Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1989, Az.: BVerwG 2 B 133.89
Beamter auf Probe; Entlassung; Mangelnde Bewährung; Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 133.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 26.05.1988 - AZ: 6 K 7/88
- VGH Baden-Württemberg - 27.06.1989 - AZ: 4 S 2700/88
Rechtsgrundlagen
- § 41 Nr. 2 LBG B.-W.
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG B.-W.
- § 57 (entspr.BBG, § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 46) LBG B.-W.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG
- § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG
- § 46 BBG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- DokBer B 1990, 49-50
Amtlicher Leitsatz
Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung setzt nicht stets voraus, daß zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage,
ob bei einer Ermessensentscheidung - hier Entlassung als Beamter auf Probe - ein Ermessensfehler dann vorliegt, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung vom objektiv falschen Sachverhalt ausgegangen ist, auch wenn offen oder zu verneinen ist, ob für die Behörde der Sachverhalt anders abklärbar war - sie also mithin das Feststellungsrisiko trägt.
Diese Frage würde sich indessen in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht in dieser allgemeinen Form, sondern - auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts - lediglich dahin stellen, ob bei mangelnder Bewährung eines Beamten auf Probe in der Probezeit seine Entlassung dann ermessensfehlerhaft ist, wenn er außerdem im Entlassungszeitpunkt dienstunfähig, dies aber der Behörde nicht bekannt war und für sie auch kein Grund zu einer solchen Annahme bestand, sie demzufolge auch keine Erwägungen über die Möglichkeit angestellt hat, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen. Daß diese Frage zu verneinen ist, unterliegt keinem klärungsbedürftigen Zweifel. Die Möglichkeiten der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung und wegen - wie hier unterstellt - nicht dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit stehen rechtlich selbständig nebeneinander, so daß die Entlassung aus einem dieser Gründe rechtmäßig ist, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und die dazu etwa erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt worden sind. Für eine Subsidiarität der Entlassung wegen mangelnder Bewährung in dem Sinne, daß diese stets nur ausgesprochen werden dürfte, wenn zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen worden ist, bietet das Gesetz keinen Anhalt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegenteil geklärt, daß es grundsätzlich sowohl dem Sinn und Zweck der Probezeit wie auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, bei endgültig feststehender Nichtbewährung den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - <Buchholz 237.5 § 42 Nr. 4> m.w.N.; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7 = DÖD 1989, 194>).
Auch die Frage,
ob der maßgebende Beurteilungszeitpunkt bei der Entlassung eines feststellbar dienstunfähigen Beamten derjenige der letzten behördlichen Entscheidung ist oder derjenige der Gerichtsentscheidung,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in dieser Form stellen, da die Entlassung gerade nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen mangelnder Bewährung ausgesprochen worden ist. Im übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß sich die Rechtmäßigkeit eines auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt (vgl. BVerwGE 61, 200 <209>[BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]; 62, 280 <287>[BVerwG 04.06.1981 - 5 C 46/80]m.w.N.).
Die weiter bezeichnete Frage, ob
eine Entlassung mangels Bewährung aufgrund fehlender fachlicher Leistungen immer subsidiär ist bei feststellbaren gesundheitlichen Ursachen oder feststellbarer Dienstunfähigkeit,
ist, wie oben dargelegt, ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu verneinen.
2.
Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht, wie die Beschwerde meint, von dem in BVerwGE 22, 215 (218) [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63] abgedruckten Urteil des Senats vom 14. Oktober 1965 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den von der Beschwerde beanstandeten Rechtssatz des Berufungsgerichts,
daß die Frage der Dienstunfähigkeit dann nicht erheblich sei, wenn seinerzeit eine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt, vom Beamten auch nicht geltend gemacht und für den Dienstherrn auch sonst kein Grund zur Annahme gegeben war, der Beamte könne dienstunfähig sein,
steht kein damit ganz oder teilweise unvereinbarer Rechtssatz in dem angeführten Urteil des beschließenden Senats entgegen. Im übrigen ging es in dem seinerzeit vom Senat entschiedenen Fall um eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, so daß die von der Beschwerde erörterte Frage, welchen Einfluß eine objektiv bestehende Dienstunfähigkeit auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung hat, nicht zu entscheiden war.
3.
Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
Das von der Beschwerde vermißte Sachverständigengutachten zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers und der diesbezüglichen Ursache der mangelnden Leistungsfähigkeit brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen, weil es darauf nach seiner materiellen Rechtsauffassung nicht ankam. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.).
Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der von ihm aufgestellten Rechtsvoraussetzung durchgeführt, daß ein Grund zur Annahme der Dienstunfähigkeit für den Dienstherrn gegeben sein müsse. Diese Rüge genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Die Beschwerde hat zwar Zeugen sowie "Beweisthemen" benannt, zu denen sie eine Vernehmung dieser Zeugen vermißt; jedoch fehlt eine Darlegung, welche entscheidungserheblichen konkreten Tatsachen sich ihrer Meinung nach aus den unterbliebenen Vernehmungen über den vom Berufungsgericht bereits zugrunde gelegten Sachverhalt hinaus noch ergeben hätten. Die allgemeine Annahme, es hätte sich "insgesamt ergeben, daß beim Dienstherrn sehr deutliche Anhaltspunkte vorhanden waren, daß beim Kläger möglicherweise eine Störung mit Krankheitswert vorlag", enthält keine konkreten Tatsachen. Im Grunde genommen wendet sich die Beschwerde mit ihrer Aufklärungsrüge gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Beschluß, indem sie Tatumstände hervorhebt, die ihrer Meinung nach das Berufungsgericht zu einer anderen Würdigung hätten veranlassen müssen. Damit kann indessen ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.
Auch die - gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu würdigende - Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe aktenwidrig angenommen, daß keinerlei Umstände im dienstlichen Verhalten des Klägers auf Dienstunfähigkeit hingedeutet hätten, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerde sowie dem angefochtenen Beschluß ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht aktenkundige entscheidungserhebliche Tatumstände übersehen hätte, sondern nur, daß es dem ihm vorliegenden Akteninhalt einschließlich der von der Beschwerde hervorgehobenen Umstände bei seiner Würdigung nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Beschwerde ihr beimißt. Auch dies ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern der materiellen Rechtsanwendung.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend die Hälfte des Jahresbetrages des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald