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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1996, Az.: BVerwG 6 B 89.95

Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln im Berufungsverfahren; Fortsetzung und Erheblichkeit der Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens; Zulassung einer durch das erstinstanzliche Gericht angeregten Klageänderung; Treffen der notwendigen tatsächlichen Feststellungen; Fehler des berufungsgerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 89.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 02.10.1995 - AZ: 3 L 53/94

Fundstelle

  • SGb 1997, 422 (amtl. Leitsatz)

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, indem er Verfahrensmängel geltend macht, auf denen die Entscheidung des Berufungsgerichts nach seiner Meinung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Seinem Vorbringen ist jedoch ein solcher Grund für die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen.

2

Verfahrensmängel führen nur dann zur Zulassung der Revision und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO), wenn sie dem berufungsgerichtlichen Verfahren anhaften. Etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern allenfalls dann erheblich, wenn sie sich im berufungsgerichtlichen Verfahren fortsetzen (BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8). Auch wenn unterstellt wird, daß das erstinstanzliche Gericht eine Klageänderung im Sinne des Antrags zu 2 angeregt und der Kläger darauf vertraut hat, sie werde als sachdienlich zugelassen, wären diese Vorgänge allein dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen. Indem das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren sich mit diesen Vorgängen befaßt hat, hat sie die vom Kläger gerügte Verfahrensweise nicht etwa fortgesetzt, sondern deren Zulässigkeit rechtlich bewertet. Dem berufungsgerichtlichen Verfahren haftet insofern weder ein widersprüchliches Verhalten der Richter an, noch konnte der Kläger hier wegen etwaiger anderslautender Anregungen des Gerichts von einer dem nicht entsprechenden Entscheidung überrascht sein.

3

Im übrigen sind die für diese Verfahrensrügen notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen worden. Daß das erstinstanzliche Gericht die Klageänderung angeregt hat, ergibt sich weder aus der Verhandlungsniederschrift vom 7. Dezember 1993 noch aus diesbezüglichen Aufklärungen des Berufungsgerichts. Eine hinreichend substantiierte Aufklärungsrüge enthält die Beschwerdebegründung diesbezüglich nicht.

4

Ein Fehler des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht seinerseits die Klageänderung nicht gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zugelassen hat. Zur Zulassung der Klageänderung war das Berufungsgericht nicht schon dann verpflichtet, wenn - was hier unterstellt sein mag - eine Anregung zu dieser Klageänderung vom erstinstanzlichen Gericht ausgegangen ist. Denn auch etwaige Gründe des Vertrauensschutzes, die auf dem Verhalten der Vorinstanz beruhen mögen, zwingen nicht etwa dazu, im Berufungsverfahren eine nicht sachdienliche Klageänderung trotzdem zuzulassen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in dem von der Beschwerde angegebenen Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 187/86 - NJW 1988, 128 [BGH 24.09.1987 - VII ZR 187/86] so nicht zum Ausdruck gebracht. Behandelt sind dort in diesem Zusammenhang lediglich die Rechtsfolgen im Falle eines im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Klageänderung nicht ausdrücklich gestellten Antrags. Darum geht es hier nicht. Insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, welche Anträge der Kläger ohne die angebliche Anregung des Antrags zu 2 durch das Verwaltungsgericht letztlich gestellt hätte. Ein Vertrauensschaden könnte unter den hier gegebenen Umständen allenfalls darin bestehen, daß der Kläger ohne eine solche Anregung den Antrag nicht gestellt hätte. Darum geht es ihm jedoch nicht. Würde ein angeblicher Vertrauensschaden dadurch kompensiert, daß das Berufungsgericht zwingend verpflichtet wäre, die Klageänderung ohne Sachdienlichkeit zuzulassen, wäre dies kein angemessener Ausgleich, sondern eine unzulässige Überkompensation.

5

In seiner eigenen - durch die genannten Vorgänge nicht gebundenen - Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung gemäß § 91 VwGO hat sich das Berufungsgericht die Gründe des Verwaltungsgerichts inhaltlich zu eigen gemacht. Es hat demnach ebenso darauf abgestellt, daß eine solche Änderung der Klage nicht sachdienlich sei, weil der Streitstoff im wesentlichen nicht derselbe sei. Ursprünglich sei zwischen den Beteiligten allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides streitig gewesen; die nunmehr vom Kläger begehrte Unterlassung der Ausstrahlung bestimmter Sendungen sei hiervon unabhängig zu beurteilen. In dieser Begründung ist eine Verletzung des § 91 VwGO nicht zu erkennen. Die Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber zu entscheidenden Instanz (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 3). Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht nicht etwa den Begriff der Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO verkannt. Mögen auch gewisse inhaltliche Berührungspunkte zwischen der Weigerung des Klägers, Rundfunkgebühren zu zahlen, und seinem Begehren auf Unterlassung bestimmter Sendungen vorhanden sein, so bestehen jedoch hinsichtlich des Umfanges und der Tragweite der hierbei zu beachtenden Sachverhalte und der sich etwa ergebenden Rechtsfolgen erhebliche Unterschiede. Ferner sind die rechtlichen Grundlagen der Gebührenpflicht und der ihr gegenüber zulässigen Einwendungen einerseits und die andererseits für ein Unterlassungsbegehren der bezeichneten Art etwa in Betracht kommenden Rechtspositionen so grundverschieden, daß die Ausdehnung eines abgabenrechtlichen Prozesses auf Grundfragen der Abwehrrechte gegenüber Fernsehsendungen keineswegs als sachdienlich erscheinen muß. Der Beschluß des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb eine den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung, weil das Berufungsgericht den Kläger mit Verfügung vom 11. Juli 1994 darauf hingewiesen hat, daß die Berufung durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO zurückgewiesen werden könne, wenn diese einstimmig für unbegründet gehalten werde. Der Kläger durfte aufgrund dessen nicht davon ausgehen, das Berufungsgericht werde seinen Einwendungen folgen, um sodann auf der Grundlage des geänderten Klageantrags materiell zu entscheiden. Der Hinweis, daß unter bestimmten Umständen die Möglichkeit des Gerichts besteht, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen, läßt keine Rückschlüsse auf die Gründe zu, die dafür maßgeblich sein können. Da die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung im vorliegenden Fall nachhaltig umstritten war, mußte der Kläger auch damit rechnen, daß das Berufungsgericht seiner hierzu geäußerten Rechtsauffassung nicht folgen und die Berufung demzufolge als unbegründet zurückweisen würde.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Albers
Vogelgesang