Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1993, Az.: VII ZR 243/91
Flughafenbetreiber; Kosten durch Vorprüfung des Asylantrags; Kostenabwälzung auf Luftfahrtunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- VII ZR 243/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 315 BGB
- § 43 LuftVZO
- § 9 AsylVfG
Fundstellen
- MDR 1994, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 761 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1993, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 11
- VersR 1993, 1239 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 2054-2055 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1993, 140 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Betreiber eines Flughafens war jedenfalls vor 1990 mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, die während der Vorprüfung des Asylantrags durch die Grenzbehörde entstehenden Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern auf das Luftfahrtunternehmen abzuwälzen, das die nach der Landung Asyl beantragenden Passagiere aus dem Ausland eingeflogen hatte.
Tatbestand:
Die Klägerin, die Betreiberin des Rhein-Main-Flughafens in Frankfurt am Main, begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Entgelts für die Unterbringung von Passagieren, die die Beklagte nach Frankfurt am Main geflogen hat und die dort Asyl beantragt haben.
Die Klägerin stellt solchen Passagieren und dem Bundesgrenzschutz, der als Grenzbehörde nach dem Asylverfahrensgesetz prüft, ob Asylbewerbern die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten ist, Räume in dem eigens umgebauten Gebäude 183 zur Verfügung. Auf einer Fläche von knapp 600 qm werden die jeweiligen Asylbewerber vorübergehend untergebracht und versorgt. Im selben Gebäude nutzt der Bundesgrenzschutz Büroräume auf einer Fläche von ca. 250 qm. Die Flächen sind dem Transitbereich des Flughafens zugeordnet, jedoch von dem Ankunftsgebäude getrennt. Geben sich Passagiere im Transitbereich als Asylbewerber zu erkennen, werden - soweit vorhanden - ihre Ausweispapiere von Beamten des Bundesgrenzschutzes einbehalten und die Asylbewerber von der Klägerin in die Unterbringungsräume des Gebäudes 183 gebracht. An der Pforte dieses Gebäudes wacht ein Beamter des Bundesgrenzschutzes darüber, daß die Asylbewerber den Transitbereich nicht verlassen. Die Asylbewerber warten in den Unterbringungsräumen, bis sie in die Büroräume des Bundesgrenzschutzes zur Befragung gerufen werden. Die Wartezeit kann je nach Anzahl der Asylbewerber und der Beamten des Bundesgrenzschutzes bis zu fünf Tagen betragen.
Nachdem die Klägerin die durch die Unterbringung entstehenden Kosten vergeblich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hatte, verlangt sie nunmehr ein Entgelt dafür von den Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin hat von der Beklagten für die Zeit vom 3. November 1988 bis zum 31. Juli 1989 Zahlung von 172984, 13 DM nebst Zinsen gefordert. Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin des Bundesgrenzschutzes den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Streithelferin der Klägerin haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. September 1991 - 5 U 65/90 = InfAuslR 1991, 347 = MDR 1992, 198 = NVwZ 1992, 604 = DÖV 1992, 226). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts wegen der Unterbringung der von der Beklagten nach Frankfurt am Main geflogenen Asylbewerber aus einer stillschweigend zustande gekommenen privatrechtlichen Vereinbarung in Verbindung mit dem Schreiben der Klägerin vom 14. November 1988 und Teil I Nr. 2 b der Gebührenordnung für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main.
Die Klägerin sei berechtigt, das Entgelt für das Bereithalten der Unterbringungsräume des Gebäudes 183 von der Beklagten zu beanspruchen, da es sich hierbei um eine Fluggasteinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 LuftVZO handele, die dem geordneten Zu- und Abgang der Fluggäste und der Befriedigung ihrer damit notwendig verbundenen Bedürfnisse diene. Das begehrte Entgelt halte sich gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner im Rahmen der Billigkeit.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Kosten für die Unterbringung der von der Beklagten nach Frankfurt am Main geflogenen Asylbewerber anläßlich der Vorprüfung des Asylbegehrens durch die Grenzbehörde auf die Beklagte zu überwälzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Rechtsbeziehungen zwischen Flughafenunternehmer und Luftfahrtunternehmen privatrechtlicher Art und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - KZR 1/72 = ZLW 1974, 74, 76 m.Anm. Rudolf = DVBl 1974, 558, 560)[BGH 27.10.1972 - KZR 1/72]. Ein Flughafenunternehmer hat, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, grundsätzlich das Recht, Benutzungsentgelte durch einseitig festgesetzte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 = WM 1978, 1097, 1098, 1101). Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der Leistung der Billigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - KZR 9/71 = VRS 45, 97, 100; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - KZR 1/72 = ZLW 1974, 74, 77 = DVBl 1974, 558, 560)[BGH 27.10.1972 - KZR 1/72]. Die Entgeltregelung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 315 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 aaO 1098). Diese vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelten Grundsätze gelten auch nach dessen Inkrafttreten (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1983 - III ZR 88/82 = VRS 66, 124, 125; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts S. 537; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 8 Rdn. 15).
Die von der Klägerin getroffene Entgeltregelung überschreitet indes die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen.
1. Dabei kann offenbleiben, welche Rechtsnatur den vom Berufungsgericht herangezogenen Richtlinien Nr. 3. 34 und Nr. 3. 34. 1 des Anhangs 9 in der hier maßgeblichen 8. Ausgabe (Juli 1980) zum Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. II 1956 S. 412) zukommt, ob die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich überprüft werden und ob gegebenenfalls der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung beigetreten werden könnte.
2. Die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen werden jedenfalls deshalb überschritten, weil Kosten, die durch die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, das Asylverfahren, entstehen, ohne gesetzliche Grundlage durch privatrechtliche Entgeltregelung auf Luftfahrtunternehmen überwälzt werden sollen.
§ 9 Abs. 1 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl. 1987 I S. 89) sieht eine Vorprüfung durch die Grenzbehörde bei Asylbegehren an der Grenze vor. Einem Ausländer, der an der Grenze, etwa nach der Landung mit einem aus dem Ausland kommenden Flugzeug, um Asyl nachsucht, ist nach Satz 2 der Vorschrift in bestimmten Fällen die Einreise zu verweigern. Die Vorprüfung durch die Grenzbehörde, die in der Praxis mit einer ausführlichen "Erstbefragung" verbunden ist, dient der Feststellung, ob einer dieser Fälle vorliegt oder ob das Asylverfahren fortzusetzen ist. Die Durchführung dieses Verfahrens, das die Sicherung des Asylgrundrechts bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413 u.a./80 = BVerfGE 56, 216, 236; BVerfG NVwZ 1992, 973, 974), ist eine gesetzlich vorgeschriebene hoheitliche Aufgabe. Die vorübergehende Unterbringung der Asylbewerber im Gebäude 183 dient diesem Verfahren.
Durch die von der Klägerin getroffene Entgeltregelung wird die Beklagte mit den Kosten dieser hoheitlichen Aufgabe belastet, ohne daß eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht. Die §§ 18 Abs. 5 Satz 3, 24 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1965 betreffen nicht die besonderen Kosten des Asylverfahrens.
III. Da die Klägerin für ihre Aufwendungen von der Beklagten somit kein Entgelt verlangen kann, stellt der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her.