Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1983, Az.: III ZR 88/82
Einseitige Feststetzung von Entgelte für die Leistungen von Bodenverkehrsdiensten im Rahmen der Billigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 88/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.03.1982 - AZ: 3 U 233/81
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma T. H. Y. A.O. (T. Airlines), G. C. 98, B. I.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K. A., ebenda,
dieser vertreten durch die Generalverwaltung für Deutschland, B. Straße 35, F.
Prozessgegner
Flughafen H. L. GmbH, Flughafen, H.,
vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Dr.-Ing. Wilhelm G. und Dipl.-Volkswirt Klaus L., ebenda
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
am 14. Juli 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1982 - 3 U 233/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.319,59 DM
Gründe
1.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 24. November 1977 (III ZR 27/76 = LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 - VRS 55, 18) gesetzt.
2.
Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klägerin den geltend gemachten rückständigen Zuschlag von 10 % auf die Abfertigungsentgelte für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 30. Juni 1978 mit Recht zuerkannt.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. November 1977 (aaO) zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin - im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB) - die Entgelte für die Leistungen ihrer Bodenverkehrsdienste einseitig festsetzen konnte und deshalb zu der mit Wirkung vom 1. August 1976 vorgenommenen Änderung keiner Zustimmung der Beklagten bedurfte. Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen durch Vertrag geregelt hatten. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Vertrag, der auf die Geschäftsbedingungen Bodenverkehrsdienste der Klägerin in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist, von der jederzeitigen Abänderbarkeit des Entgelteverzeichnisses der Klägerin ausgeht.
Der Hinweis der Revision auf § 5 Abs. 4 Buchst. a) der Geschäftsbedingungen Bodenverkehrsdienste ändert nichts. Darauf kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie dem im Anschluß an eine Besprechung übersandten Schreiben der Klägerin vom 15. September 1976 nicht unverzüglich widersprochen, sondern im Gegenteil den Abfertigungszuschlag für die Monate August bis Oktober 1976 zunächst entrichtet hat. Daß der Zuschlag in den Rechnungen der Klägerin für die hier streitige Zeit von November 1976 bis Juni 1978 dann nicht enthalten war, beruht auf einem Programmierungsfehler.
Von der Billigkeit (§ 315 BGB) des 10 %igen Zuschlags ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme hinreichende sachliche Gründe für die Erhebung dieses Zuschlages festgestellt.
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 79.319,59 DM
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp