Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1997, Az.: III ZR 27/96
Flughafenbetreiber; Flugsicherung; Entgelt bei An- und Abflug; Einseitige Bestimmung; Gerichtliche Billigkeitskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1997
- Aktenzeichen
- III ZR 27/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 27d LuftVG
- § 43 Abs. 1 LuftVZO
- § 315 Abs. 3 BGB
Fundstellen
- BB 1997, 810 (Kurzinformation)
- DVBl 1997, 572-573 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1997, 573
- DÖV 1997, 795 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1997, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1997, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1997, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 710-712 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1116-1118 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betreiber eines Flughafens, auf dem die Flugsicherung nach § 27d Abs. 4 LuftVG eingerichtet worden ist, kann für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug ein Entgelt erheben.
2. Die Regelung des Entgelts kann durch einseitige Bestimmung des Flughafenunternehmers erfolgen. Die Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB durch das ordentliche Gericht, und zwar unbeschadet der behördlichen Genehmigung nach § 43 LuftVZO.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt den Regionalflughafen W., auf dem die Flugsicherung auf Antrag und zu Lasten der Klägerin eingerichtet worden ist (§ 27 d Abs. 4 LuftVG). Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen und betreibt von diesem Flughafen aus mit kleineren Passagiermaschinen örtlichen Bedarfsverkehr.
Die Klägerin erhebt nach Maßgabe ihrer von der zuständigen Behörde genehmigten Entgeltregelung (§ 43 LuftVZO) seit August 1992 - neben der bisher schon erhobenen Landegebühr - für die Inanspruchnahme der Flugsicherung ein sog. Anflugentgelt, dessen Zulässigkeit und Höhe Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
Die Beklagte macht insoweit geltend, die Kosten der Flugsicherung fielen nach § 27 d Abs. 4 LuftVG dem Flugplatzunternehmer zur Last und könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht auf die Luftfahrtunternehmen überwälzt werden; die getroffene Regelung sei auch deshalb im Sinne des § 315 BGB unbillig, weil nicht zwischen Sicht- und Instrumentenflügen unterschieden werde.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.971,71 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des verfolgten Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich zunächst vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht nach §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Grundurteil erlassen hat.
Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, über den Grund vorab entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte wendet sich gegen die Klageforderung in zweifacher Hinsicht: Einmal macht sie geltend, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage stehe der Klägerin der Klageanspruch auf Zahlung des in der Entgeltregelung der Klägerin für den Verkehrsflughafen W. vom 6. August 1992 festgelegten Anflugentgelts von vornherein, d.h. dem Grunde nach, nicht zu. Zum anderen wendet sie sich gegen die von der Klägerin beanspruchte Höhe dieses Entgelts, deren Unbilligkeit sie unter Hinweis auf § 315 BGB geltend macht.
Die Vorschrift des § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Überlegungen. Dogmatische Erwägungen können deshalb bei ihrer Auslegung, insbesondere der Abgrenzung zwischen Grund und Betrag, in den Hintergrund treten (BGHZ 108, 256, 259) [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]. Erforderlich ist allerdings eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs; nur über einzelne Teile des Anspruchsgrunds darf nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGHZ 77, 306, 309; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 304 Rn. 1, 6).
Unter diesen Gesichtspunkten ist das vorliegende Grundurteil nicht zu beanstanden. Es klärt abschließend die Frage, ob die Klägerin - überhaupt - berechtigt ist, von der Beklagten das streitige Anflugentgelt zu verlangen. Ob die Klägerin dieses (einseitig von ihr bestimmte) Entgelt nach billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB bestimmt hat, ist eine Frage, die nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Höhe und damit den Betrag des Anspruchs betrifft. Daß die Klageforderung nach Auffassung des Berufungsgerichts der Höhe nach jedenfalls teilweise begründet ist (vgl. insoweit Zöller/Vollkommer aaO. Rn. 6 m.w.N.), weil die Klägerin der Beklagten (und anderen Luftfahrtunternehmen) mit der Flugsicherung, für deren Kosten sie aufzukommen hat, eine vergütungsfähige Leistung zur Verfügung stellt, ist dem Berufungsurteil zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. auch die in § 27 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftVG beispielhaft enthaltene Aufzählung von Aufgaben der Flugsicherung). Über die Höhe der Vergütung hat, wenn sich das verlangte Entgelt (teilweise) als unbillig erweisen sollte, das Landgericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu entscheiden.
2. Dem Berufungsgericht ist auch in der Sache selbst zu folgen. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden hat.
a) Das Berufungsurteil entspricht im Ausgangspunkt der (ständigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insoweit BGH, Urteile vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68 = LM Vorb. z. § 145 BGB Nr. 13 = WM 1969, 1296; vom 27. Oktober 1972 - KZR 1/72 = DVBl. 1974, 558 und KZR 9/71 = LM LuftVZO Nr. 2 = MDR 1973, 999 f; vom 18. April 1974 - KZR 6/73 = LM Vorb. z. § 145 BGB Nr. 14 = NJW 1974, 1903; Senatsurteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 = LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 = VRS 55, 18 m.w.N.).
Hiernach sind die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen privatrechtlicher Natur und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch die Benutzung des Flughafens zustande. Der Flugplatzunternehmer hat, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich das Recht, für die den Benutzern zur Verfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine Geschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu regeln. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der (Gegen-)Leistung der Billigkeit entspricht. Die Entgeltregelung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 315 BGB, und zwar unbeschadet der behördlichen Genehmigung nach § 43 LuftVZO.
Diese für die Zeit vor der Geltung des AGB-Gesetzes entwickelten Grundsätze gelten auch nach dessen Inkrafttreten (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1983 - III ZR 88/82 = VRS 66, 124 f und BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 VII ZR 243/91 = BGHWarn 1993 Nr. 182 = WM 1993, 2054 f = NVwZ 1993, 914 f; Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 8 Rn. 14 f; Schwenk, Hdb. d. Luftverkehrsrechts 2. Aufl. S. 720). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
b) Entgegen der Annahme der Revision ist die von der Klägerin getroffene streitige Entgeltregelung nicht deshalb unwirksam, weil dadurch in unzulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - VII ZR 243/91 = aaO.) die durch die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe entstehenden Kosten ohne gesetzliche Grundlage privatrechtlich auf die Beklagte (und andere Luftfahrtunternehmen) abgewälzt würden. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich mit besonderen Kosten des Asylverfahrens befaßt, ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Anders als in jenem Fall besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Leistungsverhältnis. Die Klägerin verlangt das streitige Anflugentgelt für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung, die den Benutzern ihres Flughafens auf ihre Veranlassung hin zur Verfügung stehen. Die Klägerin kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 27 d Abs. 4 LuftVG nur für die Kosten der Flugsicherung auf. Die Flugsicherung selbst wird unstreitig nicht von der Klägerin durchgeführt, sondern - in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - von dritter Seite, früher von der Bundesanstalt für Flugsicherung, jetzt, seit der Änderung der Organisationsstruktur, von dem Flugsicherungsunternehmen gemäß § 31 b LuftVG n.F. (vgl. Absatz 2 dieser Vorschrift).
c) Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin als Flugplatzunternehmer berechtigt ist, die sie nach öffentlichem Recht (§ 27 d Abs. 4 LuftVG) treffende Kostenlast aufgrund des zwischen ihr und den Luftfahrtunternehmen bestehenden Privatrechtsverhältnisses an diese weiterzugeben, regelt sich nicht nach öffentlichem Recht (insbesondere den Vorschriften des LuftVG oder der LuftVZO), sondern nach Privatrecht. Aus der in § 27 d Abs. 4 Satz 1 LuftVG "zu Lasten des Flugplatzunternehmers" getroffenen Regelung ergibt sich insoweit nichts anderes; eine "Sperrwirkung" zugunsten der Flugplatzbenutzer kann der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 27 d Rn. 17, § 29 a Rn. 13; allgemein zur Kostentragung Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand November 1996, § 27 d Rn. 5 ff).
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, daß die inhaltliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses dem Ermessen des Flugplatzunternehmers unterliegt. Gesetzliche Grundlage ist insoweit zwar nicht § 43 Abs. 1 LuftVZO; diese Bestimmung regelt (nur) das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zur Genehmigungsbehörde. Das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten wird durch das bürgerliche Recht bestimmt, hier insbesondere durch §§ 241, 305 BGB, ergänzt, wie ausgeführt, durch § 315 BGB. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang aber mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin den Flugplatzbenutzern mit der auf ihrem Flughafen vorgehaltenen Flugsicherung, für deren Kosten sie aufzukommen hat, eine vergütungsfähige Leistung erbringt. Das gilt - grundsätzlich - auch für die Beklagte (vgl. zur Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug an bestimmten unter § 27 d Abs. 1 LuftVG fallenden Flughäfen die entsprechende Verordnung vom 28. September 1989, BGBl. I S. 1809, mit Änderung zuletzt vom 13. Dezember 1994, BGBl. I S. 3818).
d) Ob und inwieweit die von der Klägerin getroffene Entgeltregelung billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht (vgl. dazu - für Abwasserentgelte - auch Senatsurteil BGHZ 115, 311), hat das Berufungsgericht, weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, verfahrensfehlerfrei nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zunächst dem Landgericht überlassen.