Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1990, Az.: IV ZR 13/90
AGB; Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Selbstmord; Verbrechen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 13/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Ib BUZB
- § 9 AGBG
- § 169 VVG
Fundstellen
- MDR 1991, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1357-1359 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 289-291 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 94-95 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 3 I b BUZB ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.
2. § 169 VVG ist nicht auf die Regelung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anwendbar, wonach die durch vorsätzliche Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens verursachte Berufsunfähigkeit von der Versicherung ausgeschlossen ist.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine monatliche Rente von 600,01 DM seit dem 1. August 1986 aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten (BB-BUZ) zugrunde.
Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist die Folge eines Unfalls, der sich am 27. Juli 1986 um 16.20 Uhr auf der Landstraße zwischen B. und N. zugetragen hat. Der Kläger geriet mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die dem Kläger um 20.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,18 0/00. Das Amtsgericht Heilbronn hat den Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. November 1986 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. la, Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 230, 232 StGB verurteilt.
Die Beklagte lehnt Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter Berufung auf § 3 Abs. 1b BB-BUZ ab. Diese Vorschrift lautet:
"Ausgeschlossen von der Versicherung ist die Berufsunfähigkeit, die verursacht ist ... durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherten."
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente, weil der Ausschlußgrund des § 3 Abs. lb BB-BUZ eingreife. Der Kläger habe eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB begangen. Er habe sein Fahrzeug benutzt, obwohl er infolge des Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig gewesen sei. Zwischen der Fahruntüchtigkeit des Klägers und der Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers habe ein ursächlicher Zusammenhang bestanden. Die Tathandlung habe der Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen. Er habe selber angegeben, daß er von seinem Wohnort kommend mit seinem Fahrzeug nach B. gefahren sei, um dort einen Arbeitskollegen zu besuchen, den er aber nicht angetroffen habe. Deshalb habe er eine Gastwirtschaft aufgesucht und dort Alkohol getrunken. Er habe dann, wie beabsichtigt, die Rückfahrt angetreten.
Der Kläger habe danach gewußt, als er die Gastwirtschaft aufgesucht und Alkohol getrunken habe, daß er sein Fahrzeug benutzen werde. Es sei auch davon auszugehen, daß der Kläger die Auswirkungen des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit gekannt habe. Es gehöre heute zum Allgemeinwissen, daß starker Alkoholgenuß zu einer Herabsetzung oder zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führe. Auch der Kläger habe dieses Wissen gehabt. Er sei jahrelang im Außendienst tätig gewesen und habe seit langem den Führerschein gehabt. Auch sei der Kläger schon zweimal wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt worden.
II. 1. Die Revision vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 3 Abs. lb BB-BUZ allein nach strafrechtlichen Maßstäben geprüft. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien blieben zivilrechtliche Vorschriften anwendbar. Dazu gehörten für die Frage des Verschuldens auch die zu § 61 VVG bestehenden Grundsätze. Im Rahmen des § 61 VVG sei auch § 827 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar. Demzufolge habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob den Kläger ein Schuldvorwurf treffe. Denn nach § 827 Satz 2 BGB sei ein Täter bei selbstverschuldetem Ausschluß der freien Willensbestimmung für den im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Falle dem Kläger nur Fahrlässigkeit zur Last, so liege der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1b BB-BUZ nicht vor.
2. Richtig ist, daß § 827 BGB im Rahmen des § 61 VVG entsprechend anzuwenden ist (Senat, Urteile vom 20. Juni 1990 - IV ZR 298/89 - VersR 1990, 888; vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - VersR 1989, 1612 unter 4; vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 - VersR 1985, 440). Dennoch gehen für den vorliegenden Fall die Ausführungen der Revision fehl.
§ 61 VVG ist nicht anwendbar, weil es sich um eine Vorschrift aus der Schadensversicherung handelt. § 3 Nr. lb BB-BUZ knüpft den Ausschluß des Versicherungsschutzes an die vorsätzliche Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherungsnehmer. Durch diese Verweisung sind die Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der Ausschlußregelung geworden (Bruck/Möller/Winter, VVG, V/2, Anm. G 158). Wenn sich Versicherungsbedingungen strafrechtlicher Tatbestände bedienen, um die Haftung des Versicherers zu regeln, muß sich auch die zivilrechtliche Bewertung nach den strafrechtlichen Gesichtspunkten richten (vgl. OLG Hamm, VersR 1976, 625 unter II 2 a; Bruck/Möller/Wagner, VVG, VI/l, Anm. G 146).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Klägers getroffen. Es hat ausgeführt, trotz der Menge des Alkohols, die der Kläger zu sich genommen habe, sei davon auszugehen, daß er noch über das erforderliche Maß an Einsichtsfähigkeit verfügt hat, das notwendig gewesen sei, um seine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen und die erforderliche Kritikfähigkeit aufzubringen. Damit liegt der von § 827 Satz 2 BGB geregelte Fall eines vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands nicht vor. Weiterer Ausführungen des Berufungsgerichts, etwa über den Grad der Schuldfähigkeit, bedurfte es nicht. Denn auch ein im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit Handelnder kann vorsätzlich gegen eine Rechtspflicht verstoßen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1965 - II ZR 192/63 VersR 1965, 949 unter 2).
3. Die Revision hält die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung für rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung des Vorsatzes den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe. Die Revision stellt eine Erklärung des Klägers in den Vordergrund, die dieser bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht abgegeben hat. Er habe sich so gefühlt, daß er meinte, noch Auto fahren zu können; irgendwelche Bedenken wegen des Alkohols seien ihm nicht gekommen. Er habe sich überhaupt keine Gedanken wegen seiner Fahrtüchtigkeit gemacht. Die Revision ist der Auffassung, dies sei der typische Fall grober Fahrlässigkeit.
Dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, allein auf diese Erklärung abzustellen. Wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, hat es weitere Umstände und den übrigen Vortrag des Klägers in seine Würdigung mit einbezogen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dessen zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe die Tathandlung vorsätzlich begangen, so ist diese tatrichterliche Würdigung der weiteren revisionsrechtlichen Prüfung entzogen.
4. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen der Fahruntüchtigkeit des Klägers und der Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers habe ein ursächlicher Zusammenhang bestanden. Der dem Kläger entgegenkommende Fahrer sei gerade dadurch gefährdet und schließlich verletzt worden, daß der Kläger in fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen habe. Zugunsten des Klägers könne seine Behauptung unterstellt werden, er sei von der Sonne geblendet worden. Auch in diesem Falle stelle sich das Versagen des Klägers als Folge seines Alkoholgenusses dar. Auch dann hätte sich die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers in einem Fahrfehler konkretisiert, der ihm in nüchternem Zustand nicht unterlaufen wäre. Das Abkommen von der einzuhaltenden Fahrbahnseite stelle ein typisches alkoholbedingtes Versagen im Straßenverkehr dar. Es sei ein gewichtiges Indiz für einen alkoholbedingten Fahrfehler.
Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit rechtsfehlerfrei gebildet hat.
Soweit das Berufungsgericht außerdem an anderer Stelle zur Begründung des Ursachenzusammenhangs zwischen der vorsätzlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung und der Berufsunfähigkeit des Klägers auf den Beweis des ersten Anscheins zurückgreift, ist die Aufhebung des Urteils nicht veranlaßt. Anders als bei einer relativen Fahruntüchtigkeit geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit (vgl. dazu neuestens BGH, Beschluß vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90VersR 1990, 1177 - absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 0/00 -), die hier für den Unfallzeitpunkt vorliegt, stets davon aus, daß der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für den Unfall spreche (zuletzt Urteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR 193/86 - VersR 1988, 733 unter 2 m.w.N.; vgl. die Kritik bei Bruck/Möller/Winter, VVG, VI 1, Anm. G 206, die aber zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit nicht unterscheidet). Daß die Berufsunfähigkeit des Klägers eine unmittelbare Folge des Unfalls ist, ist unstreitig.
Allerdings hat der Senat ausgesprochen, daß die unselbständige wie auch die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Lebensversicherung zuzurechnen ist (Urteil vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86 - VersR 1988, 1233 [BGH 05.10.1988 - IV a ZR 317/86] unter 3).
Bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall wird der Versicherer nach § 169 VVG von der Leistungspflicht frei, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst getötet hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer befand sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Zur Befreiung von der Leistung genügt es nicht, daß der Versicherungsnehmer fahrlässig handelte (vgl. schon RGZ 18, 142; Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 98/80 - VersR 1981, 452; Bruck/Möller/Winter, VVG, V/2, Anm. G 123 m.w.N.; Prölss/Martin, VVG § 169 Anm. 2.). Nach § 178 Abs. 1 Satz 1 VVG ist diese Bestimmung unabdingbar.
Die Regelung des § 3 Abs. 1b BB-BUZ erfaßt auch Fälle wie den hier vorliegenden, in denen der Versicherungsnehmer zwar das Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich ausführt, den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit aber allenfalls fahrlässig bewirkt. Dennoch führt die Gleichstellung von Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zur Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1b BB-BUZ.
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 169 VVG (in Verbindung mit § 178 Abs. 1 VVG), der Leistungsfreiheit allein bei einer Versicherung für den Todesfall, die die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ist, bestimmt. § 169 VVG ist aber auch seinem Sinn nach nicht auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu übertragen.
Bei der Gleichstellung der beiden Versicherungsarten ist der Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 (aaO) dem Gesetz (§ 8 Abs. la Satz 1 VAG in Verbindung mit der Anlage Teil A), dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und der Versicherungswirtschaft (vgl. insbesondere VerBAV 1974, 345) gefolgt, die die Berufsunfähigkeitsversicherung als Lebensversicherung behandeln. Der Grund liegt unter anderem darin, daß die Lebensversicherungsunternehmen seit langem auch Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit in Form einer Zusatzversicherung anbieten. Deshalb und um das sogenannte Prinzip der Spartentrennung (dazu Prölss/Schmidt/ Frey, VAG 10. Aufl. § 8 Rdn. 33ff. m.w.N.) aufrechtzuerhalten, lag es nahe, auch die selbständige, von einem Lebensversicherungsschutz unabhängige Berufsunfähigkeitsversicherung der Lebensversicherung zuzuordnen, als sich zu ihrer Einführung ein Bedürfnis abzeichnete (vgl. VerBAV aaO). Diese Gleichbehandlung von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung rechtfertigt es, in Zweifelsfällen und dann, wenn rechtliche Regelungen an den Begriff der Lebensversicherung anknüpfen, Bestimmungen über die Lebensversicherung auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung anzuwenden. Die Gleichstellung beider Versicherungsarten zwingt aber nicht zu einer schematischen Übertragung von Regelungen der einen auf die andere Versicherungsart, ohne Blick auf den jeweiligen, gegebenenfalls unterschiedlichen Sinn und Zweck der Bestimmungen.
Die Regelung des § 169 VVG, wonach bei einer Lebensversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, gilt nur für den Fall, daß der Versicherungsnehmer zugleich der Versicherte ist, oder daß bei der Fremdversicherung der Versicherte sich selbst tötet (vgl. Prölss/ Martin, VVG 24. Aufl. § 169 Anm. 1). Sinn der Regelung ist es, die Versicherer davor zu schützen, daß ein Versicherter auf ihre Kosten mit seinem Leben spekuliert (BGHZ 13, 226, 237). Wenn die Gefahrsperson sich selbst tötet, soll der Anspruch verwirkt sein. Ist die Selbsttötung aber ohne Vorsatz begangen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, den Versicherer zu lasten der Hinterbliebenen freizustellen. So heißt es in der Motiven zu § 169 VVG: "Eine derartige Verwirkung des Anspruchs läßt sich aber weder durch die Zwecke der Lebensversicherung noch durch sonstige Erwägungen da rechtfertigen, wo feststeht, daß der Versicherungsfall nicht mit zurechenbarem Vorsatze herbeigeführt ist. Der Satz 2 des § 169 bestimmt daher, daß die Verpflichtung des Versicherers unverändert bleibt, wenn die Tat in einem die Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Die Durchführung dieses Rechtssatzes ist im Interesse der Hinterbliebenen unbedingt geboten..." (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode, I. Session, 1907 Anl. 1 zu dem stenographischen Bericht Nr. 364, S. 171). Zweck der Regelung des § 169 Satz 2 VVG ist also der Schutz der Hinterbliebenen und nicht des Versicherungsnehmers als Gefahrsperson.
Dieser Regelungssinn ist auf die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht übertragbar. Tritt hier der Versicherungsfall ein, so kommen nicht Dritte, sondern der Versicherungsnehmer selbst in den Genuß der Leistung. Es bestehen deshalb unter dem Rechtsgedanken der §§ 169, 178 VVG keine Bedenken, wenn § 3 Abs. lb BB-BUZ die Leistung bei vorsätzlich begangenem Verbrechen oder Vergehen ausschließt. Mit dieser Regelung soll, ebenso wie in § 2 I Abs. 2 AUB 88, § 3 Abs. 2 AUB a.F., das vom Versicherer übernommene Risiko auf solche Versicherungsfälle begrenzt werden, die aus einer normalen Gefahrensituation heraus entstehen. Die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens kann aber zur Entwicklung einer erhöhten Gefahrenlage führen (vgl. Bruck/Möller/Winter, VVG, V/2, Anm. G 157 zu § 3 Abs. Ib BB-BUZ und Bruck/ Möller/Wagner, VVG, VI/1, Anm. G 145 m.w.N.). Ein etwa erforderlicher Schutz Dritter spielt bei diesen Ausschlußtatbeständen keine Rolle.
IV. § 3 Abs. 1b BB-BUZ ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unwirksam.
Die mit der genannten Regelung bezweckte Risikobegrenzung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das Einzelinteresse eines Versicherungsnehmers, der durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen eine erhöhte Gefahrenlage schafft, muß gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft, solche Risiken auszuschließen, zurückstehen (vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 1 AVG, § 1277 Abs. 1 Satz 1 RVO).