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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1962, Az.: 4 StR 32/62

Beihilfe zum Meineid aufgrund des unterbliebenen Verhinderns der Eidesverletzung durch eigenes Bekennen der Wahrheit; Strafschärfende Wirkung der allgemeinen Abschreckung bei bloßer Heranziehung der Tatbestandsmerkmale des Meineids

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1962
Aktenzeichen
4 StR 32/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 29.09.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 321 - 324
  • JR 1962, 306
  • JZ 1962, 609 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1306-1308 (Volltext mit amtl. LS) "StPO § 267 Abs. 3 (Beihilfe einer Prozeßpartei zum Zeugenmeineid. Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung bei der Strafzumessung)"

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet werden.

In dem Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. April 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. September 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    im Schuldspruch bezüglich der Angeklagten H.

  2. b)

    im Strafausspruch bezüglich des Angeklagten S.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten Schwaak wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte H. wegen Beihilfe zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:

2

Im Herbst 1959 erhob der Bergmann H. gegen seine Ehefrau, die Angeklagte H. Ehescheidungsklage. Er begründete sie u.a. damit, daß seine Frau mit dem Angeklagten S. ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalte. Der zum Beweis hierfür von dem Kläger H. als Zeuge benannte Angeklagte S. wurde am 14. Dezember 1959 vom Landgericht vernommen. Er sagte aus, er habe mit Frau H. die er seit vielen Jahren kenne, keinen Geschlechtsverkehr gehabt und keine Liebesbezeugungen ausgetauscht. Er habe sie zwar gelegentlich in einer Gastwirtschaft getroffen, aber immer nur zufällig und nie auf Verabredung. Auf diese Aussage leistete er den Zeugeneid. In Wirklichkeit hatte sich der Angeklagte S. mit der Angeklagten H. im September 1958 zu einer gemeinsamen Urlaubsreise verabredet. Dabei übernachteten beide Angeklagten zusammen mit der Tochter Ursula der Angeklagten H. einmal in V. und eine Woche lang in N. in einem Doppelzimmer. Jeweils stand zwar S. das eine, den beiden Frauen miteinander das andere Bett zur Verfügung. Mehrmals lag aber S. mit der Angeklagten H. zusammen im Bett. Einmal verbrachte die Angeklagte H. die ganze Nacht im Bett des Angeklagten S.

3

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte S. macht außerdem einen Verfahrensverstoß geltend.

4

Die Revision der Angeklagten H. hat vollen, die des Angeklagten S. teilweise Erfolg.

5

I.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S.

6

1.

Seine Überzeugung davon, daß die Urlaubsreise der beiden Angeklagten so zustande gekommen und verlaufen ist, wie oben niedergelegt, hat das Landgericht entscheidend auf die eidlichen Aussagen der als Zeugin vernommenen Ursula H. gegründet. Die Revision des Angeklagten S. macht geltend, mit der Vereidigung dieser Zeugin habe das Landgericht den§ 61 Nr. 2 StPO verletzt.

7

Grundsätzlich sind in der Hauptverhandlung alle Zeugen zu vereidigen, soweit nicht einer der gesetzlichen Gründe vorliegt, die ausnahmsweise das Absehen von der Vereidigung gebieten oder freistellen. Nach § 61 Nr. 2 i.V. mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen absehen, der das Kind eines Beschuldigten ist.

8

Dem Revisionsgericht obliegt nur die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Vereidigung eines Zeugen, den er nach § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt lassen können, einem Rechtsirrtum unterlegen ist.

9

Dafür, daß das Landgericht die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO übersehen hätte, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die Revision behauptet dies nicht.

10

Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. BGHSt 1, 175, 180), daß einer der Gründe, die die Nichtvereidigung des Zeugen rechtfertigen können, die Besorgnis sein kann, daß der Zeuge - sei es, wie dort, als Verletzter oder, wie hier, als Angehöriger eines Angeklagten - voreingenommen sein und deswegen von der Wahrheit abweichen könnte. Die Revision behauptet, diese Besorgnis habe hinsichtlich der Zeugin Ursula H. vorgelegen. Das Landgericht hat jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula H. eingehend geprüft und ihre Aussagen für glaubhaft gehalten (UA 6 bis 10). Dabei ist es auf alle Gesichtspunkte, aus denen die Revision die Unglaubwürdigkeit der Zeugin herleiten will, eingegangen. Daß es sie anders als die Revision gewertet hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung sind dem Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht unterlaufen.

11

Die Tatsache, daß das Landgericht die Zeugin Ursula H. vereidigt und ihre Aussage als eidlich gewertet hat, kann somit nicht als Verfahrensverstoß beanstandet werden.

12

2.

Auch sachlichrechtlich ist im Schuldspruch gegen den Angeklagten S. ein Rechtsirrtum nicht erkennbar.

13

II.

Der Schuldspruch gegen die Angeklagte H.

14

1.

Das Landgericht hat die Beihilfe der Angeklagten H. zum Meineid des Angeklagten S. nicht in einem tätigen Verhalten, sondern nur in einem pflichtwidrigen Unterlassen erblickt. Dazu hat es dargelegt, die Angeklagte H. habe in ihrem Scheidungsprozeß mehr getan, als den Vortrag ihres Ehemannes über das Verhältnis zu S. einfach zu bestreiten. In ihrer Klageerwiderung sei vielmehr vorgetragen worden, sie "lege Wert darauf, daß diese Dinge aufgeklärt würden und der Kläger von seiner Eifersucht befreit würde". Damit habe sie auf das von der Gegenseite benannte Beweismittel der Vernehmung des Zeugen S. Bezug genommen und "diesen im Hinblick auf das gemeinsame Urlaubsgeschehen in D. der Gefahr einer falschen Aussage unter ihrer Beeidigung" ausgesetzt (UA 11). Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, daß vor der Zeugenvernehmung des Angeklagten S. 14. Dezember 1959 "stillschweigendes Einvernehmen" zwischen ihm und der Angeklagten H. darüber bestanden habe, daß "der Urlaub in N. unter allen Umständen nicht in den Prozeß einzuführen" sei (UA 5, 10 und 11). Die Angeklagte H., die bei S. Vernehmung und Eidesleistung am 14. Dezember 1959 zugegen gewesen sei, habe diesen falsch schwören lassen, obwohl ihr durch ihr vorausgehendes Verhalten die Pflicht erwachsen sei, den Meineid zu verhindern.

15

2.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Meineid nicht.

16

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angeklagte H. dadurch allein, daß sie im Ehescheidungsverfahren ehewidrige Beziehungen zu S. abstritt und somit ihren Ehemann als Prozeßgegner veranlaßte, S. Zeugenvernehmung zu erwirken, für diesen noch keine besondere Gefahrenlage herbeiführte, die sie zum Handeln, nämlich zur Verhinderung, der falschen Aussage und den Meineides, verpflichtete; insbesondere hat sie die Gefahrenlage für den Zeugen nicht allein dadurch geschaffen, daß sie erklärte, der Zeuge möge vernommen werden (vgl. BGHSt 2, 129, 133/134).

17

Mit Recht erhebt die Revision dagegen Bedenken, daß das Landgericht die Herbeiführung einer solchen Gefahrenlage für den damaligen Zeugen S. deswegen angenommen hat, weil die Angeklagte H. in ihrer Klageerwiderung erklären ließ, sie lege Wert auf die Aufklärung dieser Dinge. S. mußte als Zeuge, nachdem er von dem Kläger benannt war, ohnehin vernommen werden. Mit welchen Worten die damalige Beklagte erklärte, der Zeuge möge vernommen werden, kann keinen Unterschied begründen, zumal - worauf die Revision ebenfalls hinweist - nicht feststeht, inwieweit einzelne Wendungen in dem Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der damaligen Beklagten von ihr beeinflußt sind. Es ist überdies auch nicht festgestellt, daß S. davon erfahren hatte, daß neben dem Kläger auch die Beklagte sich ausdrücklich auf sein Zeugnis berufen hatte, und daß er eben deswegen sich ihr in erhöhtem Maße verpflichtet, fühlte und zur Falschaussage gedrängt sah.

18

Auch die zweite Erwägung des Landgerichts, daß nämlich zwischen den beiden Angeklagten vor und im Zeitpunkt der Falschaussage des Angeklagten S. ein "stillschweigendes Einvernehmen in der Angelegenheit D." bestanden habe, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Angeklagte H. durch pflichtwidriges unterlassen den Meineid gefördert habe. Der an einer Eheverfehlung beteiligte Dritte, der im Ehescheidungsprozeß auf Veranlassung des anderen Ehegatten als Zeuge gerade über die Frage ehewidriger Beziehungen gehört wird, wird in aller Regel annehmen, daß der schuldige Ehegatte die Eheverfehlung im Prozeß bisher verschwiegen hat und weiter verschweigen will. Das Gefühl des gegenseitigen Verpflichtetseins, das bloße "stillschweigende Einvernehmen" darüber, reicht aber für sich allein gerade nicht aus, um eine besondere Gefahrenlage für den Zeugen zu schaffen, die den schuldigen Ehegatten verpflichtet, den Zeugen von der Falschaussage abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).

19

Durch tätiges Verhalten würde der schuldige Ehegatte den Meineid des Zeugen, was vor allem von Bedeutung ist, wenn er die ehewidrigen Beziehungen zu ihm im Zeitpunkt des Ehescheidungsprozesses bereits abgebrochen hat, dadurch fördern, daß er für den zum Meineid entschlossenen Zeugen, über ein bloßes Stillschweigen hinausgehend, äußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege räumt oder fernhält. Das könnte vor allem dadurch geschehen, daß er den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise - sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht - wissen läßt, daß er ihn im Falle einer Falschaussage und eines Meineides nicht verraten werde (vgl. BGHSt 2, 129, 132).

20

Der erkennende Senat hatte im Urteil BGHSt 3, 18 ff im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert. Diese Auffassung ist mit dem Gedanken, die in den später ergangenen Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff ausgesprochen worden sind, nicht zu vereinbaren. Der Senat gibt diese Auffassung auf.

21

3.

Für den Fall, daß das Landgericht auf Grund ergänzender Feststellungen den äußeren Tatbestand der Beihilfe zum Meineid wieder bejahen sollte, wird auf folgendes hingewiesen:

22

Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, abgedruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwendung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum. Der Vorsatz des Täters braucht sich in einem solchen Falle nur auf die zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg führende Unterlassung und auf die Umstände zu erstrecken, welche die Zugehörigkeit des Täters zum Kreise derjenigen begründen, die zur Abwendung des Erfolges verpflichtet sind.

23

III.

Die Strafaussprüche

24

1.

Dem Angeklagten S. hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Rechtswohltat des § 157 StGB zugute gehalten. Die Anwendung dieser Vorschrift nötigte das Landgericht nicht, die unterste Grenze des bei Zubilligung mildernder Umstände in Rede stehenden Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB zu unterschreiten.

25

Rechtlich nicht haltbar ist aber die strafschärfend berücksichtigte Erwägung, den Angeklagten und der Allgemeinheit müsse "eindringlich und nachhaltig vor Augen geführt werden, wie verwerflich gerichtliche Falschaussagen und deren Beeidigung" seien. Der Tatrichter darf zwar neben dem Gedanken der gerechten Sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit berücksichtigen. Deshalb ist es zulässig, etwa die besondere Anfälligkeit des Täters für Straftaten der abgeurteilten Art oder die außergewöhnliche Häufung von Straftaten der betreffenden Art in der letzten Zeit oder im Bezirk des Gerichts strafschärfend zu berücksichtigen. Die Erwägung des Gerichts läuft aber ganz allgemein darauf hinaus, daß ein Meineid deswegen streng bestraft werden müsse, weil es eben ein Meineid sei. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet werden.

26

2.

Der Strafausspruch für die Angeklagte H. ist mit der Aufhebung des Schuldspruchs in Wegfall gekommen. Sollte sie das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum der Beihilfe zum Meineid schuldig befinden, so wird es auch für sie die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen haben.

27

Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).

28

3.

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht für beide Angeklagten von der Aberkennung der Eidesfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für die neue Entscheidung kommen diese Maßnahmen ohnehin nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht.

Rotberg
Krumme
Sauer
Lang-Hinrichsen
Börtzler