fall die Unwahrheit gesagt habe. Dieser Schluss ist - wie der Zusammenhang zweifelsfrei erkennen lässt - nicht im Sinne einer Denknotwendigkeit gemeint (die, wie der Revision zuzugeben ist, nicht besteht); das Landgericht verwertet vielmehr die erwiesene Lügenhaftigkeit in einem Falle in zulässiger Weise als Beweisanzeichen für die Würdigung eines anderen Falles und hat aus ihr in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte auch in diesem anderen Falle bewusst und vorsätzlich falsch ausgesagt hat.

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Soweit die Revision rügt, die Erwägungen des Landgerichts verstiessen gegen die Lebenserfahrung, macht sie in keinem Falle geltend, dass die Strafkammer verbindliche, keine Ausnahmen zulassende Gesetze der Erfahrung nicht beachtet hebe. Auch hier handelt es sich also nur um unzulässige tatsächliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Soweit das Landgericht bei dieser berücksichtigt hat, dass für die eine von mehreren an sich gegebenen Möglichkeiten nach der Erfahrung des Lebens die grössere Wahrscheinlichkeit spreche, hielt sich das im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgaben. Erwägungen und Überlegungen solcher Art lassen sich nicht mit dem Einwand bekämpfen, dass das Gegenteil nicht undenkbar, der vom Tatrichter gezogene Schluss also nicht zwingend sei.

11

Unzutreffend ist schliesslich auch die Ansicht der Revision, der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt hätte noch weiterer Aufklärung bedurft. Sie trägt dazu folgendes vor:

12

Die Strafkammer stelle selbst fest, der Angeklagte habe, nachdem er zu Beginn seiner Vernehmung zwei bis drei Fälle des Geschlechtsverkehrs zur Faschingszeit 1947 zugegeben gehabt habe, dem vernehmenden Richter erklärt, dass er die näheren Daten erst angeben könne, wenn man ihm Gelegenheit gebe, seinen Schriftwechsel daraufhin durchzugehen. Darauf sei der Richter nicht näher eingegangen, weil diese angeblich weit zurückliegenden Fälle des Verkehrs für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung gewesen seien. Bei dieser Sachlage hätte das Gericht näher aufklären müssen, weshalb der Angeklagte am Schlüsse seiner Vernehmung "seine Bitte um eine Bedenkfrist" nicht wiederholt habe. Wenn das Landgericht seine Ermittlungen auch darauf erstreckt hätte, hätte die Prüfung zu dem Ergebnis fuhren können, dass der vernehmende Richter auf die Klärung der Fülle des Verkehrs ausserhalb der Empfängniszeit möglicherweise selbst keinen Wert gelegt habe, oder dass der Angeklagte des Verhalten des Richters mindestens in diesem Sinne gedeutet und angenommen habe, dass sich die Eidesleistung auf die Fälle des Verkehrs ausserhalb der Empfängniszeit nicht beziehe. Schliesslich habe auch das Landgericht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte schon vor der Vernehmung über die Dauer der Empfängniszeit im Bilde gewesen sei. Diese Kenntnis könne er nach Lage der Verhältnisse nur von der Kindesmutter erlangt haben. Da die Strafkammer die Kindesmutter nur in den Hauptpunkten als glaubwürdig angesehen habe, hätte es näherer Darlegungen bedurft, weshalb das Landgericht ihr gerade in diesem Punkte geglaubt habe.

13

Auch dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

14

Die Feststellungen gehen nicht dahin, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe seiner Vernehmung als Zeuge "eine Bedenkfrist erbeten" hat. Er hat vielmehr nur erklärt, er könne die näheren Daten der zwei bis drei Fälle des Verkehrs, die er zunächst in die Faschingszeit 1947 verlegte, erst nach Durchsicht seines Schriftwechsels angeben. Nach der Überzeugung des Landgerichts sagte der Angeklagte schon hierbei bewusst die Unwahrheit. Die Erklärung seiner Bereitwilligkeit, die näheren Daten nach Durchsicht seines Schriftwechsels anzugeben, beruhte danach von Anfang an nicht auf dem Bestreben, eine unsichere Erinnerung aufzufrischen. Dem Angeklagten wurde, nachdem er schon den in die Empfängniszeit fallenden Verkehr im März 1949 zugegeben hatte, noch besonders vorgehalten, ob es nicht auch bei der Fahrt nach H. im Sommer 1948 zu einem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gekommen sei. In dieser Weise war ein Fall des Geschlechtsverkehrs ausserhalb der Empfängniszeit noch zum Schlusse der Vernehmung zum Gegenstand besonderer Vorhaltungen gemacht worden. Dann brauchte nicht ausdrücklich und ausführlich erörtert zu werden, ob der Angeklagte aus der Tatsache, dass der Richter auf sein Angebot zur Durchsicht seines Schriftwechsels nicht näher eingegangen war, etwa entnommen habe, die Fälle des Geschlechtsverkehrs ausserhalb der Empfängniszeit würden als bedeutungslos angesehen. Auch dieses in das Gewand einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gekleidete Vorbringen greift, im Grunde genommen, nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und ist darum unbeachtlich.

15

Auf welchen Beweisanzeichen die Feststellung beruht, dass der Angeklagte über die Dauer der Empfängniszeit schon vor seiner Vernehmung im klaren war, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Darin liegt kein seinen Bestand gefährdender Fehler, weil die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO nur diejenigen Tatsachen angeben müssen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Auch wenn das Gericht diese Feststellung auf Grund der Aussage der Kindesmutter getroffen haben sollte, bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht, die Glaubwürdigkeit der Aussage in diesem Punkte besonders zu erörtern.

16

Die Erwägungen und Überlegungen, aus denen das Landgericht zu seinen der Verurteilung wegen Meineidszugrunde liegenden Feststellungen gekommen ist, weisen somit in keinem Punkte einen Rechtsfehler auf.

17

2.)

Die Feststellungen des Landgerichts über den Vorlauf und den Inhalt der Unterredung zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter am 25. Mai 1950 tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid. Die rechtliche Würdigung zeigt auch hier keinen Fehler. Die Revision wendet ein, der vom Landgericht in tatsächlicher Beziehung gezogene Schluss sei nicht zwingend. Es sei auch denkbar, dass sich der Angeklagte nur habe vergewissern wollen, ob auch die Kindesmutter zum Meineid entschlossen sei, damit er die Unwahrheit sagen könne. Mit dieser Möglichkeit hätte sich das Landgericht mindestens auseinandersetzen müssen. Nach den Feststellungen der Strafkammer beschränkte sich der Angeklagte jedoch nicht darauf, sich zu vergewissern, wie die Kindesmutter aussagen werde, sondern sicherte ihr durch sein ganzes Verhalten bei der Unterredung auch zu, dass auch er die Unwahrheit sagen werde. Da der Angeklagte also mehr tat, als sich zu erkundigen, wie sich die Kindesmutter verhalten werde, schied die von der Revision angeführte Erklärungsmöglichkeit aus; mindestens lag sie so fern, dass es nicht als Mangel des Urteils angesehen werden kann, dass es sich mit ihr nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen es als Rechtsfehler angesehen werden kann, wenn der Tatrichter es unterlässt, eine bestehende Möglichkeit nicht zu erörtern.

18

3.)

Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass der vom Angeklagten geschworene Meineid und die von ihm geleistete Beihilfe zum Meineid der Kindesmutter zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehen. Das Verhalten des Angeklagten, in dem es die Merkmale der Beihilfe zum Meineid gefunden hat, deckt sich in keinem Punkte mit seiner falschen Aussage vor Gericht und mit der Eidesleistung. Der Meineid der Kindesmutter war in diesem Zeitpunkt schon vollendet. Dieser und der Meineid des Angeklagten sind rechtlich zwei selbständige Taten, wenn auch beide über dasselbe Beweisthema aussagten. Im Hinblick auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbietet sich die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ebenso wie die Auffassung, dass die Beihilfe zur fremden Tat in der eigenen aufgegangen sei.

19

4.)

Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer angenommen, dass weder die Voraussetzungen des § 157 StGB noch diejenigen des § 158 StGB gegeben sind. Soweit sich der Angeklagte der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht hat, kommt die Anwendung des § 157 StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur auf den Täter, nicht aber auf den Teilnehmer anwendbar ist (BGHSt Bd 1 S 22, 28). Die von der Revision dagegen vorgebrachten Gründe geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Soweit sich der Angeklagte selbst des Meineids schuldig gemacht hat, hat das Landgericht den § 157 StGB mit Recht deshalb nicht angewendet, weil nach seiner Feststellung der Angeklagte nicht deshalb die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Die Revision bemängelt zwar diese Feststellung, kämpft aber auch hier nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Verfehlt ist die Meinung, das Landgericht habe bei der Frage nach den Beweggründen für den Meineid nur geprüft, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, um die Bestrafung wegen Ehebruchs zu vermeiden, aber unberücksichtigt gelassen, dass er sich durch eine wahrheitsgemässe Aussage der Beihilfe zum Meineid hätte bezichtigen müssen. Gegenstand der Vernehmung als Zeuge war nicht die Unterredung, die der Angeklagte am Tage vor seiner Vernehmung mit der früheren Mitangeklagten W. hatte und in der das Landgericht die Merkmale der Beihilfe zum Meineid gefunden hat. Danach wurde er nicht gefragt; darüber sagte er nichts aus; darin hat auch das Landgericht keinen Meineid gefunden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte durch eine wahrheitsgemässe Aussage zu dem Beweisthema, zu dem allein er sich zu äussern hatte, der Gefahr einer Bestrafung wegen Beihilfe zum Meineid ausgesetzt hätte.

20

5.)

Entgegen der Ansicht der Revision weisen die Strafzumessungsgründe auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe verschiedene von ihr selbst festgestellte Tatsachen bei der Strafzumessung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Insoweit macht sie keine Rechtsfehler geltend, die in diesem Rechtszuge allein die Grundlage einer Rüge bilden können, sondern verlangt die Nachprüfung des tatrichterlichen Ermessens, die dem Revisionsgericht jedoch versagt ist, soweit es nicht die ihm gesetzten rechtlichen Schranken verletzt.

21

Im Ergebnis kann auch die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Wendung nicht beanstandet werden, es müsse verlangt werden, dass der Angeklagte soviel Einsicht besitze, dass Meineide nicht geduldet werden könnten, weil sie das ordnungsmässige Funktionieren der Rechtspflege beeinträchtigten. Denn diese Wendung soll nach dem Zusammenhang bedeuten, der Angeklagte habe als erfahrener Mann, der es aus eigener Kraft und Tüchtigkeit zu einer nicht unbedeutenden Stellung innerhalb seines Kreises gebracht habe, die Tragweite und Bedeutung seines Rechtsbruchs weit besser erkennen können und erkannt als die frühere Mitangeklagte W., von der das Landgericht sagt, dass sie offenbar nur mit mässigen Gaben des Geistes ausgestattet sei. Die Wendung besagt also nicht, dass der dem § 154 StGB zugrunde liegenden rechtfertigende Gedanke strafschärfend berücksichtigt worden wäre.

22

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, dass der Abschreckungszweck empfindliche Strafen bei Eidesverletzungen verlange, weil die Meineide in letzter Zeit ganz erheblich zugenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht, das dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, dabei unberücksichtigt gelassen hätte dass sich die Strafe in erster Linie nach dem Mass der persönlichen Schuld zu richten hat. Zur näheren Begründung seiner Auffassung brauchte das Gericht auch keine Kriminaltatistik zu verwerten, sondern durfte sich auf die eigene richterliche Erfahrung berufen.

23

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann