Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1994, Az.: IV ZR 304/93
Schadensformular; Ausfüllen durch Dritten; Unterschrift durch VN; Wissensvertreter; Obliegenheitsverletzung durch VN; Verschulden; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 304/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 128, 167 - 172
- JuS 1995, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 333 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 62-663
- NJW-RR 1995, 860 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1995, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A7 (Kurzinformation)
- zfs 1995, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Dritter, der ein Schadensformular aus eigenem Wissen ausfüllt, ist kein Wissenserklärungsvertreter, wenn der VN das Formular unterschreibt und sich damit die Angaben des Dritten zu eigen macht.
2. Stützt der Versicherer im Rückforderungsprozeß seinen Anspruch auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des VN, muß der Versicherer auch darlegen und beweisen, daß den VN an der Obliegenheitsverletzung ein relevantes Verschulden trifft.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte zur Rückzahlung einer Versicherungsleistung verpflichtet ist.
Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen Pkw Mercedes-Benz 280 SE eine Vollkaskoversicherung genommen. Den Pkw überließ er seinem italienischen Landsmann C., der zusammen mit der Zeugin S. eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieb. Nach Übergabe des Fahrzeugs an C. kollidierte dieses mit dem Pkw der Zeugin Sch. Dabei wurde das Fahrzeug des Beklagten im Frontbereich, der Pkw der Zeugin Sch. am Heck beschädigt. Bei der Kollision handelte es sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge wurden in der Werkstatt C./S. repariert.
In der Schadenanzeige vom 31. März 1987 wird ausgeführt, der Beklagte sei am 30. März 1987 auf der Bundesstraße 55 mit seinem Pkw auf das Fahrzeug der Zeugin Sch. im Bereich einer Verkehrsampel aufgefahren, nachdem die Zeugin beim Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb abgebremst habe und der Beklagte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Der Beklagte hat die Schadenanzeige unterschrieben, die die Zeugin S. bewußt wahrheitswidrig ausgefüllt hatte.
Die Klägerin zahlte 1987 an den Beklagten als Vollkaskoentschädigung 5.323,16 DM. Im Frühjahr 1990 erfuhr sie, daß der Unfall gestellt war. Sie verlangt die Rückzahlung der geleisteten Kaskoentschädigung.
Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt habe. Mindestens aber habe er gewußt, daß die Schadenanzeige insoweit unrichtig gewesen sei, als dort angegeben ist, er selbst habe sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren. Der Beklagte bestreitet das. Da er an dem Unfall nicht selbst beteiligt gewesen sei und als Italiener seinerzeit Deutsch kaum habe lesen und schreiben können, habe er die Schadenanzeige nicht durchgelesen, sondern im Vertrauen auf ihre Richtigkeit unterschrieben.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung der Kaskoentschädigung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (VersR 1994, 802). Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung der Kaskoentschädigung verpflichtet. Die Klägerin habe ohne Rechtsgrund gezahlt. Sie sei leistungsfrei, weil der Beklagte eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, § 7 I Nr. 2 und V Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG. Unstreitig sei die Schadenanzeige objektiv insoweit unrichtig, als es dort heiße, der Beklagte habe im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug geführt. Fraglich könne nur sein, ob der Beklagte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.
2. Das Berufungsgericht hat den Vorsatz der Zeugin S., die das Formular bewußt wahrheitswidrig ausgefüllt hat, dem Beklagten nicht zugerechnet, weil die Zeugin keine Wissenserklärungsvertreterin des Beklagten sei. Das ist rechtsfehlerfrei.
Wissenserklärungsvertreter - dessen Erklärungen dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden - ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten betraut ist und an dessen Stelle Erklärungen abgibt (Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960 unter II 1 a). Zum Teil wird vertreten, daß auch Wissenserklärungsvertreter sei, wer ein Schadenformular aus eigenem Wissen ausfüllt, auch wenn der Versicherungsnehmer im Anschluß daran das Formular unterschreibt (OLG Stuttgart, VersR 1979, 366; Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 6 Anm. 8 A; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl. § 2 AKB Rdn. 58; vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1989, 951 und OLG Köln, VersR 1970, 513, 515 für eine Blankounterschrift). Dem kann nicht beigetreten werden.
Mit seiner Unterschrift hat sich der Beklagte die Angaben im Schadenformular zu eigen gemacht. Damit hat er eine eigene Erklärung abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 169/65 - VersR 1968, 185 unter II). Die Zeugin S. hat mit dem Ausfüllen des Formulars lediglich eine vom Beklagten abgegebene Erklärung vorbereitet, sie hat die Erklärung nicht selber anstelle des Beklagten abgegeben. Aus der Sicht des Erklärungsempfängers erscheint das vom Beklagten unterschriebene Formular als dessen Erklärung und nicht als die eines mit der Erfüllung von Obliegenheiten betrauten Dritten. Für eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB ist deshalb kein Raum.
Im Unterschied zum Wissenserklärungsvertreter hat der Versicherungsnehmer, der sich die Unterschrift unter die Erklärung vorbehält, den Erklärungsgehilfen nicht damit betraut, die Erklärung selbst abzugeben. Der bloße Auftrag des Versicherungsnehmers an einen Dritten, ihm bei der Abfassung der Erklärung behilflich zu sein, reicht als Zurechnungsgrund nicht aus. Die Zurechnung von subjektiven Mängeln, die der Erklärungsgehilfe verursacht hat, käme der Haftung für einen Erfüllungsgehilfen gleich, die das Versicherungsrecht nicht kennt.
3. a) Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für begründet, obwohl es sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Nach seiner Auffassung muß auch im Rückforderungsprozeß der Versicherungsnehmer den Entlastungsbeweis des § 6 Abs. 3 VVG führen. Das sei dem Beklagten nicht gelungen. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.
b) Es ist allerdings umstritten, ob der Bereicherungsgläubiger, der seinen Rückforderungsanspruch auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers stützt, auch darlegen und beweisen muß, daß der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Einige verlangen diesen Beweis (OLG Köln, VersR 1986, 1233, VersR 1989, 1073 [OLG Köln 14.09.1989 - 5 U 23/89]; OLG Saarbrücken, VersR 1993, 216 [OLG Saarbrücken 07.10.1992 - 5 U 13/92]; Prölss in Prölss/Martin aaO. § 6 Anm. 14; ders. in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 5, Versicherungsrecht, § 1 VVG Rdn. 11; Demuth, Beweiserleichterungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht 1992, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins Bd. 13, S. 22, 36; Knoche, MDR 1990, 965, 968) [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]. Andere vertreten die Auffassung, es sei gemäß § 6 Abs. 3 VVG Sache des Bereicherungsschuldners zu beweisen, daß kein Vorsatz gegeben sei, wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung feststehe (OLG Hamm, r+s 1988, 314; LG Köln, r+s 1987, 89; Kollhosser in Prölss/Martin aaO. § 55 Anm. 3 c; Bach/Langheid, Aktuelle Rechtsfragen der Versicherungsvertragspraxis 2. Aufl. S. 349f.).
c) Nach dem systematischen Aufbau des § 6 Abs. 3 VVG trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für mangelnden Vorsatz oder für einen geringeren Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit (st. Rspr., BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960 unter I 2; Urteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c). Dieser gesetzlichen Regelung entnimmt das Berufungsgericht (ebenso LG Köln aaO.), der Versicherungsnehmer müsse sich auch im Rückforderungsprozeß vom Vorwurf, vorsätzlich die Obliegenheit verletzt zu haben, befreien. Der Versicherer verfolge mit der Zahlung den Zweck, seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diesen Zweck verfehle die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Entlastungsbeweis nicht führen könne. Denn dann sei der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet. Eine etwa doch erbrachte Leistung habe keinen rechtlichen Grund.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber nicht zwingend, daß der Versicherungsnehmer auch im Rückforderungsprozeß den Beweis führen muß, ein relevantes Verschulden liege nicht vor. Dem § 6 Abs. 3 VVG läßt sich für den Rückforderungsprozeß nichts entnehmen. Grundsätzlich ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - IV ZR 215/91 - BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.). Die Klägerin hat ihre Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht, wenn sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Das ist nach § 7 V Nr. 4, I Nr. 2 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG der Fall, wenn der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich (oder bei Hinzutreten weiterer Umstände grob fahrlässig) verletzt hat. Die Vermutung des Vorsatzes nach § 6 Abs. 3 VVGändert nichts daran, daß der Vorsatz Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ist. Der Bereicherungsgläubiger hat deshalb grundsätzlich zu beweisen, daß der Bereicherungsschuldner vorsätzlich handelte, es sei denn, aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 VVG ergäbe sich eine von diesem Grundsatz abweichende Beweislastverteilung. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zweck der in § 6 Abs. 3 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers geregelten Beweislastverteilung ist, das Interesse des Versicherers daran zu schützen, daß vorsätzliche Handlungen unterbleiben (vgl. Prölss in Prölss/Martin aaO. § 6 Anm. 14). Der Versicherer ist in besonderer Weise darauf angewiesen, daß der Versicherungsnehmer an der Aufklärung des Versicherungsfalls mit wahrheitsgemäßen Angaben mitwirkt. Erst diese Aufklärung setzt den Versicherer in die Lage, seine Leistungspflicht sachgerecht zu prüfen. Diese durch § 6 Abs. 3 VVG besonders zu schützende Interessenlage ist aber nicht mehr in gleicher Weise gegeben, wenn der Versicherer nach Prüfung des Versicherungsfalls die Leistung bereits erbracht hat (vgl. Demuth aaO. S. 37).
Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, daß der Kläger für die Tatsachen beweisbelastet ist, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet.
Es kommt hinzu, daß die Beweislastregelung des § 6 Abs. 3 VVG den Versicherungsnehmer veranlassen muß, vorhandene Beweismittel zu sichern, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Obliegenheiten und ein fehlendes Verschulden belegen. Die Sorge für eine Sicherung der Beweise entfällt aber, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung erhalten hat (vgl. Knoche aaO. S. 968). Er kann im allgemeinen darauf vertrauen, sich mit Fragen eines Belastungsbeweises bei vermutetem Verschulden nicht mehr befassen zu müssen, nachdem der Versicherer die Leistungsprüfung abgeschlossen und gezahlt hat. Mit zunehmendem Zeitablauf verschlechtern sich die Beweismöglichkeiten des Versicherungsnehmers ohnehin, sei es durch Verlust von Urkunden oder durch geschwächtes Erinnerungsvermögen von Entlastungszeugen oder deren Tod. Darauf hat der Senat auch in seinem Urteil zur Beweislastverteilung in Diebstahlsfällen hingewiesen (BGHZ 123, 217, 221) [BGH 14.07.1993 - IV ZR 179/92].
4. Der erkennende Senat kann die Sache nicht abschließend entscheiden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei die Schadenanzeige objektiv insoweit unrichtig, als es dort heiße, der Beklagte habe im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug geführt. Zur subjektiven Seite brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nur festzustellen, ob der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt hat. Davon konnte es sich nicht überzeugen. Es hat ausgeführt, es stehe nicht fest, daß der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt habe. Es bestehe aber nach wie vor ein nicht ausgeräumter Verdacht dahin, daß er sehr wohl über die Unrichtigkeit des Inhalts der Schadenanzeige unterrichtet gewesen sei, sei es durch eigene Information, sei es durch die Zeugin S. Da folglich nicht sicher ist, ob sich das Berufungsgericht davon überzeugen kann, daß der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, muß die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.