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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.2000, Az.: BVerwG 10 C 3.99

Schulbeginn am bisherigen Wohnort eines Beamten; Schulbeginn am neuen Wohnort eines Beamten; Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung; Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.2000
Aktenzeichen
BVerwG 10 C 3.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 29153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 27.10.1998 - 9 K 1612/98 .KO
OVG Rheinland-Pfalz - 11.06.1999 - AZ: 10 A 10461/99
OVG Koblenz - 11.06.1999 - AZ: 10 A 10461/99

Fundstellen

  • BVerwGE 111, 255 - 259
  • BWV 2000, 203
  • DVBl 2001, 144 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 2001, 70-72
  • DÖV 2000, 1056-1057 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2001, 439 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 2001, 90
  • ZBR 2000, 394
  • ZfPR 2001, 84

Verfahrensgegenstand

Auslandstrennungsgeld

Amtlicher Leitsatz

Ein Umzugshinderungsgrund i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG (= § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV) liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das Schuljahr in der 12. Jahrgangsstufe am bisherigen Dienstort, jedoch noch nicht am neuen Dienstort begonnen hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2000
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r, Dr. H. M ü l l e r, V o r m e i e r, G a t z und Prof. Dr. D ö r i g
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 1999 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Auslandstrennungsgeld zusteht.

2

Der Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants. Er wohnte mit seiner Familie in B. und leistete dort Dienst im ...-Hauptquartier A. Mit Verfügung vom 3. März 1997 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung zum 1. September 1997 zum Materialamt des Heeres in B. versetzt. Sein Sohn besuchte in B. die Internationale A.-Schule. Er wurde zum Ende des Schuljahres 1996/1997 von der 11. in die 12. Klasse versetzt. Der Unterricht des neuen Schuljahres begann am 18. August 1997. Am neuen Dienstort des Klägers in Rheinland-Pfalz begann der Unterricht des Schuljahres 1997/1998 am 8. September 1997.

3

Am 18. August 1997 beantragte der Kläger die Bewilligung von Auslandstrennungsgeld. Er erklärte, uneingeschränkt umzugswillig und nicht durch Wohnungsmangel gehindert zu sein, an den neuen Dienstort umzuziehen. Am sofortigen Umzug sei er jedoch durch den Schulbesuch seines Sohnes, dessen Ausbildung voraussichtlich 1999 mit dem Abschluß des Abiturs ende, gehindert.

4

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Schulbesuch des Sohnes des Klägers könne als Hinderungsgrund für den Umzug nicht anerkannt werden, da das neue Schuljahr am neuen Dienstort mit dem 8. September 1997 zeitlich nach dem Dienstantritt am 1. September 1997 liege und der Umzug in den Schulferien hätte durchgeführt werden können.

5

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV (identisch mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG) ergebe sich, daß es auf den Schulbeginn am bisherigen Wohnort ankomme. Dies sei ihm auch von einer Sachbearbeiterin bei der Außenstelle des Bundesamtes für Wehrverwaltung in B. mitgeteilt worden. Aufgrund dieser Information habe er sich entschlossen, den Umzug nicht durchzuführen, um seinem Sohn einen Schulwechsel mit Umstellung auf das Kurssystem zu ersparen.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 1997 und des Beschwerdebescheids vom 9. April 1998 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Mai 1999 Auslandstrennungsgeld zu gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie vertritt die Auffassung, der Schulbesuch eines Kindes sei als Umzugshinderungsgrund dann nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn das gleiche Schuljahr am neuen Dienstort erst nach dem Versetzungszeitpunkt beginne. Eine besondere Zwangslage bestehe dann nicht mehr. Auf eine fehlerhafte Beratung durch die Sachbearbeiterin könne sich der Kläger nicht berufen. Diese sei keine Mitarbeiterin des Bundesamtes für Wehrverwaltung, sondern eine Mitarbeiterin der Bundeswehrverwaltungsstelle in den Niederlanden, Außenstelle B., gewesen. Die Bundeswehrverwaltungsstellen seien keine Außenstellen des Bundesamtes für Wehrverwaltung, sondern eigenständige Dienststellen. Eine schriftliche Zusicherung sei ebenfalls nicht erfolgt und wäre auch nicht rechtsverbindlich gewesen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich des Vorliegens eines Umzugshinderungsgrundes ist es der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt. Ein Vertrauen auf die Auskunft der Sachbearbeiterin sei nicht ursächlich für den nicht durchgeführten Umzug gewesen. Ein Schadensersatzanspruch komme daher nicht in Betracht.

10

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 1997 und des Beschwerdebescheids vom 9. April 1998 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Mai 1999 Auslandstrennungsgeld zu bewilligen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Umzugshinderungsgrund liege vor, weil der Sohn des Klägers zum Versetzungszeitpunkt am bisherigen Dienstort bereits seit zwei Wochen am Unterricht in der 12. Jahrgangsstufe teilgenommen gehabt habe. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folge, daß nur auf den Beginn des Schuljahres an der bisherigen Schule abzustellen sei. Nur dort könne ein Kind des Berechtigten "sich in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule befinden". Nur an einer dort besuchten Schule könne die Ausbildung durch den Umzug unterbrochen werden.

11

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 1999 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1998 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte vertritt ihren bisherigen Rechtsstandpunkt weiter.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld.

18

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV - wird bei Zusage der Umzugskostenvergütung Auslandstrennungsgeld gezahlt, wenn und solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV genannten Familienangehörigen am bisherigen Dienstort zurückbleiben, weil zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe im Sinne von § 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - vorliegen. § 12 Abs. 3 BUKG erkennt die Schul- und Berufsausbildung eines Kindes des umzugswilligen Berechtigten als persönlichen Hinderungsgrund an. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so wird Trennungsgeld bis zum Ende des folgenden Schuljahres gewährt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BUKG). Daraus ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld.

19

Für einen solchen Anspruch spricht allerdings der Wortlaut der Vorschrift. Die gegenwartsbezoge Formulierung ("Befindet sich ...") bringt zum Ausdruck, daß zum hier maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung der Unterricht der Jahrgangsstufe 12, in der sich das Kind befindet, an der Schule des bisherigen Wohn- oder Dienstortes bzw. in erreichbarer Nähe hierzu begonnen hat. So lag es hier. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung am 1. September 1997 befand sich der Sohn des Klägers bereits seit zwei Wochen in der 12. Jahrgangsstufe der Schule am früheren Dienstort des Klägers. Gleichwohl lag kein Umzugshinderungsgrund vor. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BUKG ist im Wege der Rechtsfortbildung insoweit einzuschränken, als die Vorschrift grundsätzlich nicht Fälle erfaßt, in denen sich das Kind des Beamten am bisherigen Dienst- oder Wohnort zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in der 12. Jahrgangsstufe befindet, am neuen Dienst- oder Wohnort der Unterricht dieser Jahrgangsstufe aber noch nicht begonnen hat, so daß das Kind dort am Unterricht der 12. Jahrgangsstufe von Beginn an teilnehmen kann. Diese Einschränkung des Wortlauts der Vorschrift ist mit Blick auf den von ihr verfolgten Zweck erforderlich.

20

Dem Gericht steht nur in engen Grenzen die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefaßte Vorschrift ist im Wege sogenannter teleologische Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308<1309>). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zweck der Gewährung von Trennungsgeld und der Grundgedanke des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BUKG erfordern die genannte Einschränkung.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an. Sie ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Gebot der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter aufweisen (Urteil vom 23. April 1987 - BVerwG 6 C 8.84 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 1 m.w.N.; Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 111.79 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 94 m.w.N.). Daraus folgt, daß die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist, also nicht auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Beamten haben. Der Dienstherr hat aufgrund der ihm gegenüber dem Beamten und dessen Familie obliegenden Fürsorgepflicht bei der Gewährung von Trennungsgeld die Verpflichtung des Beamten als Vater zu berücksichtigen, seinem Kind eine möglichst qualifizierte Schulausbildung zukommen zu lassen, die jedenfalls in besonders bedeutsamen Abschnitten störungsfrei verlaufen soll. Der Dienstherr darf den Beamten nicht deswegen von der Gewährung von Trennungsgeld ausschließen, weil dieser während eines solchen Ausbildungsabschnittes nicht mit seiner Familie an den neuen Dienstort umzieht (Urteil vom 23. April 1987, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 1982, a.a.O.). Dem trägt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BUKG Rechnung. Die Regelung verfolgt mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht den Zweck, es durch die Gewährung von Trennungsgeld zu ermöglichen, daß ein Kind des Beamten die als Einheit anzusehenden Schuljahrgänge 12 und 13 ohne Unterbrechung durch einen aufgrund einer Versetzung des Beamten ausgelösten Schulwechsel durchlaufen kann. Der Wortlaut der Vorschrift geht indes über diesen Zweck insoweit hinaus, als er ausnahmslos auch Fälle erfaßt, bei denen das Kind des Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung nicht gehindert ist, den Unterricht der Jahrgangsstufe 12 an der Schule des neuen Wohn- bzw. Dienstortes von Beginn an wahrzunehmen. Dieser Fall steht jedenfalls dann nicht mehr mit dem Zweck der Vorschrift im Einklang, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 12 an der bisherigen Schule und dem späteren Unterrichtsbeginn an der Schule des neuen Dienst- bzw. Wohnortes vergleichsweise gering ist. In einem solchen Fall ist § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BUKG die teleologisch geforderte Einschränkung hinzuzufügen, daß ein anzuerkennendes Umzugshindernis nicht vorliegt. So liegt es hier. Am neuen Dienstort des Klägers begann die Jahrgangsstufe 12 erst nach dem Wirksamwerden der Versetzung des Klägers, und sein Sohn hatte erst etwa zwei Wochen, also einen vergleichsweise kurzen Zeitraum, an dem Unterricht der Jahrgangsstufe 12 seiner bisherigen Schule teilgenommen.

22

Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensausgleichs aufgrund der von ihm behaupteten Erklärung einer Sachbearbeiterin, nach ihrer Auffassung liege ein Umzugshindernis vor. Ein Schadenersatzanspruch wegen einer nicht eingehaltenen Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der behaupteten Erklärung um eine Auskunft und nicht um eine Zusicherung handelte. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird (vgl. Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31 <36>; Beschluß vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12 m.w.N.). Davon zu unterscheiden sind Auskünfte, denen als Wissenserklärungen der auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Bindungswille fehlt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 38 Rn. 28 m.w.N.). Der behaupteten Erklärung der Sachbearbeiterin kann eine bindende Selbstverpflichtung nicht entnommen werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob im Falle einer nicht eingehaltenen Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfGüberhaupt ein Schadenersatzanspruch besteht.

23

Soweit unzutreffende Auskünfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Behörde unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einem Schadenersatzanspruch führen können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83 <87 ff.> m.w.N.; Urteil vom 13. Juni 1991 - III ZR 76/90 - NJW 1991, 3027 m.w.N.), wäre ein solcher Anspruch im Zivilrechtsweg zu verfolgen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Mayer
Dr. Müller
Vormeier
Gatz
Prof. Dr. Dörig