Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1987, Az.: VII ZR 187/86
Verjährung von Ansprüchen gegen einen Architekten; Anforderungen an die Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Ordnungsgemäße Antragsstellung für ein Teilurteil; Verjährung bei Stillstand eines Rechtstreits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1987
- Aktenzeichen
- VII ZR 187/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main- 13.05.1986
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1988, 119
- MDR 1988, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1987, 1469
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.
Redaktioneller Leitsatz
Zu der Frage, wie Prozeßanträge auszulegen sind, die nach einem vom Gericht zunächst angeregten, dann aber auf Widerspruch des Gegners als nicht sachdienlich erachtete Klageänderung angesehenen Parteiwechsel gestellt werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger zu I wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt - vom 13. Mai 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger zu I - Eigentümer einer von ihnen als Bauherrengemeinschaft errichteten Wohnungseigentumsanlage -übertrugen mit Einheits-Architektenvertrag vom 9. Januar 1973 dem früheren Beklagten - der während des Rechtsstreits verstorben ist und von der jetzigen Beklagten beerbt wurde - die Architektenleistungen für das Bauvorhaben. In § 10 Abs. 1 der zum Vertragsbestandteil erklärten "Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag" ist geregelt, daß Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in zwei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks beginnt.
Nach Fertigstellung der Wohnanlage (1. Oktober 1974) zeigten sich Schäden an den Flachdächern sowie andere Mängel. Die Kläger zu I beantragten daraufhin - vertreten durch die Klägerin zu II, die Verwalterin - im Dezember 1975 die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens. Nachdem ihnen am 20. Januar 1978 ein in diesem Verfahren eingeholtes (zweites) Sachverständigengutachten zugegangen war, verlangten sie von dem früheren Beklagten mit einem am 18. Januar 1980 eingegangenen Mahnantrag Schadensersatz in Höhe von 112.484,37 DM nebst Zinsen. Der Mahnbescheid wurde am 22. Januar 1980 erlassen und dem früheren Beklagten am 24. Januar 1980 zugestellt.
In der ersten mündlichen Verhandlung wies das Landgericht den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu I darauf hin, "daß es sachdienlicher wäre, die Verwalterin ... durch eine Klageänderung als Klägerin in den Prozeß einzuführen". Der Klägervertreter erklärte daraufhin im nächsten Termin am 20. Oktober 1980, er stelle die Klage dahin um, daß Klägerin nunmehr die Klägerin zu II sei. Obwohl sich der Beklagtenvertreter mit dieser Klageänderung nicht einverstanden erklärte, stellte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger "den Antrag aus der Klageschrift unter Berücksichtigung der heutigen Klageänderung".
Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Urteil vom 19. November 1984 der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen führt es u.a. aus, die von den Klägern zu I beabsichtigte Klageänderung, der die Beklagte widersprochen habe, erscheine nicht sachdienlich. Auch sei unklar, ob die Kläger zu I - nachdem die Beklagte ihr Einverständnis verweigert habe - weiterhin auf dieser Klageänderung bestünden. Da die Kläger zu I auch nach dem 20. Oktober 1980 jedoch stets die Eigentümergemeinschaft als Kläger angeführt hätten, blieben diese (und nicht die Klägerin zu II) Partei des Rechtsstreits.
Im Berufungsverfahren vertrat der dortige Berichterstatter in einer vorbereitenden Anordnung die Auffassung, vor dem Landgericht sei der Klageantrag nicht von den Klägern zu I, sondern von der Klägerin zu II gestellt worden. Das Urteil des Landgerichts sei somit ohne entsprechenden Antrag ergangen, der von der Klägerin zu II gestellte Antrag sei noch nicht beschieden. Aufgrund der daraufhin von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung hat das Oberlandesgericht die Klage der Kläger zu I abgewiesen, im übrigen hält es das Verfahren als "noch im ersten Rechtszug anhängig".
Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, erstreben die Kläger zu I die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, das Urteil des Landgerichts sei ein ohne ordnungsgemäße Antragstellung der Kläger zu I ergangenes Teilurteil. Auch hätte das Verfahren gemäß § 348 Abs. 3 ZPO nicht dem Einzelrichter übertragen werden dürfen. Von der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung könne jedoch abgesehen werden, weil der geltend gemachte Anspruch inzwischen verjährt sei. Die zwischen den Parteien vereinbarte zweijährige Verjährungsfrist habe am 1. Oktober 1974 - der Abnahme des Bauwerks - zu laufen begonnen. Zwar sei diese Frist durch das von den Klägern zu I im Dezember 1975 eingeleitete Beweissicherungsverfahren bis 20. Januar 1978 und anschließend durch den am 18. Januar 1980 gestellten Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbrochen worden. Die Kläger zu I hätten aber nach dem 20. Oktober 1980 - der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - keinen Antrag mehr gestellt. Der Rechtsstreit sei deshalb zum Stillstand gekommen, so daß am 20. Oktober 1982 Verjährung eingetreten sei. Durch den Antrag der Klägerin zu II und das von ihr weiterbetriebene Verfahren sei die Verjährung nicht erneut unterbrochen worden. Die Klägerin zu II sei vor Verjährungseintritt nicht ermächtigt gewesen, als Prozeßstandschafter im eigenen Namen fremde Rechte geltend zu machen und das Verfahren für die Kläger zu I zu betreiben.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß aufgrund des Einheits-Architektenvertrags, den die Kläger zu I am 9. Januar 1973 mit dem früheren Beklagten abgeschlossen haben, Ansprüche der Bauherren gegen den Architekten in zwei Jahren verjähren. Zwar ist diese abgekürzte Verjährung in "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag", also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, auch wird darauf in einem Formularvertrag Bezug genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war jedoch vor Inkrafttreten des AGBG die Abkürzung der Verjährungsfrist im Einheits-Architektenvertrag zulässig (vgl. zuletztSenatsurteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 88/85 = BauR 1987, 343, 344 = ZfBR 1987, 135, 136 m.N.). Der frühere Beklagte konnte deshalb mit den Klägern zu I wirksam eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbaren.
2.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß die Klägerin zu II den Rechtsstreit nicht in gewillkürter Prozeßstandschaft für die Kläger zu I führen konnte. Die für eine solche Prozeßführungsbefugnis notwendige Ermächtigung der Klägerin zu II durch die Kläger zu I liegt nicht vor. Zwar ist in § 1 Nr. 3 des Verwaltervertrags vorgesehen, daß die Tätigkeit des Verwalters auch umfaßt, "im Interesse des gemeinschaftlichen Eigentums notwendige Rechtsstreitigkeiten zu führen". Damit wurde die Klägerin zu II aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nur bevollmächtigt. Nicht etwa wurde sie auch ermächtigt, als Prozeßstandschafter im eigenen Namen fremde Rechte geltend zu machen.
3.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, etwaige Ansprüche der Kläger zu I seien verjährt, weil diese im Verfahren vor dem Landgericht keinen Antrag mehr gestellt und das Verfahren somit nicht weiterbetrieben hätten.
a)
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu I, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Klägerin zu II anstelle der Kläger zu I als Kläger des Rechtsstreits bezeichnete, kam damit einer Anregung des Gerichts nach. Er durfte deshalb darauf vertrauen, daß das Gericht die Parteiänderung, die als eine Klageänderung nach § 263 ZPO anzusehen ist (vgl. BGHZ 65, 264, 268 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73] m.N.), für sachdienlich hält. Ausgehend von einer somit auch bei Widerspruch der Beklagten zulässigen Klageänderung hatte er keinen Anlaß, für die Kläger zu I ebenfalls ausdrücklich einen Antrag zu verlesen. Vielmehr konnte er sich - trotz der von dem Beklagtenvertreter verweigerten Zustimmung zur Klageänderung - darauf beschränken, "den Antrag aus der Klageschrift unter Berücksichtigung der heutigen Klageänderung", also nur für die Klägerin zu II zu stellen.
b)
Da das Landgericht in dem der Klage stattgebenden Urteil die Klageänderung als nicht sachdienlich ansah und daher nicht zuließ, wurde die beabsichtigte Parteiänderung nicht wirksam. Die von den Klägern zu I erhobene Klage war somit weiterhin rechtshängig, zumal die Kläger zu I auf den geltend gemachten Anspruch weder verzichtet noch die Klage zurückgenommen haben. Das Landgericht mußte deshalb über die Klage - wie geschehen - durch Urteil entscheiden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 263 Anm. 3 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 102 III 2 a; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 263 Rdn. 16).
c)
Dieses Urteil weist keinen Rechtsfehler auf, insbesondere verletzt es nicht den Grundsatz des § 308 ZPO. Zwar hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu I in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1980 ausdrücklich nur für die Klägerin zu II einen Antrag gestellt. Dieser Antrag ist jedoch über seinen Wortlaut hinaus entsprechend auszulegen. Dabei ist zu ermitteln, wie er unter Berücksichtigung des damaligen Verfahrensstandes und der für seinen Inhalt maßgeblichen Umstände vernünftigerweise verstanden werden muß (vgl. Rosenberg/Schwab a.a.O. § 65 III).
Das Landgericht, an das der Antrag gerichtet war und dem deshalb die gebotene Auslegung obliegt, hat den Antrag der Klägerin zu II in der Weise aufgefaßt, daß er im Fall einer unzulässigen Klageänderung als Antrag der Kläger zu I anzusehen ist. Über diesen Antrag hat es entschieden. Diese vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist aufgrund aller Umstände, die zu dem von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu I beabsichtigten Parteiwechsel und damit zu der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1980 geführt hatten, sachgerecht. Sie berücksichtigt, daß der Antrag der Klägerin zu II, die wegen der unzulässigen Parteiänderung nicht in den Rechtsstreit eintreten konnte, gegenstandslos ist und die Kläger zu I im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Klageänderung keinen ausdrücklichen Antrag gestellt haben. Demgegenüber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Kläger zu I das Verfahren nicht weiterbetrieben haben, zu formalistisch. Sie geht auf die Besonderheiten des landgerichtlichen Verfahrens und den beabsichtigten Parteiwechsel überhaupt nicht ein. Insbesondere berücksichtigt sie nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu I aufgrund der Anregung des Landgerichts auf die Zulässigkeit des Parteiwechsels vertrauen und deshalb von einem ausdrücklichen Antrag der Kläger zu I absehen durfte.
d)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit der von den Klägern zu I anhängig gemachte Rechtsstreit nicht zum Stillstand gekommen. Er wurde vielmehr durch einen nach gebotener Auslegung von ihnen hilfsweise gestellten Antrag fortgesetzt. Selbst wenn man einen solchen Antrag nicht annehmen und einen Stillstand des Verfahrens bejahen wollte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger zu I den Prozeß nicht weiterbetrieben haben (§ 211 Abs. 2 BGB). Daß das Verfahren nicht weiterlief, ist ihnen nicht zuzurechnen; denn ihr Untätigbleiben wurde allein von dem die Klageänderung anregenden Landgericht veranlaßt, hatte also einen "triftigen Grund" (vgl. dazu BGH NJW 1979, 810, 811 m.N. u. 1987, 371, 372).
4.
Nach alledem sind die von den Klägern zu I geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da das Berufungsgericht über die von den Klägern zu I behaupteten Mängel keine Feststellungen getroffen hat, ist der Senat nicht in der Lage, nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Doerry
Bliesener
Walchshöfer
Quack