Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1987, Az.: BVerwG 6 C 8.84
Beamtenrecht; Dienstwohnung; Verkehrsverbindung; Umzugshindernis; Schulbesuch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 8.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 18.01.1982 - AZ: 11 A 190/80
- OVG Niedersachsen - 12.09.1983 - AZ: 5 OVG A 78/82
Fundstellen
- BVerwGE 77, 199 - 207
- BWV 1988, 159
- BayVBl 1988, 154-156
- DVBl 1987, 748-750 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1987, 169-174
- DÖV 1987, 736-738
- NVwZ 1987, 806 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1987, 310-311
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch die Zuteilung einer ansonsten angemessenen Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes wird der Wohnungsmangel grundsätzlich unabhängig von den vorhandenen Verkehrsverbindungen behoben.
- 2.
Der Schulbesuch des Kindes eines Beamten (Soldaten) in der letzten Klasse einer Abendrealschule kann ein zwingendes persönliches Umzugshindernis i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV darstellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. September 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Berufssoldat. Im November 1979 wurde er unter Zusage der Gewährung von Umzugskostenvergütung von seinem bisherigen Dienstort B. nach R. versetzt. Mit Bescheid vom 3. April 1980 bewilligte ihm die Standortverwaltung K. Trennungsgeld für die Zeit vom 4. März bis 3. September 1980. Eine ihm von der Standortverwaltung zugewiesene, zum 1. Mai 1980 beziehbare Wohnung lehnte der Kläger mit der Begründung ab, daß seine - im Jahre 1963 geborene - Tochter Patricia seit 1978 in der Nähe des bisherigen Dienstortes die Abendrealschule besuche und beabsichtige, im März/April 1981 die Abschlußprüfung abzulegen. Daraufhin widerrief die Standortverwaltung mit Verfügung vom 9. Mai 1980 die Bewilligung des Trennungsgeldes mit Wirkung vom 2. Mai 1980. Zur Begründung führte sie aus, daß mit der Zuweisung der Wohnung in E. der die Gewährung des Trennungsgeldes rechtfertigende Wohnungsmangel entfallen sei. Der Schulbesuch der Tochter des Klägers stelle keinen zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrund dar, weil die Abendrealschule keine allgemeinbildende weiterführende Schule im Sinne des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 10. Mai 1979, sondern eine Bildungseinrichtung im Rahmen des "Zweiten Bildungsweges" sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Kläger zusätzlich geltend, daß die Verkehrsverbindungen zwischen der zugeteilten Wohnung und der Dienststelle besonders ungünstig seien. Die Wehrbereichsverwaltung I wies die Beschwerde zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Standortverwaltung K. vom 9. Mai 1980 und der Wehrbereichsverwaltung I vom 17. Juli 1980 zur Zahlung von Trennungsgeld bis zum 30. April 1981 zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Der Kläger könne zwar nicht aus dem Gesichtspunkt des Wohnungsmangels Trennungsgeld beanspruchen, weil er im Einzugsgebiet des Dienstortes eine objektiv angemessene und finanziell zumutbare Wohnung habe beziehen können. Innerhalb der Einzugsgebietsgrenzen des § 2 Abs. 6 BUKG könnten ungünstige Verkehrsverbindungen zwischen Wohnung und Dienststelle nur dann zur Unangemessenheit der Wohnung führen, wenn besondere persönliche Umstände dies rechtfertigten. Solche Umstände habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Dem Kläger sei jedoch Trennungsgeld zu gewähren, weil er vorübergehend aus einem zwingenden persönlichen Grund, nämlich wegen der Schulausbildung seiner Tochter Patricia, an einem Umzug gehindert gewesen sei. Er habe seinem Kind zu Recht eine möglichst qualifizierte Schulbildung ermöglichen wollen, zu der der Dienstherr in der Weise beizutragen habe, daß er den Soldaten nicht deswegen von der Gewährung von Trennungsgeld ausschließe, weil er während eines besonders bedeutsamen Abschnittes der Schulausbildung nicht mit der Familie an den neuen Dienstort umziehe. Zwar werde in Nr. 1.1 c des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 10. August 1977 lediglich der Schulbesuch eines Kindes im letzten Schuljahr einer Realschule als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund anerkannt. Die Tochter des Klägers habe sich jedoch durch den Besuch einer Einrichtung des sog. "Zweiten Bildungsweges" in einer damit vergleichbaren Ausbildungssituation befunden.
Der Besuch der Abendschule zum Erwerb des Realschulabschlusses habe in der Zielsetzung dem Besuch einer allgemeinen Realschule entsprochen. Auch die Durchführung des Unterrichts sei damit vergleichbar. Hier wie dort werde einer Gruppe von Schülern durch Lehrer und mit Hilfe bestimmter Lehrmittel das für den Realschulabschluß erforderliche Wissen vermittelt. Ein Wechsel der Lehrer oder eine Veränderung der Lehrmittel sei daher ebenso wie in der allgemeinen Realschule mit erheblichen Auswirkungen auf den Lernerfolg verbunden und geeignet, den Erwerb des erstrebten Abschlusses zu gefährden, wenn dieser innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Wohnungsmangels an dem neuen Dienstort abgelegt werden solle. Dem stehe nicht entgegen, daß für den von der Tochter des Klägers erworbenen Realschulabschluß im Gegensatz zum Erwerb des Realschulabschlusses auf einer allgemeinbildenden Schule der Schulbesuch nicht vorgeschrieben und eine Vorbereitung durch ein Selbststudium möglich sei. Ebenso wie die Schülerin einer allgemeinbildenden Schule habe sich die Tochter des Klägers der Einrichtung der Schule bedient, um sich auf den erstrebten Abschluß vorzubereiten. Während des gut 1 1/2-jährigen Besuches der Abendrealschule bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen Dienstort des Klägers habe sie sich auf die Lehrer, die Lehrmittel, die Art und Weise der Vermittlung und Erarbeitung des Unterrichtsstoffes im Klassenverband eingestellt; zur Erreichung ihres Ziels sei sie auf diese Form des Lernens angewiesen gewesen. Eine Fortsetzung der Vorbereitung durch ein Selbststudium oder den Besuch einer anderen, dem neuen Dienstort näher gelegenen Abendschuleinrichtung innerhalb des letzten Jahres vor Abschluß der Ausbildung hätte zu einer Veränderung der Ausbildungssituation geführt, die den Erfolg der Ausbildung erheblich gefährdet hätte. Auch im Hinblick auf das Lebensalter der Tochter des Klägers sei die Ausbildungssituation mit der einer Schülerin der Abschlußklasse einer allgemeinen Realschule vergleichbar gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. September 1983 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung des § 2 Abs. 2 TGV und trägt hierzu vor: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehe kein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund, wenn das Kind des Soldaten bereits eine abgeschlossene Schulbildung absolviert habe, darüberhinaus aber einen höheren Schulabschluß anstrebe und zu diesem Zweck auf freiwilliger Basis eine Abendschule besuche, um sich auf den höheren Schulabschluß vorzubereiten. Der im vorliegenden Fall angestrebte Realschulabschluß unterscheide sich dadurch von dem Besuch einer allgemeinen Realschule, daß der Besuch der Abendschule für die Tochter des Klägers nicht vorgeschrieben und eine Vorbereitung auf den Realschulabschluß auch durch ein Selbststudium möglich sei. Diese Regelung zeige, daß die Erlangung des Realschulabschlusses auch ohne den Besuch der Abendschule nicht nur rechtlich möglich, sondern auch tatsächlich erreichbar sei. Es möge sein, daß der regelmäßige Besuch der Abendschule zur Vorbereitung auf den Realschulabschluß zweckmäßig und für die Erreichung des Ziels auch förderlich sei. Notwendig sei er - anders als der Besuch einer allgemeinbildenden Realschule - jedoch nicht. Dann habe aber der Wechsel der Abendschule im letzten Jahr vor der Prüfung nicht das gleiche Gewicht wie der Wechsel des (obligatorischen) Besuchs einer allgemeinbildenden Schule im Jahr vor der Abschlußprüfung. Eine gravierende "Störung" der Vorbereitungen auf den erstrebten Schulabschluß durch den Umzug, die eine Gefährdung für die Erreichung des Abschlusses bedeuten und die zur Anerkennung als zwingender persönlicher Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV führen würde, liege demnach nicht vor. Dabei sei nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auf die durchschnittliche Begabung abzustellen.
Davon abgesehen sei es der Tochter des Klägers zuzumuten gewesen, die restliche Ausbildungszeit während der wöchentlichen Arbeitstage getrennt von ihren Eltern zu verbringen. Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 16. Juni 1982 die Zumutbarkeit der Trennung eines 17jährigen Auszubildenden generell unter der Voraussetzung bejaht, daß keine besonderen Umstände gegeben seien, die im Interesse eines erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung die ständige persönliche Betreuung und Beaufsichtigung durch die Eltern unabdingbar erforderlich machten. Derartige besondere Verhältnisse seien auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit nach dem Wegfall des Wohnungsmangels das begehrte Trennungsgeld zu gewähren.
Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1629), geändert durch Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273, 1274) und vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716, 3723), und der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715) zugrunde zu legen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BUKG, § 2 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berufssoldat, der aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort versetzt worden und dem Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung entstehenden Auslagen ein Trennungsgeld, solange er wegen Wohnungsmangels am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Die letztgenannte Voraussetzung war beim Kläger mit der Zuteilung einer 4-Zimmer-Wohnung in E. entfallen, weil ihm unter Berücksichtigung seiner berechtigten persönlichen Belange zugemutet werden konnte, diese Wohnung zu beziehen. Die Wohnung befand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, da sie gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 20 Kilometer von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt war. Der Kläger konnte sich daher nicht darauf berufen, daß die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Wohn- und Dienstort ungünstig waren. Denn aus der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BUKG folgt, daß die Zuteilung einer nach Größe und Ausstattung dem Wohnraumbedürfnis des Beamten (Soldaten) entsprechenden Wohnung (vgl. hierzu BVerwGE 54, 248 <253> und Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 A 2.80 -) im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes die Gewährung des Trennungsgeldes grundsätzlich unabhängig von den vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließt. Der erkennende Senat ist dementsprechend in dem Urteil vom 15. Juli 1977 - BVerwG 6 C 57.76 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 71) davon ausgegangen, daß bei einer Versetzung innerhalb des Einzugsgebietes des Dienstortes Trennungsgeld auch dann nicht gewährt werden kann, wenn damit eine erhebliche Verschlechterung der verkehrlichen Anbindung der Wohnung des Beamten an seine neue Dienststelle verbunden ist. Der Wohnungsmangel an dem neuen Dienstort ist hiernach durch die Zuteilung einer dem Beamten (Soldaten) ansonsten angemessenen Wohnung nur ausnahmsweise dann nicht behoben, wenn dieser bei Benutzung der bestehenden Verkehrsverbindungen nur unter unzumutbaren Fahrt- und Warteverhältnissen täglich von der Wohnung zur Dienststelle und zurück gelangen könnte. Das ist jedoch hier ersichtlich nicht der Fall.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld jedoch deshalb zu, weil er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG, § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels aus einem zwingenden persönlichen Grund vorübergehend an einem Umzug gehindert war. Das Berufungsgericht hat den Schulbesuch der Tochter des Klägers in der Abendrealschule zu Recht als ein derartiges Umzugshindernis anerkannt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an. Sie ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Gebot der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 <87>; 44, 72 <78>; Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 111.79 - <Buchholz a.a.O. Nr. 94 = DÖV 1983, 158 mit weiteren Nachweisen>). Daraus folgt, daß die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist. Das ist aber unmittelbar nur dann der Fall, wenn der Beamte (Soldat) durch Wohnungsmangel am neuen Dienstort am Umzug verhindert ist.
Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt in dem Maß an Gewicht, in dem die getrennte Haushaltsführung nicht entscheidend auf der Versetzung als einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme, sondern auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Beamten (Soldaten) haben (vgl. BVerwGE 44, 72 <78>). § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV stellt sich aus dieser Sicht gesetzessystematisch als eine Vorschrift dar, die Ausnahmelagen regeln soll und dementsprechend eng auszulegen ist. Die dem Umzug im persönlichen Bereich des Beamten (Soldaten) vorübergehend entgegenstehenden Hindernisse sind daher nur dann als "zwingend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie über die mit jedem Orts- und Wohnungswechsel verbundenen Schwierigkeiten in der Umstellung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (Soldaten) und seiner Familie nach Eigenart und Gewicht deutlich hinausgehen. Aber selbst wenn das der Fall ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld noch nicht ohne weiteres erfüllt. Denn nicht jedes derart begründete Umzugshindernis verpflichtet den Dienstherrn, die trotz Bereitstehens einer Wohnung am neuen Dienstort weiter entstehenden Mehrkosten der getrennten Haushaltsführung durch die Gewährung von Trennungsgeld auszugleichen. Ein solcher Ausgleich ist vielmehr nur gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn das in der persönlichen Sphäre des Beamten (Soldaten) liegende zwingende Umzugshindernis aus Umständen erwachsen ist, die der Dienstherr im Rahmen der ihm gegenüber dem Beamten (Soldaten) und dessen Familie obliegenden Fürsorge nicht außer acht lassen darf. Das ist dann der Fall, wenn ein sofortiger Umzug den Beamten (Soldaten) in eine Zwangslage versetzen würde, die er und seine Familie nicht zu vertreten haben und in der ein Ortswechsel zu Belastungen für ihn oder einen Familienangehörigen führen würde, deren Hinnahme vom Dienstherrn billigerweise nicht erwartet werden darf (vgl. Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 111.79 - <a.a.O.>).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmte Abschnitte der Schul- oder Berufsausbildung von Kindern eines Beamten oder Soldaten als zwingendes persönliches Umzugshindernis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV anzuerkennen. Der Dienstherr hat aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Gewährung von Trennungsgeld die sittliche Verpflichtung - soweit gesetzliche Schulpflicht besteht, sogar die aus § 1626 Abs. 1 BGB sich ergebende Rechtspflicht - des Beamten (Soldaten) als Vater zu berücksichtigen, seinem Kind eine möglichst qualifizierte Schulbildung zukommen zu lassen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß die schulische Entwicklung des Kindes jedenfalls in besonders bedeutsamen Abschnitten der Schulausbildung störungsfrei verlaufen kann. Hierzu hat der Dienstherr, dessen Fürsorgepflicht sich nicht nur auf den Beamten (Soldaten), sondern auch auf dessen Familienangehörige erstreckt, in der Weise beizutragen, daß er den Beamten (Soldaten) nicht deswegen von Leistungen wie dem Trennungsgeld ausschließt, weil dieser während eines solchen Ausbildungsabschnitts nicht mit seiner Familie an den neuen Dienstort umzieht (Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 111.79 - <a.a.O.>). Diesen Erfordernissen entspricht die Praxis der Beklagten, nach der u.a. der Schulbesuch eines Kindes im letzten Schuljahr einer Realschule als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund angesehen wird (vgl. Nr. 1.1 c des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Januar 1981, VMBl. 1981, S. 122).
Ein derartiger Hinderungsgrund kann entgegen der Auffassung der Revision auch dann gegeben sein, wenn das Kind des Beamten (Soldaten) nach dem Hauptschulabschluß und in zeitlicher Anknüpfung an diesen auf dem sog. "Zweiten Bildungsweg" einen höheren Schulabschluß anstrebt und zu diesem Zweck eine Abendschule besucht, um sich auf den Realschulabschluß vorzubereiten. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sollte der Tochter des Klägers in einem Lebensalter, in dem sie auch eine Realschule der üblichen Tagesform besucht hätte, durch den Besuch dieser Schule eine möglichst qualifizierte Schulbildung ermöglicht werden. In der Durchführung des Unterrichts war der Besuch der Abendrealschule dem einer üblichen (Tages-)Realschule vergleichbar. Beide Schulformen sind allgemeinbildende Schulen. Hier wie dort wird einer Gruppe von Schülern durch Lehrer und mit Hilfe bestimmter Lehrmittel das für den Realschulabschluß erforderliche Wissen vermittelt. Ein Wechsel der Lehrer oder eine Veränderung der Lehrmittel ist daher ebenso wie in der allgemeinbildenden (Tages-)Realschule mit erheblichen Auswirkungen auf den Lernerfolg verbunden und geeignet, den Erwerb des erstrebten Abschlusses zu gefährden, wenn dieser - wie in dem oben angeführten Erlaß des Bundesministers der Verteidigung für den Besuch einer allgemeinbildenden (Tages-)Realschule vorgesehen - innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Wohnungsmangels an dem neuen Dienstort abgelegt werden sollte. Bei dieser Sachlage hat sich die Tochter des Klägers in dem maßgebenden Zeitraum in einer mit dem Besuch des letzten Schuljahres einer (Tages-)Realschule vergleichbaren Ausbildungssituation befunden. Der Besuch der Abendrealschule war für sie im Sinne der Nr. 1.6 des oben angeführten Erlasses "von gleicher Gewichtigkeit" wie der Schulbesuch im letzten Schuljahr einer allgemeinbildenden (Tages-)Realschule, der eine befristete Fortzahlung des Trennungsgeldes rechtfertigt.
Die Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß der Besuch der Abendrealschule für die Tochter des Klägers nicht vorgeschrieben und eine Vorbereitung auf den Realschulabschluß auch durch Selbststudium möglich war. Diesem Gesichtspunkt kann für die Anerkennung des Schulbesuchs als Umzugshinderungsgrund schon deshalb keine Bedeutung beigemessen werden, weil auch bei allgemeinbildenden Realschulen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht von neun Schuljahren (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 2. August 1978 - GVBl. S. 255) keine Verpflichtung besteht, den erstrebten Schulabschluß durch den weiteren Besuch der Realschule zu erlangen. Auch in diesen Fällen ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, daß das Kind des Beamten (Soldaten) aus Anlaß der Versetzung seines Vaters die Realschule verläßt, um auf andere Weise die für eine externe Prüfung erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Wenn aber dennoch der Besuch der letzten Klasse einer allgemeinbildenden (Tages-)Realschule eine vorübergehende Verzögerung des Umzugs rechtfertigt, obwohl für den Schüler keine gesetzliche Schulpflicht mehr besteht, so muß dies auch dann gelten, wenn er freiwillig eine ebenfalls allgemeinbildende Realschule in Abendform besucht. Maßgebend kann insoweit nur sein, ob dieser Schulbesuch einen Teil der in sich geschlossenen, altersgerechten Schulausbildung des Kindes darstellt, ob für das Kind des Beamten (Soldaten) der regelmäßige Besuch der Abendschule zur Erlangung des Realschulabschlusses förderlich war und ob daher der Wechsel der Abendschule im letzten Jahr vor der Prüfung eine ernsthafte Gefährdung der Erreichung des Zieles begründete. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, weil sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tochter des Klägers während des 1 1/2-jährigen Besuches der Abendrealschule bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen Dienstort auf die Lehrer, die Lehrmittel, die Art und Weise der Vermittlung und Erarbeitung des Unterrichtsstoffes im Klassenverband eingestellt hatte und zur Erreichung ihres Zieles auf diese Form des Lernens angewiesen war.
Der Anerkennung des Schulbesuchs der Tochter des Klägers als Umzugshinderungsgrund steht auch nicht entgegen, daß sie vor dem Besuch der Abendrealschule bereits eine abgeschlossene Schulausbildung auf der Hauptschule absolviert hatte. Unter dem Gesichtspunkt, daß der Beamte (Soldat) sein Kind in der Schulausbildung nach Begabung und Fähigkeiten möglichst fördern muß, kann es für die Gewährung von Trennungsgeld nicht darauf ankommen, ob das Kind von vornherein eine weiterführende Schule besucht oder ob es nach dem Hauptschulabschluß im "Zweiten Bildungsweg" einen höheren Schulabschluß anstrebt. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - zwischen Hauptschulabschluß und dem Besuch der Abendrealschule keine längere Unterbrechung liegt und sich das Kind des Beamten (Soldaten) hinsichtlich des Lebensalters in einer der Ausbildungssituation eines Schülers der Abschlußklasse einer allgemeinbildenden (Tages-)Realschule vergleichbaren Lage befindet. Die Tochter des Klägers hat die Abendrealschule bereits von ihrem 15. Lebensjahr an besucht und war bei Abschluß der Schulausbildung erst 18 Jahre alt. Die insoweit gegenüber den Schülern einer allgemeinbildenden Realschule bestehende zeitliche Verzögerung war - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nur unerheblich, zumal auch diese Schüler bei Wiederholung einer Klasse den Realschulabschluß nicht schon mit 16 oder 17 Jahren erlangen.
Schließlich brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zu prüfen, ob die Tochter des Klägers auch nach einem Umzug ihrer Eltern für die Schulzeit in der Abendrealschule bis zur Abschlußprüfung am bisherigen Wohnort hätte verbleiben können. Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 70.79 - (BVerwGE 66, 1 = Buchholz a.a.O. Nr. 93) ausgesprochen, daß einem 17jährigen Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr regelmäßig zuzumuten ist, die restliche Ausbildungszeit während der wöchentlichen Arbeitstage getrennt von seinen Eltern zu verbringen, wenn eine angemessene Unterkunftsmöglichkeit besteht. Diese Entscheidung stellt jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt, auf die besondere Situation eines Auszubildenden ab, die derjenigen eines Schülers nicht vergleichbar ist. Davon geht auch der o.a. Erlaß des Bundesministers der Verteidigung aus, wenn er unter Nr. 1.2 die Anerkennung der Berufsausbildung des Kindes eines Soldaten als Umzugshinderungsgrund davon abhängig macht, daß dem Auszubildenden die tägliche Rückkehr zum bisherigen Ausbildungsort nicht zumutbar bzw. die dortige anderweitige Unterbringung (z.B. in Lehrlingsheimen) nicht möglich ist, während die den Schulbesuch des Kindes eines Soldaten betreffende Regelung der Nr. 1.1 keine entsprechende Voraussetzung enthält.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst Dr. Seibert