Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1990, Az.: IV ZR 298/89
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Beweislastregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 298/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 111, 372 - 375
- DAR 1990, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2387-2388 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1308 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1990, 386 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 888-889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beweislastregelung in § 827 S. 1 BGB gilt auch im Rahmen des § 152 VVG und des § 3 Nr. 1 PflVG.
Tatbestand:
Die in der Berufungs- und Revisionsinstanz am Verfahren nicht mehr beteiligte frühere Beklagte zu 1) (künftig VN genannt) hatte ihren PKW bei der Beklagten zu 2) (künftig Beklagte genannt) haftpflichtversichert. Da sie mit diesem PKW den der Klägerin beschädigt hat, hat die Klägerin die VN und im Wege der Direktklage auch die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der ihr entstandene Schaden beträgt 9.773, 94 holländische Gulden und 30 DM Unfallkostenpauschale. Der Schadensfall hat sich auf folgende Weise ereignet:
Am 19. Dezember 1981 suchte die VN ihren damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann in dessen Wohnung auf. Da sie dort auch die Klägerin antraf und vermutete, daß ihr Verlobter trotz gegenteiliger Behauptungen mit dieser weiterhin ein Verhältnis habe, kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung. In deren Verlauf wollte die VN aus dem Fenster springen. Sie konnte jedoch von ihrem Verlobten davon abgehalten werden. Anschließend verließ die VN die Wohnung. Auf der Straße angelangt, setzte sie sich in ihren dort geparkten PKW. Sie fuhr zunächst rückwärts, dann vorwärts und stieß frontal gegen das Heck des im rechten Winkel zur Fahrbahn auf dem Bürgersteig abgestellten PKW ihres Verlobten. Danach fuhr sie auf die Fahrbahn zurück, fuhr wieder vorwärts an und bog wieder rechts ab auf den Bürgersteig, wo sie den dort geparkten Wagen der Klägerin in der gleichen Art und Weise anfuhr und beschädigte. Anschließend setzte sie wieder zurück, fuhr wieder nach vorwärts an und steuerte das Fahrzeug in einem Bogen nach links auf den gegenüberliegenden Bürgersteig, wo sie unmittelbar neben einem Baum gegen einen Altglascontainer fuhr. Nach dem Bericht der herbeigerufenen Polizei war sie "zunächst nicht ansprechbar und redete weinerlich nur wirres Zeug". Sie erklärte dann der Polizei, sie habe die PKWs mit Absicht gerammt und sich anschließend durch eine Fahrt gegen einen Baum das Leben nehmen wollen. Den Baum habe sie jedoch verfehlt. Da sie nicht zu beruhigen war, wurden ihr Handschellen angelegt. Auf der Polizeiwache warf sie sich in eine Glasscheibe und verletzte sich dabei leicht. Sie wurde daraufhin zunächst mit einem Krankenwagen zur Versorgung dieser Wunde ins Krankenhaus und anschließend in die Nervenklinik gebracht.
Die Klägerin hat behauptet, die VN habe im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gehandelt, ihre Unrechtseinsichtsfähigkeit und ihre Steuerungsfähigkeit seien nicht mehr vorhanden gewesen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die VN habe das Fahrzeug der Klägerin zielgerichtet beschädigt. Daher liege Vorsatz vor. Eine den Vorsatz ausschließende tiefgreifende Bewußtseinsstörung der VN habe nicht vorgelegen.
Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teil-Versäumnisurteil die VN zum Schadensersatz verurteilt. Durch späteres Urteil hat es die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte auch bei einer Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG auf Leistungsfreiheit gemäß § 152 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen könne (BGH Urt. vom 15.12.1970 - VI ZR 97/69 - VersR 1971, 239), und die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß die Schuldfähigkeit der VN aufgehoben war, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsfehler.
Die Revision wendet sich lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der in § 827 Satz 1 BGB enthaltenen Beweislastregelung, die auch hier eingreife, ergebe sich, daß auch im Falle des § 152 VVG die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit des VN denjenigen treffe, der sich darauf beruft, hier also die geschädigte Klägerin. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch sind § 823 BGB und § 7 StVG i. V. mit § 3 PflVG. Nach § 3 Nr. 1 PflVG besteht der Direktanspruch gegen den Versicherer "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis". Die Verteilung der Beweislast zwischen der Klägerin und der Beklagten entspricht also derjenigen zwischen der VN und der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis. Insoweit ist für § 61 VVG anerkannt, daß die Beweislastregelung in § 827 Satz 1 BGB, wonach die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit den Täter trifft (BGHZ 98, 135; 102, 227) entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 23.1.1985 - IVa ZR 128/83 - NJW 1985, 2648 [BGH 23.01.1985 - IVa ZR 128/83] = VersR 1985, 440 und 22.1.1989 - IVa ZR 274/87 - NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469). Für den gleichgelagerten Fall des § 152 VVG kann nichts anderes gelten.
Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Senat in der genannten Entscheidung vom 23. Januar 1985 ausgeführt hat, mit der entsprechenden Anwendung des § 827 Satz 1 BGB sei noch nicht gesagt, daß der Versicherer auch der Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit enthoben wäre, übersieht sie, daß diese Ausführungen nicht für die Frage der Zurechnungsfähigkeit gelten (vgl. dazu auch das von der Revision herangezogene Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.5.1974 - VI ZR 138/72 - VersR 1974, 853, 854 unter II 1a). Einer der Ausnahmefälle, in denen der Verletzungsvorgang unter physischem Zwang oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden sein soll (vgl. hierzu BGHZ 98, 135, 137), liegt hier nicht vor.
Bei ihrem Hinweis, es sei grob unbillig, daß die VN den Schaden selbst tragen müsse, obwohl nicht auszuschließen sei, daß sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, übersieht die Revision, daß solche Ergebnisse die zwangsläufige Folge jeder Entscheidung sind, die nach der gesetzlichen Beweislastverteilung getroffen werden muß.
Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht dieses Ergebnis auch nicht dem Grundgedanken des Pflichtversicherungsgesetzes. Denn auch nach diesem Gesetz bleibt die Haftung des Versicherers für vorsätzliches Handeln ausgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 15.12.1970 - VI ZR 97/69 - VersR 1971, 239, 240 unter 2a und b).
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.